Arbeitsverweigerung bei nicht einspringen im frei?

Mein Arbeitgeber droht mir und anderen Mitarbeitern mit einer Abmahnung wegen „Arbeitsverweigerung“ wenn wir an unseren eigentlich frei geplanten Tagen, nicht für kranke Kollegen einspringen wollen/können.

Im Dienstvertrag steht auch, dass der Arbeitnehmer bei dienstlicher Notwendigkeit dazu verpflichtet ist, Mehrarbeit, Überstunden, Rufbereitschaft etc zu übernehmen.

Kann ich auf Grund, diesen Abschnitt wirklich eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung bekommen?

Danke für Antworten!

www.Diadema-Pflege.de vermittlet eigentlich nur 24 Stunden Pflege und Betreuung im eigenen zuhause.

Da wir aber auch selbst viele Mitarbeiter haben, muss ich sagen, dass der Arbeitgeber hier Recht hat.
Es ist ja ausdrücklich im Vertrag geregelt, dass Mehrarbeit von ihm bei Bedarf eingefordert werden kann. Da ja Jemand anderes ausgefallen (Krankheit, etc.) ist, ist dieser Tatbestand erfüllt.
Also kann er dann auch wegen Arbeitsverweigerung abmahnen.
Nur Sittenwidrige Sachen können in Verträgen nicht geregelt werden, Mehrarbeit gehört aber nicht dazu :wink:
Also: Hingehen, sich abmahnen lassen oder selbst krank werden :wink:

Hallo,

das Thema ist ziemlich weit weg von mir, so dass ich nicht sicher bin, ob das stimmt, was ich meine.
Ich denke, dass der Arbeitgeber ein Anordnungsrecht hat, eine Arbeit auch an arbeitsfreien TAgen zu übernehmen. aadie Grenze ist das Arbeitszeitgesetz, das bestimmte Ruhephasen anordnungen. Bitte dort nachschauen.
Weitere Stichworte bei google.de wären: Dirketionsbefugnis, Anordnungsrecht Arbeitgeber.

Natürlich muss der Arbeitgeber diese Arbeitszeit bezahlen.

Gruss Siegfried

Nein - das würde ja bedeuten, dass du allzeit berit sein müsstest. Arbeitsverweigerung wäre nur, wenn du vertragswidrig Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommen würdest. Das schützt dich natürlich nicht davor, dass dir dein Arbeitgeber trotzdem eine Abmahnung reindrückt. In diesem Falle eine Gegendarstellung schreiben und darauf bestehen, dass diese Gegendarstellung/Stellungnahme in die Personalakte aufgenommen wird. Wenn sich dann der Arbeitgeber weigeren würde, das zu tun, müsstest du gegen ihn klagen.

Du zitierst die Antwort doch in Deiner Frage schon - Es steht doch in Deinem Arbeitsvertrag…

Hallo,
um sicher zu gehen würde ich mich an Ihrer Stelle mal bei einer Gewerkschaft erkundigen. Die beraten häufig auch Nichtmitglieder.
Obwohl ich sagen muß das der Zusatz schön schwamming formuliert ist und nicht unbedingt zu Ihrem Vorteil.
Gibt es in dem Unternehmen einen Betriebsrat?
Wenn ja, können Sie sich auch mit Ihm in Verbindung setzen. Bei der Erteilung einer Abmahnung muß der BR informiert werden, vielleicht können die Einfluß nehmen.
Ich weis auch nicht sollten Sie an diesem Tag etwas vorhaben, also eine nicht aufschiebbaren Termin, ob Ihr Arbeitnehmer sie zum Arbeiten zwingen kann.

Ich hoffe Sie bekommen Ihren freien Tag.
Leider konnte ich Ihnen nicht wirklich weiterhelfen.

Viele Grüße

Hallo. Ich gehe mal davon aus dass du in der Pflege arbeitest? Also es gilt das du nicht mehr als 10 Tage am Stück arbeiten darfst und alle 2 Wochen müssen dir 2 aufeinander volgende Tage frei gestellt werden und in bestimmten abschnitten muss es sich dabei auch um ein wochenende halten. An sich kann dich der Arbeitgeber dazu verpflichten einzuspringen solange damit nicht diese Regelungen verletzt werden. Genau so das zwischen 2 Schichten eine Ruhepase von 10 Stunden liegen muss. Generell gillt auch das dir so etwas rechtzeitig mitgeteilt werden muss, also er kann dich nicht einfach während deiner freien Zeit anrufen und sagen das du am selben Tag noch einspringen musst.

Habt ihr einen Betriebsrat? Wenn ja würde ich das dort auf jeden fall mal ansprechen, ist immer schwer nen Chef zu überzeugen wenn man sich nur auf das Internet stützt.

Ich hoffe das hilft dir nen wenig weiter

Hallo,

es kommt darauf an, was genau im Arbeitsvertrag steht.

Beim richtigen - genehmigten Urlaub geht es nicht so einfach jemanden zurück zu holen - nur bei absoluten Notsituationen.

Bei freien Tagen und einem entsprechendem Arbeitsvertrag ist es unter Umständen möglich.

