Aufstocker: Freibetrag/Werbungskosten ALG 2?

Guten Tag,

ich bin Aufstocker und habe letzten Monat 1243,93€ brutto verdient. Als steuerplichtiges Brutto wurde auf der Verdienstabrechnung 1181,51€ angegeben. Welchen Betrag muss die Arge als Basis zur Berechnung der Freibeträge nehmen?

Und wie sieht es mit den Werbungskosten aus? Wie ich gelesen habe kann man die KfZ-Vers., die Werbungskostenpauschale (15,33 €)
, Fahrtgeld usw. absetzen?!

Vielen Dank.

Chris

Kann ich leider nicht helfen

Hallo. Bekommst du bei dem Verdienst überhaupt noch Geld von der Arge? Das mit der KFZ Vers. ist schon richtig. Ansonsten kann ich da leider nicht weiterhelfen. Wünsche ein schönes WE

Schau Dir mal diese PDF an, vielleicht hilft Diese dir weiter:
http://www.bankkaufmann.com/downloads/gehaltsabr.pdf

Zu den Werbungskosten zählen alle Ausgaben, die Sie schlicht und einfach aus dem Grund haben, um beruflich aktiv zu sein. Das fängt bei der Arbeitskleidung an und endet beim beruflich bedingten Umzug.
Diese Ausgaben können Sie absetzen – schließlich ist ja das Finanzamt prozentual an Ihren Einnahmen beteiligt.

Betragen Ihre Werbungskosten weniger als 920 Euro im Jahr, können Sie sich allerdings die Arbeit sparen, alles aufzulisten: Dieser Pauschbetrag steht Ihnen ohnehin zu. Viele Arbeitnehmer unterschätzen allerdings ihre Ausgaben oder wissen nicht, was sie alles absetzen können.

Werbungskosten: Rund um den Broterwerb - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/finanzen/steuern/werbungskosten/…

Kosten für Kleidung, die sowohl im Beruf als auch privat getragen werden kann („bürgerliche Kleidung“ heißt das im Finanzamtsdeutsch), erkennt der Fiskus nicht an. Ausnahme: Der schwarze Anzug eines Leichenbestatters gilt als Dienstkleidung.
Anders sieht es mit typischer Berufskleidung aus: Sie kann unter „Werbungskosten“ abgesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel:
• Arbeitskittel (weiß für Ärzte oder medizinisches Personal, Architekten, grau für Lagerarbeiter oder technische Kaufleute)
• Roben (Richter, Rechtsanwälte)
• Sicherheits- und Spezialschuhe (Bauarbeiter, Techniker, Ingenieure)
• Talare
• Uniformen
Für manche Kleidungsstücke wurden per Richterspruch Regelungen getroffen, die für Verwirrung sorgen. Der schon erwähnte Leichenbestatter darf seinen Anzug absetzen, ein Förster seinen Lodenmantel mit Dienstabzeichen hingegen nicht. Das eine Gericht hat den schwarzen Rock einer Bedienung als Berufskleidung anerkannt, das andere die weiße Bluse ihrer Kollegin abgelehnt.

Am besten ist, Sie probieren es einfach aus. Haben Sie die entsprechenden Belege nicht mehr, akzeptiert der Fiskus in der Regel auch pauschale Beträge, deren Höhe allerdings von Finanzamt zu Finanzamt schwanken kann. Beträge bis 100 Euro werden normalerweise anerkannt.

Zerrissener Anzug

Unproblematisch ist es, wenn Sie sich z.B. an einem Schrankschlüssel im Büro ein Loch in Ihren Anzug reißen: Die Reparatur in der Kunstschneiderei können Sie absetzen (vielen Kommentaren zufolge sogar den Kauf eines neuen Anzugs). Wichtig: Sie sollten Zeugen benennen können.

Waschmaschinen-Kosten

Für die Reinigung von Berufskleidung können Sie Waschmaschinenkosten ansetzen. Sie müssen dazu allerdings die Kosten pro Waschgang anhand der Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern ermitteln.

