Hallo,
Bin kein Jurist von Hause aus, daher Alles ohne Gewähr!
Im Dienstvertrag steht etwas von Rufbereitschaft. leider wurde in der Anfrage nicht mitgeteilt, wie die Rufbereitschaft vertraglich geregelt oder definiert ist. In Zeiten von vertraglich verbindlich vorgesehener Rufbereitschaft kann der Arbeitgeber m. E. sehr wohl darauf bestehen, daß der jeweilige Arbeitnehmer zur Arbeit erscheint. Wenn er dann nicht kommt ist das in aller Regel ein berechtigter Grund zur Abmahnung. Dienstliche Notwendigkeiten sind etwas Anderes und können nicht mal eben so angesetzt werden. Es ist in der Anfrage nicht zu ersehen um welche Arbeit es sich handelt.
Arbeitsverpflichtung bei dienstlicher Notwendigkeit ist m. E. vom Arbeitgeber zu begründen, ist zeitlich m. E. zu definieren und ist m.E. mit gesetzlich definierten Vorlauffristen (können aber recht kurz ausfallen!) anzukündigen.
Dies ist ebenso bei Mehrarbeit der Fall. Überstunden -hier offensichtlich Bestandteil des Dienstvertrages - fallen in der Regel spontan an, d. h., der Arbeitnehmer wird darüber noch am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit informiert.
Anders sieht das m. E. aus, wenn arbeitsrechtlich definitiv und zweifelsfrei arbeitsfreie Zeit, also weder Rufbereitschaft, Angekündigte Mehrarbeit, Überstunden o. Ä., vorliegt. Dann ist man nicht verpflichtet, erreichbar zu sein und wenn man dennoch erreicht werden sollte, kann man es normalerweise ablehnen, zur Arbeit zu erscheinen. Bei netten Arbeitgebern hilft man sicher eher mal aus als bei Bossen, die einen eh’ nur ausnutzen.
Ohne den Text des Arbeitsvertrages zu kennen ist eine Beurteilung des vorliegenden Falles allerdings unmöglich und meine Erläuterungen stellen bestenfalls Hinweise zu einer Lösungsmöglichkeit dar.
Gruß,
J.-R.