Arbeitgeber versäumt Meldung bei BKK. Nachzahlung

Hallo Leute

Ich habe bei meinem jetzigen Arbeitgeber (sparkasse) als Student angefangen, nebenbei zu arbeiten, 750 €/ Monat. Ich war also befreit von Krankenkassenzahlungen über den Arbeitgeber und habe als Student selbst 60 € / Monat an meine Krankenkasse gezahlt. Irgendwann wurde mir dann ein richtiger Vollzeitjob angeboten. Ich war zwar noch Student, habe den Job aber angenommen.Nun war ich noch in der Uni eingetragen, verdiente aber schon über 2.000 € / Monat.

Soweit wie ich informiert bin, hätte mein Arbeitgeber den Wechsel von „Teilzeit-Student“ auf „Vollzeit-Angestellter“ bei meiner Krankenkasse melden müssen, damit die Krankenkasse ab diesem Moment nicht mehr von mir den monatlichen Studentenbeitrag von 60 € verlangt, sondern dies automatisch meinem Gehalt entsprechend vom Gehalt abgezogen wird. Mein Arbeitgeber hat es jedoch versäumt, dies bei der Krankenkasse zu melden. Dies hat zur Folge, dass meinem Vollzeitgehalt seit 1 1/2 Jahren keine Krankenkassenbeiträge abgezogen worden sind. Ich kenne mich damit nicht aus.

Jedenfalls ist das vor einigen Monaten rausgekommen: Mein Arbeitgeber muss für die letzten 1 1/2 Jahre meinen Lohn neu berechnen, selber über 4.000 € an Krankenkasse nachzahlen, und ich auch. Hab nun also 4.000 € Schulden bei meinem Arbeitgeber, welche er sich monatlich von meinem Gehalt stückweise wiederholt.
Darf er das? Wer haftet/ist schuld? LG

Hallo Banker :wink:

du solltest dir dringend Unterstützung holen. Per Verdi oder wie auch immer.
Dein Arbeitgeber hat diese Situation selbst verschuldet. Er kann dir höchstens für drei Monate den Beitrag abziehen (denke bitte an deinen Selbstbehalt). Den Rest muss er tragen. Hier hast noch mal alles schriftlich. Viel Glück!!!

SGB iv, § 28g Beitragsabzug
Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.
Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.

Heikel, Heikel.
Die Frage ist, ob Sie sich diesbezüglich eines Meldevergehens schuldig gemacht haben. Es ist auch weniger ein Problem des Einkommens als vielmehr der wöchentlichen Stundenzahl, die sie gearbeitet haben.

Meine Empfehlung:
Stellen Sie sich ein wenig auf den Standpunkt, dass sie das nicht wissen konnten. Bitten Sie ihren AG zu überlegen, was er dazu meint.

Hallo, ich meine der Ag hätte melden müssen, dass sich das Arbeitsverhältnis geaendert hat und entsprechend die neuen Beiträge abführen müssen. Auf folgender Website steht dies, als rechtlich klar beschrieben:
http://www.foerderland.de/131.0.html
Es ist die Pflicht des Ag die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge korrekt abzuführen.
Eine andere Frage wäre dann, ob man Schadensersatz fordern kann. Ich würde an Ihrer Stelle zunächst mit der Krankenkasse sprechen, ob der Ag das wirklich so wie beschrieben hätte tun müssen.
Dann würde ich, falls es das bei der Sparkasse gibt, mit dem Betriebsrat sprechen, ggf. mit dem von der Gewerkschaft eingesetzten Sekretär. Man kann über die DGB Rechtsstelle auch Rechtsinformationen bekommen.
Falls Sie noch nicht in der Gewerkschaft sind, würde ich Ihnen raten einzutretetn.
Meine Antwort ist natürlich nicht rechtsverbindlich.
Das dürfen nur ausgebildete Anwälte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas helfen.
mfG
Franz-Uwe Hermanns

Guten Abend,

so einen ähnlichen Fall hatte ich bereits in der Realität. Es ist in der Tag so, daß der Arbeitgeber nicht die alleinige Schuld trägt. Das Abzahlen der Summe darf monatlich nicht die Pfändungsfreigrenze unterschreiten, die liegt zur Zeit bei ca. 900 Euro netto pro Monat ohne Kinder.
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber falls Ihnen der Rückzahlungsbetrag zu hoch ist, Sie könnten auch mit der Krankenkasse sprechen, vielleicht gibt es da noch andere Möglichkeiten der Rückzahlung.