Allerdings auch nicht jederzeit und immer. Sonst wäre es ja auch eine Art „Rufbereitschaft“ die wiederum bezahlt werden müsste…
Lese doch den Vertrag den Du unterschrieben hast nochmals ganz genau durch. Wen Du unterschrieben hast, ja ich springe immer ein… Dann sieht es schlecht aus.

Übrigens Abmahnungen kann ein Arbeitgeber fast immer schreiben. Es kommt darauf an, ob sie dann vor Gericht wirklich Stand halten. Nach zwei Jahren müssen sie aus der Personalakte entfernt werden, auf jeden Fall verlieren sie ihre Gültigkeit.

MfG

Harley

ich denke „JA“ - Sie haben Ihren Vertrag ja gelesen und unterzeichnet. Sehen Sie es mal so, Ihr Arbeitgeber kann Sie beschäftigen weil er Aufgaben zu erfüllen hat die ihm Geld bringen und er Sie auch damit bezahlen kann. Fallen diese Aufgaben weg (durch Krankheit der Kollegen und keiner springt ein) ist auch Ihr Job gefährdet. Wollen sie wirklich ev. ihren Job verlieren?
Sicher finden Sie bei Ihrem Arbeitgeber ein offenes Ohr, wenn Sie mal benötigen. also mein Tipp - Augen zu und durch. es kann nur besser werden.

Nein, die Einsatzplanung muss nach „billigem Ermessen“ erfolgen. D.h. für den AN muss es zumutbar sein, dass er einspringt. Er kann sich nicht rund um die Uhr zur Verfügung halten. Der AN ist AN und kein Sklave.

Besser wäre es, wenn im Vertrag der Umfang der zu leistenden Einspringschichten stehen würde. So ist es natürlich für den AN super. Der AG kann überhaupt nichts machen. Der AN muss eine Planungssicherheit haben. Ansonsten sind alle Einspringschichten freiwillig.

Sorry, für Arbeitsrecht bin ich kein Experte. Aber ich kenne das auch so, dass der Arbeitgeber eine Dienstanweisung aussprechen kann und wenn diese nicht eingehalten wird, es zu einer Abmahnung kommen kann.
Gruß
Gert

Hallo,

Bin kein Jurist von Hause aus, daher Alles ohne Gewähr!

Im Dienstvertrag steht etwas von Rufbereitschaft. leider wurde in der Anfrage nicht mitgeteilt, wie die Rufbereitschaft vertraglich geregelt oder definiert ist. In Zeiten von vertraglich verbindlich vorgesehener Rufbereitschaft kann der Arbeitgeber m. E. sehr wohl darauf bestehen, daß der jeweilige Arbeitnehmer zur Arbeit erscheint. Wenn er dann nicht kommt ist das in aller Regel ein berechtigter Grund zur Abmahnung. Dienstliche Notwendigkeiten sind etwas Anderes und können nicht mal eben so angesetzt werden. Es ist in der Anfrage nicht zu ersehen um welche Arbeit es sich handelt.
Arbeitsverpflichtung bei dienstlicher Notwendigkeit ist m. E. vom Arbeitgeber zu begründen, ist zeitlich m. E. zu definieren und ist m.E. mit gesetzlich definierten Vorlauffristen (können aber recht kurz ausfallen!) anzukündigen.
Dies ist ebenso bei Mehrarbeit der Fall. Überstunden -hier offensichtlich Bestandteil des Dienstvertrages - fallen in der Regel spontan an, d. h., der Arbeitnehmer wird darüber noch am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit informiert.

Anders sieht das m. E. aus, wenn arbeitsrechtlich definitiv und zweifelsfrei arbeitsfreie Zeit, also weder Rufbereitschaft, Angekündigte Mehrarbeit, Überstunden o. Ä., vorliegt. Dann ist man nicht verpflichtet, erreichbar zu sein und wenn man dennoch erreicht werden sollte, kann man es normalerweise ablehnen, zur Arbeit zu erscheinen. Bei netten Arbeitgebern hilft man sicher eher mal aus als bei Bossen, die einen eh’ nur ausnutzen.
Ohne den Text des Arbeitsvertrages zu kennen ist eine Beurteilung des vorliegenden Falles allerdings unmöglich und meine Erläuterungen stellen bestenfalls Hinweise zu einer Lösungsmöglichkeit dar.

Gruß,

J.-R.

Hallo Venus89,

ich weiss nicht, in welchem Bereich Sie arbeiten, das wäre aber eigentlich wichtig.
Normaler weise gilt: Der Dienstplan ist auch ein Freizeitplan.
Das heisst, Einspringen, Änderungen usw. geht nur nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer.
Wenn der Arbeitgeber mit Abmahnung droht, und dann auch noch von Arbeitsverweigerung spricht, erfüllt das ggf. den Tatbestand der Nötigung.
Auch Anrufe im Frei sind nicht ohne Weiteres Zulässig.
Melden Sie sich ggf. nochmal hier über das Forum und beschreiben Sie auch mal, wo bzw. in welchem Bereich Sie arbeiten.
Gruß
Paul