Hallo,
Vater ist dem Sohn gegenüber von Amts wegen verpflichtet, zur
Berufsausbildungsbeihilfe einen Betrag von etwa 250 €
beizusteuern. Will er aber nicht, und man weiß nicht, wieso.
Was bedeutet „von Amts wegen verpflichtet“? Ein Richter hat den Vater zu diesem Unterhalt verurteilt? Der Vater hat diesen Unterhaltsbetrag freiwillig tituliert?
Alles Andere ist nicht verpflichtend. Wenn ein Amt etwas ausrechnet kann die Rechnung stimmen, muss aber nicht.
Das Ganze ist nämlich schon verwirrend, wenn der UNTERHALT des Vaters als"Beisteuern zur Ausbildungsbeihilfe" bezeichnet wird. Ein Vater zahlt, wenn er überhaupt noch bezahlen muss oder auch kann, Unterhalt.
Der gesetzl. Betreuer des Sohnes steht da sehr hinter und
hilft, indem er dem Vater immer weiter ermahnt, worauf dieser
allerdings nicht reagiert.
Verständlich, wenn es keinen Titel (Gerichtsurteil o. ä.) gegen den Vater gibt.
Evtl. ist der Vater ja auch gar nicht leistungsfähig? Wurde er überhaupt mal vom gesetzlichen Vertreter des Sohnes aufgefordert, Auskünfte über sein Einkommen zu geben?
So ist normalerweise der rechtliche Weg. Erst Auskunft über das Einkommen einfordern. Dann in die Düsseldorfer Tabelle gucken. Den dann gefundenen Unterhaltsbetrag abzüglich Kindergeld und abzüglich den größten Anteil des Eigeneinkommen (BAB, Lohn, BAFöG, Halbwaisenrente usw.) des Kindes rechnen. Was dann noch übrig ist muss der Vater bezahlen.
Ein Betrag von 250 Euro nach dem kompletten Rechenweg (Einkünfte Vater, danach der Unterhaltsbetrag, abzüglich Einkünfte Kind), erscheint mir als „über den Daumen gepeilt“ und nicht realistisch.
Frage ist nun, soll der Sohn lieber erst noch das Bemühen der
Arbeitsagentur abwarten oder lieber gleich zum Anwalt damit?
Der Sohn ist minderjährig und kann deshalb nur mit Hilfe des gesetzlichen Vertreters bei Gericht klagen.
Gruß
Ingrid