Reingungskosten

Bringen Sie Ihre Brufsbekleidung regelmäßig in die gleiche Reinigung, können Sie sich die Abrechnung einfach machen: Lassen Sie eine Karteikarte anlegen (wie es viele mit dem Dienstwagen an der Tankstelle machen), in die die Beträge eingetragen und von Ihnen gegengezeichnet werden. Dann brauchen Sie auch keine Einzelquittungen.

Als Arbeitsmittel gilt alles, was der Erledigung beruflicher Arbeiten dient. Die Arbeitsmittel müssen allerdings ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden.
Hilfreich ist eine Erklärung, mit der Sie kritischen Finanzbeamten den Wind aus den Segeln nehmen:

„Hiermit erkläre ich, dass die nachfolgend aufgeführten Gegenstände ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Eine private Mitbenutzung ist nicht erfolgt.“
Zu den Arbeitsmitteln zählen:
• Berufskleidung
• Bücherregal
• Bücherschrank
• Computer (über drei Jahre abschreibbar; Zubehör extra kaufen, dann können Sie Teile bis zum Wert von jeweils 410 Euro sofort abschreiben)
• Diktiergerät
• Fachbücher
• Fachzeitschriften
• Karteikästen
• Kugelschreiber
• Ordner
• Papierkorb
• Schreibmaschine
• Schreibunterlage
• Schreibtisch
• Werkzeuge
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann steuerlich in voller Höhe abzugsfähig, wenn dieser Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet.
Wer mehr als 150 Tage im Jahr zu Hause arbeitet (also mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit dort verbringt), kann maximal 1250 Euro absetzen. Wer einen geringeren Anteil seiner Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbringt, kann nichts absetzen. Um den vollen Werbungskostenabzug bei der Steuer geltend machen zu können, müssen bei der Anmietung eines „nicht häuslichen“ Arbeitszimmers folgende Kriterien erfüllt sein:
• Das Anmieten eines zusätzlichen Raumes muß nahezu ausschließlich der beruflichen Nutzung dienen (dort durchgeführte Vereinskorrespondenz oder ähnliche Tätigkeiten sind steuerschädlich)
• Das Gebäude mit der Wohnung und dem Arbeitsraum dürfen nicht dem Steuerzahler gehören
• Es müssen separate Mietverträge für die Wohnung und den Arbeitsraum bestehen
• Das Gebäude muß weitere Wohnungen (Nutzeinheiten) enthalten
• Die Wohnung und der Arbeitsraum dürfen räumlich nicht miteinander verbunden sein. Der räumliche Zusammenhang allein (Wohnung und Arbeitsraum in einem Gebäude mit mehreren Einheiten) führt nicht zur Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers.
Wichtig: Die Anmietung eines Arbeitszimmers in der Nachbarwohnung und die wechselseitige Zurverfügungstellung des eigenen Arbeitszimmers an den Nachbarn dürfte das Finanzamt in der Regel steuerlich als Gestaltungsmissbrauch ansehen.

Beispiel: Ein freiberuflicher Architekt hat in seinem 100-Quadratmeter-Haus ein 20 Quadratmeter großes Arbeitszimmer. Neben den Kosten der Hausfinanzierung setzt er auch das Mobiliar ab.
Abzugskosten Betrag in Euro
Bruttoverdienst 60 000
Steuerlast ohne Arbeitszimmer 19 225
Zinsen, Abschreibung 6 000
Abschreibung auf Möbel 2 000
zu verst. Einkommen 52 000
Steuerlast darauf 15 373
Ersparnis 3 852
Urteile:
Eine Auswahl aktueller Urteile der Finanzgerichte

§ Ein angestellter Berater, der kein Firmenbüro hat und zu 60 Prozent daheim arbeitet, kann das Arbeitszimmer voll absetzen (FG Baden-Württemberg, AZ. 6 K 5550/00).

§ Ein im Keller des selbst genutzen Eigenheims gelegener Raum, der als Archiv genutzt wird, kann abzugsfähig sein (BFH, Az. VI R 70/01).

§ Ein Vertreter, der daheim Kunden berät, kann das Arbeitszimmer voll absetzen, auch wenn er 154 Tage im Jahr im Außendienst arbeitet (FG München, Az. 6 K 5550/00).