Ihnen eine schöne Zeit und viele Grüße

L.G.

Lieber parlox, liebe parlox

Zuerst einmal eine kurze Entschuldigung. Auch bei uns geht es zur Zeit drunter und drüber, sodass für die Beantwortung der Fragen auf diesem Board nicht viel Zeit bleibt, hoffe aber es kommt noch zurecht.

Um es kurz zufassen:
Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer in erster Linie selbst dafür verantwortlich, dafür zu sorgen, dass die Krankenversicherung (Krankenkasse) abgeführt wird.

In Deinem Fall ist das zwar alles nicht so optimal gelaufen wie es eigentlich sollte – aber Du hast in der gesamten Zeit den vollen Versicherungsschutz genossen und der muss natürlich auch bezahlt werden. Es spielt letztlich keine Rolle wer (Dein Arbeitgeber oder Du) das Versäumnis verursacht hat, denn bezahlt werden muss es sowieso.

Wie Du ja schreibst muss Dein Arbeitgeber selbst über 4000 € nachzahlen und man kann somit davon ausgehen, dass es dieses Versäumnis sicher nicht mit Absicht verursacht hat.

Sicher, es hätte schlimmer kommen können. Nehmen wir einmal an Dir wäre in dieser besagten Zeit der „Unterzahlung“ ein schwerer Unfall passiert. Bei der Überprüfung wäre erkannt wurden, dass Du zu wenig Krankenversicherung bezahlt hast. Nun hätte die Krankenversicherung/Krankenkasse sogar das Recht gehabt – sagen wir es mal salopp – Dich vom OP – Tisch zu schupsen. Aber auch in diesem Fall hättest Du die alleinige Schuld nicht beim Arbeitgeber suchen können, denn einmal im Jahr erhält jeder Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte bzw. den Nachweis fürs Finanzamt, dort hättest Du ersehen können, dass zu wenig Geld abgeführt wurde und reagieren müssen.

Wie gesagt:
Es ist nicht so gelaufen wie es laufen sollte, aber Du warst versichert und hättest das Geld sowieso bezahlen müssen. Denk Dir es wäre ein Darlehn den Du nun zurückzahlen musst, denn Du hast ja mit dem Geld, welches eigentlich der Krankenkasse zustand, gewirtschaftet. Deinen Arbeitgeber trifft nun das gleiche Übel, der muss auch nachzahlen.

Übrigens:
Dein Arbeitgeber hätte auch das Recht den gesamten Betrag sofort bei Dir einzufordern. Mit seiner Kulanz der monatlichen Nachzahlung macht er den Fehler, der zu 50% auf seiner Seite lag, wieder gut.

Ich hoffe ich konnte Dir etwas helfen . . .

. . . viele Grüße - [Zuversicht]

Guten Tag,

Ihr Arbeitgeber verhält sich m.E. rechtswidrig. Das müssten man jedoch näher prüfen. Nur so viel: Er ist verpflichtet, den Arbeitnehmer ordnungsgemäß abzurechnen. Das hat er nicht getan. Sie sind ja gar nicht verpflichtet, die Beiträge abzuführen. Das ist allein Sache des Arbeitgebers. Er hat, wenn er hier Fehler gemacht hat, auch keinen Rückforderungsanspruch. Das wäre ja noch schöner? Allerdings könnte er m.E. einen Teil verrechnen. Ich bitte um Verständnis, dass ich hierzu keine vertieften Ausführungen machen kann, denn das bedarf einer vertieften Prüfung. Hier geht es auch um etwas!

Melden Sie sich, wenn Sie uns mandatieren wollen.

