Hallo Ingo,
das wird in § 241a des BGB geregelt, siehe link:
http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html
"…III. Keine Annahme des Verbrauchers
Der Tatbestand des § 241 a BGB greift konsequenterweise nur dann ein, wenn der Verbraucher nicht der Lieferung zustimmt. Denn insoweit muss es ihm im Rahmen der Vertragsautonomie unbenommen bleiben, ein tatsächliches Angebot - sei es auch unverlangt zu ihm gesandt - anzunehmen.
Das bloße Ausbleiben einer Reaktion des Verbrauchers auf die Zusendung ist dabei jedoch nicht ausreichend um eine Zustimmung anzunehmen. Insoweit kann auf die bisherige Rechtslage zur Problematik unbestellter Warenzusendungen oder Leistungserbringung verwiesen werden: Danach liegt entsprechend der allg. Ansicht im bloßen Schweigen des Adressaten keine Annahme des Angebots - das ergebe sich nämlich schon aus dem Rückschluss zu den §§ 108 II lzt. HS., 177 II lzt. HS., 415 II lzt. HS. oder § 516 II 2 BGB. Diess gelte auch für den Fall, dass der Antragende erklärt, er sehe den Vertrag bei Nichtablehnung oder Nichtrücksendung als geschlossen an.
Ein Erklärungsgehalt des Schweigens muss nämlich vereinbart sein und kann dem Adressaten nicht einseitig vom Anbieter auferlegt werden.
Ebenso keine konkludente Annahme ist in der Entgegennahme, dem Auspacken oder Testen der Ware zu sehen. Als angenommen gilt das mit der unbestellten Leistungserbringung verbundene Angebot allerdings mit dem dauerhaften Gebrauch oder der Weiterveräußerung der Sache mit dem entsprechenden Annahmewillen.
Problematisch ist jedoch inwiefern ein solcher Annahmewille beim Adressaten noch nachgewiesen werden kann, wenn dieser um die Regelung des § 241 a BGB weiß und sich deswegen darüber bewusst ist, dass Ansprüche gegen ihn, die unmittelbar aus der Zusendung der Ware entstehen, ausgeschlossen sind. Nach Lorenz JuS 2000, 833-843 wird vor dem Hintergrund des § 241 a BGB ein konkludenter Vertragsschluss daher nur schwerlich anzunehmen sein. Nach Löhnig JA 2001, 33-36 sei hingegen in der dauerhaften Nutzung stets eine Annahme des Angebots des Unternehmers zu sehen, so dass ein Vertrag dann wirksam zustande komme…"
aus: http://www.juracontent.de/own_website/demofiles/komm…
Viele Grüsse
Eve*