Ausbildungsbeihilfe einklagen, wie?

Hallo zusammen,

Problem in aller Kürze:

Vater ist dem Sohn gegenüber von Amts wegen verpflichtet, zur Berufsausbildungsbeihilfe einen Betrag von etwa 250 € beizusteuern. Will er aber nicht, und man weiß nicht, wieso.

Der gesetzl. Betreuer des Sohnes steht da sehr hinter und hilft, indem er dem Vater immer weiter ermahnt, worauf dieser allerdings nicht reagiert.
„Antrag auf Vorausleistung“ ist schon fertig und muss nur ncoh abgegeben werden.

Frage ist nun, soll der Sohn lieber erst noch das Bemühen der Arbeitsagentur abwarten oder lieber gleich zum Anwalt damit? Der Vermieter des Sohnes hat schon zwei Montasmieten deswegen erlassen (müssen) und wird sicher keine dritte mehr nachlassen wollen.

Schöne Grüße,

Bernd

Hallo

Der gesetzl. Betreuer des Sohnes steht da sehr hinter und hilft, indem er dem Vater immer weiter ermahnt, worauf dieser allerdings nicht reagiert.
„Antrag auf Vorausleistung“ ist schon fertig und muss nur ncoh abgegeben werden.

Frage ist nun, soll der Sohn lieber erst noch das Bemühen der Arbeitsagentur abwarten oder lieber gleich zum Anwalt damit?

Was für Bemühungen denn? Worum bemühen die sich? Und was soll der Anwalt machen?

Der Vermieter des Sohnes hat schon zwei Montasmieten deswegen erlassen (müssen) und wird sicher keine dritte mehr nachlassen wollen.

Ich würde bei der Arge (Hartz-4-Amt) sofort einen Antrag auf sofortige Auszahlung eines Darlehens stellen mit dem Hinweis, dass bereits zwei Monatsmieten Rückstand besteht und Obdachlosigkeit droht.

Das Geld gibt es nicht zusätzlich, sondern würde mit dem verrechnet, was der Sohn dann an BAB nachgezahlt kriegt. Aber das Hartz-4-Amt muss sofort bezahlen, wenn Not am Mann ist.

Das Geld vom Vater können die doch eintreiben. Das können sie bestimmt wesentlich wirkungsvoller als der Sohn.

Viele Grüße

Hi,

Ich würde bei der Arge (Hartz-4-Amt) sofort einen Antrag auf
sofortige Auszahlung eines Darlehens stellen mit dem Hinweis,
dass bereits zwei Monatsmieten Rückstand besteht und
Obdachlosigkeit droht.

Dieses Amt heißt seit der letzten Reform einheitlich Jobcenter - und ist hier wegen BAB-Anspruch nicht zuständig.

Gruß
Ingo

Hallo,

Vater ist dem Sohn gegenüber von Amts wegen verpflichtet, zur
Berufsausbildungsbeihilfe einen Betrag von etwa 250 €
beizusteuern. Will er aber nicht, und man weiß nicht, wieso.

Was bedeutet „von Amts wegen verpflichtet“? Ein Richter hat den Vater zu diesem Unterhalt verurteilt? Der Vater hat diesen Unterhaltsbetrag freiwillig tituliert?

Alles Andere ist nicht verpflichtend. Wenn ein Amt etwas ausrechnet kann die Rechnung stimmen, muss aber nicht.

Das Ganze ist nämlich schon verwirrend, wenn der UNTERHALT des Vaters als"Beisteuern zur Ausbildungsbeihilfe" bezeichnet wird. Ein Vater zahlt, wenn er überhaupt noch bezahlen muss oder auch kann, Unterhalt.

Der gesetzl. Betreuer des Sohnes steht da sehr hinter und
hilft, indem er dem Vater immer weiter ermahnt, worauf dieser
allerdings nicht reagiert.

