Aufbewahrungsfrist für unbestellte Ware

Hallo Experten,

ich habe vor ca. 4 - 5 Wochen eine Lieferung mit Waschmittel und Badreiniger erhalten (meine Nachbarin hat das Paket angenommen), die ich nicht bestellt habe. Dem Paket lag eine Preisliste und ein Zahlschein bei.

Da sich keiner von der Firma bei mir gemeldet hat, habe ich das Paket vor 2 Wochen per Post unfrei an die Firma zurück geschickt.

Jetz habe ich das Paket mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ zurückbekommen und mußte das Porto bezahlen.

Wie lange muß ich die Sachen aufbewahren, bzw. ab wann darf ich das Waschmittel benutzen, da ich ja jetzt auch noch Porto dafür bezahlen mußte?

Könnt Ihr mir helfen?

Danke!

Gruß

Ingo

Hallo Ingo,

das wird in § 241a des BGB geregelt, siehe link:
http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

"…III. Keine Annahme des Verbrauchers
Der Tatbestand des § 241 a BGB greift konsequenterweise nur dann ein, wenn der Verbraucher nicht der Lieferung zustimmt. Denn insoweit muss es ihm im Rahmen der Vertragsautonomie unbenommen bleiben, ein tatsächliches Angebot - sei es auch unverlangt zu ihm gesandt - anzunehmen.

Das bloße Ausbleiben einer Reaktion des Verbrauchers auf die Zusendung ist dabei jedoch nicht ausreichend um eine Zustimmung anzunehmen. Insoweit kann auf die bisherige Rechtslage zur Problematik unbestellter Warenzusendungen oder Leistungserbringung verwiesen werden: Danach liegt entsprechend der allg. Ansicht im bloßen Schweigen des Adressaten keine Annahme des Angebots - das ergebe sich nämlich schon aus dem Rückschluss zu den §§ 108 II lzt. HS., 177 II lzt. HS., 415 II lzt. HS. oder § 516 II 2 BGB. Diess gelte auch für den Fall, dass der Antragende erklärt, er sehe den Vertrag bei Nichtablehnung oder Nichtrücksendung als geschlossen an.
Ein Erklärungsgehalt des Schweigens muss nämlich vereinbart sein und kann dem Adressaten nicht einseitig vom Anbieter auferlegt werden.

Ebenso keine konkludente Annahme ist in der Entgegennahme, dem Auspacken oder Testen der Ware zu sehen. Als angenommen gilt das mit der unbestellten Leistungserbringung verbundene Angebot allerdings mit dem dauerhaften Gebrauch oder der Weiterveräußerung der Sache mit dem entsprechenden Annahmewillen.

Problematisch ist jedoch inwiefern ein solcher Annahmewille beim Adressaten noch nachgewiesen werden kann, wenn dieser um die Regelung des § 241 a BGB weiß und sich deswegen darüber bewusst ist, dass Ansprüche gegen ihn, die unmittelbar aus der Zusendung der Ware entstehen, ausgeschlossen sind. Nach Lorenz JuS 2000, 833-843 wird vor dem Hintergrund des § 241 a BGB ein konkludenter Vertragsschluss daher nur schwerlich anzunehmen sein. Nach Löhnig JA 2001, 33-36 sei hingegen in der dauerhaften Nutzung stets eine Annahme des Angebots des Unternehmers zu sehen, so dass ein Vertrag dann wirksam zustande komme…"
aus: http://www.juracontent.de/own_website/demofiles/komm…

Viele Grüsse
Eve*

Wenn ich mich da mal einmischen dürfte: Es ist aber auch nur geregelt, wann die Ware als angenommen gilt und wann nicht. Über eine Frist steht da aber nichts weiter. Wenn jetzt aber der, der die Ware geliefert hat, diese wieder haben möchte (z. B. erst nach ein paar Jahren), hat sicherlich auch nicht jede Privatperson noch die Ware irgendwo rum zu liegen, wenn er sie denn überhaupt nicht bestellt hat und auch nicht gebrauchen kann. Gilt da auch eine regelmäßige Verjährungsfrist oder ist das damit nicht zu vergleichen?

Mathias

Vielen Dank!

Genau das war eigentlich meine Frage!

Vielleicht klappt es mit der Antwort doch noch!

Gruß

Ingo

Hallo Ingo,

nun es gibt nach der neuen Rechtslage keine Aufbewahrungspflicht mehr, aber das stand auch schon in meiner ersten Antwort. Hier das Ganze nochmal kurz und bündig:
http://www.farbe-hamburg.de/ezine/nr_2002_4/unbestel…

Aus gegebenem Anlass noch ein kleiner Hinweis auf die Brettbeschreibung „Allgemeine Rechtsfragen“:
„…Dieses Brett dient dem Austausch in einfachen juristischen Fragen. Beachtet bitte, daß die Teilnehmer nicht notwendig Juristen sind. Nur Rechtsanwälte geben verbindliche Auskünfte, für die sie auch einzustehen haben. Für eine Rechtsberatung solltet Ihr daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen…“

In diesem Sinne schönen Abend

Gruss
Eve*

Hallo Eve,

vielen Dank für Deine Antworten. Wenn ich den Gesetzestext richtig verstehe, dürfte ich die unbestellte Ware vernichten, ohne das Schadenersatzansprüche gegen mich entstehen!

Sollte ich die Waren allerdings nutzen, wäre das auch O.K. , da mir keiner die Nutzung nachweisen könnte.

Es ging hier um einen Wert von ca. 25 EUR, deshalb habe ich mich an das Forum und nicht an einen Anwalt gewendet.

Trotzdem danke!

Gruß

Ingo