Aufwendungen für Bewerbungen erkennt das Finanzamt aus purem Eigeninteresse an: Wer mehr verdient als vorher, zahlt auch höhere Steuern. Bewerbungskosten werden auch dann akzeptiert, wenn es nicht zu dem Stellenwechsel kommt.
Achtung: Falls Sie im betreffenden Jahr keine Einnahmen hatten (z.B. wegen Arbeitslosigkeit), können Sie die Bewerbungskosten auf das letzte oder vorletzte Jahr rückübertragen („Verlustabzug“).
Das kann man absetzen
• Ausgaben für Stellenanzeigen
• Bewerbungsfotos
• Beglaubigungen
• Büromaterial, Briefpapier
• Fahrtkosten (so weit sie nicht ersetzt wurden), Übernachtungs-, Verpflegungskosten
• Fotokopien
• Porto, Faxkosten
• Telefonkosten (Einzelnachweis aus der Telefonrechnung oder Liste mit Gesprächspartner, Grund des Gesprächs, Zeitpunkt, Dauer, Kosten)
• Urkunden, Übersetzungen
• Sonstige Kosten (Stadtplan, Bücher etc.)
Die Fahrt zur Arbeitsstätte ist für viele Arbeitnehmer steuerlich nicht mehr absetzbar: Ab 2007 berücksichtigt das Finanzamt nur noch Entfernungen ab 21 Kilometer.
Ob diese Regelung rechtmäßig ist, wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Nach der neuen Regelung muss ein Arbeitnehmer mindestens 34 Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt wohnen, um über die Werbungskostenpauschale von 920 Euro zu kommen (bei 220 Arbeitstagen im Jahr). Absetzbar sind pro Arbeitstag für jeden Entfernungskilometer (also nur eine Tour) 30 Cent. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt maximal 230 Tage im Jahr (Krankheitstage aber abziehen); geben Sie mehr Tage an, müssen Sie sie nachweisen.

Es gilt aber nur der kürzeste Weg zur Arbeit, auch wenn Sie auf diese Weise Stunden unterwegs wären; die Sachbearbeiter überprüfen das durchaus am Routenplaner. Dabei bleibt unberücksichtigt, welches Verkehrsmittel Sie benutzen – Sie können auch zu Fuß gehen.

Wenn Sie mehr als 4500 Euro Fahrtkosten im Jahr absetzen wollen, müssen Sie dem Finanzamt die Kilometerleistung nachweisen. Dazu können Sie die Tankquittungen aufheben oder den Tachostand bei regelmäßigen Inspektionen auf der Rechnung gesondert vermerken lassen.

Dienstliche Fahrten, für die Sie Ihren privaten Pkw benutzen, können Sie steuerlich absetzen, sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen die Auslagen nicht ersetzt. Das gilt auch, wenn Sie „nur mal schnell“ zur Post fahren, um eilige Briefe auf den Weg zu bringen.
Lassen Sie sich die gefahrenen Kilometer von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen. Sie können pro gefahrenen Kilometer 30 Cent absetzen.

Nehmen Sie bei der Dienstfahrt Kollegen mit, können Sie pro Person und Kilometer weitere zwei Cent absetzen.

Dauert eine Dienstreise mindestens acht Stunden, können Sie sechs Euro an Verpflegungskosten absetzen, ab 14 Stunden 12 Euro und bei Reisen, die länger als 24 Stunden dauern, 24 Euro pro Tag. Übernachtungskosten im Inland müssen Sie im einzeln nachweisen. Für Auslandsreisen gelten je nach Land unterschiedliche Reisepauschalen. Eine Dienstreise, die ohne Übernachtung von frühestens 14 Uhr bis längstens 10 Uhr am nächsten Tag dauert, wird komplett dem Tag mit der längeren Abwesenheit zugerechnet.

Als beruflich bedingte Reisen gelten auch Fahrten zu Wettbewerben, Messen, Fortbildungs- und Gewerkschaftsveranstaltungen. Wer auf eigene Faust auf Reisen geht – beispielsweise freiberufliche Journalisten für eine Recherche – muß belegen, dass er tatsächlich gearbeitet hat („tagebuchähnliche Aufzeichnungen“, Gesprächsprotokolle etc.)