Ansonsten: Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen
_________________________________
Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    Waitschies & Ziegenhagen

Tel: 030-288 78 600
Fax: 030-288 78 601
Mobil: 0170-8155867

Almstadtstr.23, 10119 Berlin

www.wz-anwaelte.de

hallo und danke :smile:

genau das wäre die frage, ob §280 Absatz 1 vorliegt,
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt zu haben… ist
ja schwammig…

danekschön! :smile:

und was ist mit dem was ein anderer user hinzugefügt
hat:

SGB iv, § 28g Beitragsabzug
Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung
Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche
Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten
einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden
Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser
Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt
geltend gemacht werden.
Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten
Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach
nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des
Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten
nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach §
28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
allein trägt oder solange der Beschäftigte nur
Sachbezüge erhält

hi und danke für die antwort! :smile:

der arbeitgeber hat wirklich das recht, von mir die
gesamte summe zu fordern?

ein anderer user hat hier von einem gesetzt
geschrieben, dass der arbeitgeber nur 3 monate lang das
recht hat. stimmt das nicht? es ist jetzt noch
dringender, da ich ab sofort in kurzarbeit bin und
ohnehin jetzt sehr wenig geld verdiene.

hier nochmal der text vom anderen user

SGB iv, § 28g Beitragsabzug
Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung
Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche
Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten
einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden
Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser
Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt
geltend gemacht werden.
Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten
Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach
nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des
Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten
nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach §
28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
allein trägt oder solange der Beschäftigte nur
Sachbezüge erhält

hallo danke für die antwort!

wieviel würde es denn kosten Sie zu mandatieren? Sie
sitzen außerdem in berlin, in und der Arbeitgeber in
hamburg.

ein anderer user meinte, der arbeitgeber darf schon
geld zurückverlangen, aber nur 3 monate lang.

SGB iv, § 28g Beitragsabzug
Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung
Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche
Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten
einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden
Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser
Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt
geltend gemacht werden.
Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten
Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach
nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des
Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten
nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach §
28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
allein trägt oder solange der Beschäftigte nur
Sachbezüge erhält

Vielen Dank für die Anfrage. Wir haben auch eine kleine Außenstelle in Hamburg, die wir gerade ausbauen wollen.

Sie haben ja die Norm schon gefunden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auf jeden Fall nur 3 Gehaltszahlungen kürzen kann und das auch nur bis zur Grenze des Pfändungsfreibetrages. Bei Ihnen klingt das nach einer längeren Ratenzahlungsvereinbarung. Das wäre unzulässig. Einen Teil müssten Sie aber wohl mittragen.

Unsere Kosten würden wir nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen. Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Dieser beträgt hier 4.000 Euro. Die Gebühren betragen hierbei 318,50 Euro brutto.

Ich überschlage mal: 2.000 Euro brutto = 1.400 Euro netto: Pfändungsbetrag: 290 Euro. Das bedeutet, dass Sie maximal 900 Euro zurück zahlen müssten - es sei denn, Sie sind den o.g. Pflichten nicht nachgekommen.

Herzliche Grüße

Ivailo Ziegenhagen

Hallo parlox,

ich kann mich hier nicht 100%ig festlegen, aber wenn dem Arbeitgeber
keine Schuld nachzuweisen ist - weil Du versäumt hast die Änderung beim
Arbeitgeber bekannt zu geben - dann wirst Du Wohl oder Übel Deinen
Anteil (also die Hälfte des geforderten Betrages) nachzahlen müssen.

Ich möchte Dir aber folgenden Tipp geben, weil Du hier terminlich ganz schön unter Druck stehst und eine Verzögerung Dir auch schaden kann:

Es geht hier um viel Geld ! ! ! Lasse Dich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Die Erstanhörung kostet um die 30 € - das ist im Verhältnis zur geforderten Nachzahlung Peanuts und Du gehst aus diesem Gespräch mit dem Wissen, welches Du in Deinem Fall benötigst.

Wir können Dir hier auf dem Board nur die Meinung geben, welche einen gesunden Menschenverstand so entspringt - nicht aber die, der Deutschen Rechtssprechung !!! - die geht gelegentlich seltsame Wege.

Ich wünsche Dir viel Erfolg - viele Grüße - [Zuversicht]