Arbeitslosengeld bei Änderungskündigung

Hallo ihr wissenden,

erhält man eigentlich Arbeitslosengeld, wenn man einer Änderungskündigung nicht zustimmt? (also nicht der Kündigung, sondern dem dabei Angebotenen Vertrag)

Hintergrund:
Wir sollen neue Verträge bekommen (weniger Geld, (viel) mehr Arbeitszeit, utopische Kündigungszeit, etc)

gruss
Andy

Hi
Die bieten dir einen Vertrag an, wenn dein Alter Vertrag unbefristet ist, können die dir mE erst mal garnix, wenn den angebotenen nicht unterschreibst. Die kündigung müsste dein Arbeitgeber erstmal begründen.
HH

Hallo.

erhält man eigentlich Arbeitslosengeld, wenn man einer
Änderungskündigung nicht zustimmt? (also nicht der Kündigung,
sondern dem dabei Angebotenen Vertrag)

Kommt darauf an, ob die Änderungskündigung als zumutbar erachtet wird. Letztendlich ist die klügste Antwort auf eine Änderungskündigung, daß man sie unter Vorbehalt annimmt und sie gerichtlich auf ihre sozial Wirksamkeit überprüfen lässt. Dazu muß allerdings das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden (Betrieb > 5AN, Betriebszugehörigkeit > 6 Monate). Wenn das KSchG Anwendung findet und Du die Änderungskü ablehnst, wird sie zur Beendigungskü und Du kannst Küschutzklage beim ArbG binnen 3 Wochen ab Zugang einreichen.

Gruß,
LeoLo

Hy,

soweit alles klar.

Wenn die (Beendigungs)Kündigung aber dann vor Gericht als gerechtfertigt angesehen wird, bekomm ich dann vom Arbeitsgericht ne sperre?

gruss
Andy

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Andy.

Wie ich das schon sagte. Wenn Du die Änderungskü ablehnst und dadurch Deinen Job verlierst, kommt es wohl darauf an, ob die Bedingungen der Änderungskündigung als zumutbar erachtet werden.

Daher => falls möglich unter Vorbehalt annehmen.

Gruß,
LeoLo

ok,

danke erstmal für die antworten

gruss
+
schönes WE
Andy

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ähm - gar nix…
Hi!

Die bieten dir einen Vertrag an, wenn dein Alter Vertrag
unbefristet ist, können die dir mE erst mal garnix, wenn den
angebotenen nicht unterschreibst. Die kündigung müsste dein
Arbeitgeber erstmal begründen.

Naja - wenn es auf breiter Linie stattfindet, gehe ich mal davon aus, dass bei einer Nicht-Unterschrift die betriebsbedingte Kündigung kommt und gut ist!
Nur eine Möglichkeit - kein MUSS!

Grüße
Guido

_Hallo ihr wissenden,

erhält man eigentlich Arbeitslosengeld, wenn man einer
Änderungskündigung nicht zustimmt? (also nicht der Kündigung,
sondern dem dabei Angebotenen Vertrag)

Hintergrund:

Wir sollen neue Verträge bekommen (weniger Geld, (viel) mehr
Arbeitszeit, utopische Kündigungszeit, etc)

gruss
Andy_

Du mußt Dich darauf nicht einlassen. Regelmäßig führt eine Änderungskündigung zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen.

Kündigungen müssen in einer Anhörung vor dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber angekündigt und vor allen Dingen beweisen werden. Binnen einer Woche entscheidet er dann. Die Anhörung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Erst dann kann der Arbeitgeber die Kündigungen aussprechen.

Kündigt der Arbeitgeber sowohl mit einer Änderungskündigung, als auch ersatzweise mit einer ordentlichen Kündigung, dann muß die Anhörung für beide Kündigungsarten einzeln erfolgen. Fehlt dann eine von beiden - war’s das für den Arbeitgeber.

Willst Du ohne Risiken partout unter allen Umständen Deinen Arbeitsplatz behalten - dann Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt mit paralleler Feststellungsklage der sachlichen Berechtigung der Änderungskündigung.

Alles weitere siehe in ähnlichen Postings weiter oben.

Sperrzeiten auf eine abgelehnte Änderungskündigung/ordentliche Kündigung aus personen- bzw. betriebssbedingten Gründen gibt es beim Arbeitsamt nicht. Nur bei beweisbaren verhaltensbedingten Gründen.

Von Aufhebungsverträgen sollte man die Finger lassen. Da unterstellt Dir das Arbeitsamt regelmäßig eine Mitwirkung. Das hat zwölf Wochen Sperrzeit und eine Verkürzung der Bezugsdauer um ein Viertel zur Folge.

MfG

Joachim

Joachim.

Kündigungen müssen in einer Anhörung vor dem Betriebsrat nach
§ 102 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber angekündigt und vor allen
Dingen beweisen werden.

– Auch hier falsch: siehe oben („Änd.kündigung, Sperrzeit u. Kündigungsschutzklage“).

Kündigt der Arbeitgeber sowohl mit einer Änderungskündigung,
als auch ersatzweise mit einer ordentlichen Kündigung,

– Joachim, das ist Unsinn. Warum sollte ein AG so etwas machen? Eine Änderungskündigung bedarf keiner weiteren ordentlichen Kündigung! Eine Änderungskü ist schon eine ordentliche Kü.

muß die Anhörung für beide Kündigungsarten einzeln erfolgen.

– Da verwechselst Du vermutlich das Ganze mit einer „fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kü“.

Fehlt dann eine von beiden - war’s das für den Arbeitgeber.

– Auch falsch. Fehlt im o.g. Beispiel nur die Anhörung zur ordentlichen Kü, hat aber die fristlose Kü Bestand, so ist sie auch wirksam.

Sperrzeiten auf eine abgelehnte Änderungskündigung/ordentliche
Kündigung aus personen- bzw. betriebssbedingten Gründen gibt
es beim Arbeitsamt nicht. Nur bei beweisbaren
verhaltensbedingten Gründen.

– Falsch!

Von Aufhebungsverträgen sollte man die Finger lassen. Da
unterstellt Dir das Arbeitsamt regelmäßig eine Mitwirkung. Das
hat zwölf Wochen Sperrzeit und eine Verkürzung der Bezugsdauer
um ein Viertel zur Folge.

– Kommt auf den Aufhebungsvertrag an…

Gruß,
LeoLo

Schlicht: Blödsinn!
Hi!

Von Aufhebungsverträgen sollte man die Finger lassen. Da
unterstellt Dir das Arbeitsamt regelmäßig eine Mitwirkung. Das
hat zwölf Wochen Sperrzeit und eine Verkürzung der Bezugsdauer
um ein Viertel zur Folge.

Leo sagte es ja schon…
Dann müsstest Du mir erklären, warum ich trotz Aufhebung absolut problemlos ALG beziehe. Es kommt halt nur auf die richtige Formulierung des Aufhebungsvertrags an.
OK, vielleicht ist es auch von der Tagesform des Sachbearbeiters beim Arbeitsamt an - letztendlich haben aber noch alle mit Aufhebungsverträgen ausgeschiedenen Mitarbeiter, die ich persönlich bearbeitet habe (das waren im letzten Jahr über 60) problemlos ihr ALG bekommen.

Liebe Grüße
Guido