Die Finanzämter sind bei Reisekosten sehr kleinlich geworden. Es empfiehlt sich deshalb, ein Fahrtenbuch zu führen.

Grundsätzlich muß zwischen Ausbildung und Fortbildung unterschieden werden. Das ist steuerlich gesehen wichtig: Ausbildungskosten werden nämlich nur im Rahmen der Sonderausgaben und bis zu einem Höchstbetrag von 920 Euro berücksichtigt; bei auswärtiger Unterbringung bis 1227 Euro. Ausgaben für Fortbildung zählen hingegen zu den Werbungskosten und sind damit unbegrenzt abzugsfähig.
Als Ausbildung gilt der Besuch von Schulen (bis hin zur Hochschule). Faustregel: Solange das Berufsziel nicht erreicht ist, liegt eine Ausbildung vor. Bei handwerklichen Berufen endet sie mit der Gesellenprüfung, sofern nicht anschließend sofort eine Fach- oder Meisterschule besucht wird.

Fortbildung dient dazu, sich im ausgeübten Beruf auf dem Stand der Entwicklung zu halten. Die Fortbildung kann auch auf einen späteren Berufswechsel vorbereiten. Grundsätzlich gilt die Vorbereitung auf einen Berufswechsel aber als Ausbildung.

Die Gerichte haben bei der Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildung nicht immer eindeutig entschieden: So gilt der Besuch einer Ingenieurfachschule mit dem Ziel, graduierter Ingenieur zu werden, als Ausbildung, der Besuch eines Chemielaboranten auf der Technikerschule, um Chemotechniker zu werden, hingegen als Fortbildung.

Auch beim Hochschulstudium kommt es auf den Einzelfall an: das Erststudium gilt in der Regel als Ausbildung, Aufbau- oder Zweitstudium meistens als Fortbildung – sofern kein Berufswechsel angestrebt wird.

Umzugskosten können Sie steuerlich nur dann berücksichtigen, wenn der Umzug beruflich bedingt ist.
Umzüge am selben Ort sind in der Regel nicht abzugsfähig, es sei denn, dadurch verringert sich der Weg zur Arbeit bedeutend. „Bedeutend“ bedeutet nach gängiger Rechtsprechung eine Ersparnis von etwa einer Stunde täglich (dann braucht das Finanzamt ja auch nur noch geringere Fahrtkosten zur Arbeitsstätte anzuerkennen).

Beim Umzug innerhalb desselben Ortes geht das Finanzamt erst einmal von privaten Gründen aus. Ist die neue Wohnung größer als die alte oder beziehen Sie eine Eigentumswohnung, haben Sie kaum eine Chance, berufliche Gründe in den Vordergrund zu stellen.

Tipp: Sie lassen sich von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen, dass der Umzug aus dienstlichen Gründen erforderlich war („Die bisherige lange Fahrzeit führte dazu, dass der Arbeitnehmer im Betrieb nicht mehr seine volle Leistung erbringen konnte. Jetzt bin ich mit seinen Leistungen wieder vollauf zufrieden.“)
Berufsbedingte Gründe
• Sie treten erstmals eine Stelle an und ziehen deshalb an den Arbeitsort um;
• Sie wechseln den Arbeitgeber und ziehen deshalb um; dabei spielt es keine Rolle, ob Sie selbst gekündigt haben oder ob Ihnen gekündigt wurde;
• Ihr Arbeitgeber verlegt den Betrieb an einen anderen Ort und Sie ziehen mit;
• Ihr Arbeitgeber verlangt den Umzug in eine Dienstwohnung;
• Beginn oder Ende einer doppelten Haushaltsführung

Hallo stulli84,
Werbungskosten können abgezogen werden.
Beim Steuerrecht kann ich zur Zeit nicht weiter helfen.
Du kannst es aber selbst berechnen.
Schau doch mal unter http://www.haushaltsgeld.net/hartz-4-zuverdienst-neu… nach.
Da gibt es Tabellen und einen Online Rechner.

Gruß
Wuddel

Hallo Chris,

schwer zu beantworten. Die meisten ARGE´n nehmen das steuerpflichtige Brutto.

Falls Sie aus diesem Forum keine Hilfe bekommen, schicke ich Ihnen aber ein paar Links von anderen Foren, die fast ausschließlich sich mit diesen Problemen befassen. Dort einfach mal durchblättern oder ein neues Thema eröffnen.

http://www.gegen-hartz.de/bedarfsgemeinschaft.php

http://www.elo-forum.org/

http://www.erwerbslosenforum.de/

http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/

http://www.anti-hartz.de/

http://www.anti-hartz.de/archiv/index.htm

http://www.sozialhilfe24.de/forum/

http://www.123recht.net/forumtag.asp?q=Arge&ccheck=1

http://www.alg-ratgeber.de/f16t3898p80756-existenzgr

http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/downloads.php

http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/arbeits

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/03

http://www.foerderland.de/293.0.html

http://www.hartz-info.de/

Viel Erfolg.

Hi Chris,

die Berechnung der Freibeträge wird vom Nettogehalt gemacht.

KfZ Versicherung kann man (so meine ich) nur absetzen wenn man das Auto unbedingt braucht um zur Arbeit zu kommen, Werbekosten und Fahrtgeld wäre mir neu

Gruß, DC

Hallo,

zuerst würde ich mal abklären welcher Betrag der richtige ist. Schließlich ergibt sich daraus das Netto.
es kann sein dass die Pauschale bereits angerechnet wurde. Auf jeden Fall musst du die Fahrtkosten angeben damit noch was übrig bleibt.

Gruß

Leider kann ich dir nicht so detailliert antworten,w ie es deine Fragestellung erfordert! Viel Glück weiterhin!

Angerechnet wird das Nettoeinkommen, nicht das Brutto !
Abziehbar sind davon 100 Euro plus 10% vom Rest. der Erst wird angerechnet.
Wenn der Hartz IV Bezieher monatlich mehr als 400 Euro brutto an Einnahmen hat, so kann er anstelle des Grundfreibetrags von 100 Euro die konkreten Abzüge für die Beiträge zur Sozialversicherung (oder zu privaten Versicherungen) sowie die Werbungskosten in Abzug bringen, falls diese den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigen. Dies muss beim Jobcenter allerdings angezeigt werden, den von sich aus wird das nicht berechnet.

Hallo,

die Höhe der Freibeträge stehen im § 30 SGB II. Soweit der theoretische Teil :smile:)
Der praktische Teil: Einen Rechner findest Du auf dem Verbraucherportal biallo.de
Allerdings weiß ich nicht, ob der Rechner die Änderungen der Freibeträge ab 1.7.2011 berücksichtigt.

Schon lustig, wenn man sich als Experte ausgibt und einen Text vom Steuerrecht der über 5 Jahre alt ist hier rein kopiert!

Einfach mal aktualisieren^^ :wink:

Schon lustig die Fehlerfreien!

Schon lustig, wenn man sich als Experte ausgibt und einen Text
vom Steuerrecht der über 5 Jahre alt ist hier rein kopiert!

Einfach mal aktualisieren^^ :wink:

Moinmoin,

das waren noch gute Zeiten! Ich bin auch grad auf finanziellem Glatteis, - denn…

Seit dem 1.4.11 gibt es neue Gesetzespassagen.
Du hast entweder 100,-E Freibetrag, oder bist Übungsleiter und kannst bis 175,-E geltend machen. Nicht mehr beides.
Doch nicht nur das: Du hast keine weiteren Freibeträge, nicht mehr für KM, Vers. und Werbungskosten.

Zum Verständnis ein Berechnungsbeispiel:

400 Minijob, 300 selbstständige Einnahmen, 200 Übungsleiter = 900
900 minus 175= 725
20% von 725= 145

also 674 + 175 + 145= 994 zustehend, minus 900 Einnahmen= 94 von der Arge, so du Übungsleiter bist. Wenn nicht, musst du in deine Rechnung statt 175 immer 100 einsetzen.

Ähnliches Thema auch in meiner Anfrage „Hartz4 Aufstocker“

HARTE ZEITEN, man muss seine Tätigkeiten lieben, um motiviert zu sein, für 2,67 E Stundenlohn zu arbeiten; - das kommt bei mir für Tanzunterricht raus, minus Benzingeld

LG