Verständlich, wenn es keinen Titel (Gerichtsurteil o. ä.) gegen den Vater gibt.

Evtl. ist der Vater ja auch gar nicht leistungsfähig? Wurde er überhaupt mal vom gesetzlichen Vertreter des Sohnes aufgefordert, Auskünfte über sein Einkommen zu geben?

So ist normalerweise der rechtliche Weg. Erst Auskunft über das Einkommen einfordern. Dann in die Düsseldorfer Tabelle gucken. Den dann gefundenen Unterhaltsbetrag abzüglich Kindergeld und abzüglich den größten Anteil des Eigeneinkommen (BAB, Lohn, BAFöG, Halbwaisenrente usw.) des Kindes rechnen. Was dann noch übrig ist muss der Vater bezahlen.

Ein Betrag von 250 Euro nach dem kompletten Rechenweg (Einkünfte Vater, danach der Unterhaltsbetrag, abzüglich Einkünfte Kind), erscheint mir als „über den Daumen gepeilt“ und nicht realistisch.

Frage ist nun, soll der Sohn lieber erst noch das Bemühen der
Arbeitsagentur abwarten oder lieber gleich zum Anwalt damit?

Der Sohn ist minderjährig und kann deshalb nur mit Hilfe des gesetzlichen Vertreters bei Gericht klagen.

Gruß
Ingrid

Hallo

Dieses Amt heißt seit der letzten Reform einheitlich Jobcenter - und ist hier wegen BAB-Anspruch nicht zuständig.

Dass die hier eigentlich nicht zuständig sind, das weiß ich. Ich dachte aber, die müssten das Geld vorschießen, bis die Sache geklärt ist. Oder ist man einfach gekniffen, wenn man Anspruch auf BAB o.ä. hat? Muss man da zur Not einen Banküberfall starten, wenn die den Fall nicht schnell genug bearbeiten, oder eben obdachlos werden?

Bist du ganz sicher, dass dieses Jobcenter nichts vorschießen muss?
Als Darlehen natürlich.

Viele Grüße

Hallo,

Ingrid: Der Sohn bekommt BAB, wovon der Vater einen Teil übernehmen soll, weil bei Erstausbildung eines Kindes immer die Eltern erst zur Zahlung herangezogen werden.

Der Sohn ist übrigens volljährig (nebenbei bemerkt auch Verfasser dieses Artikels) und wohnt in eigener Wohnung. Deswegen besteht Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Dieses als „Unterhalt“ zu bezeichnen, ist wohl ein Missverständnis.

Die Agentur sagt folgendes: Wenn der Vater den Anteil am BAB nicht fristgerecht und in voller Höhe überweist, kann das mit Geldstrafe bis zu 2000 € geahndet werden. Hat die Agentur eine eigene Rechtsabteilung? Der Sohn denkt nicht und überlegt deswegen, einen Anwalt einzuschalten.

Die 250 € sind natürlich nur ein gerundeter Wert. Die ursprüngliche Forderung lautet auf 247, 60 €. Soviel zum „über den Daumen peilen“.

mfg bernd

Guten Tag,

Der Sohn bekommt BAB, wovon der Vater einen Teil
übernehmen soll, weil bei Erstausbildung eines Kindes immer
die Eltern erst zur Zahlung herangezogen werden.

Die Agentur sagt folgendes: Wenn der Vater den Anteil am BAB
nicht fristgerecht und in voller Höhe überweist, kann das mit
Geldstrafe bis zu 2000 € geahndet werden. Hat die Agentur eine
eigene Rechtsabteilung? Der Sohn denkt nicht und überlegt
deswegen, einen Anwalt einzuschalten.

Die Agentur hat Mitarbeiter, die die Aufgabe haben, solche Fälle rechtlich zu verfolgen, aussergerichtlich und gerichtlich.

Was spricht dagegen, den Antrag auf Vorausleistung zu stellen und die Auseinandersetzung mit dem Vater dem Amt zu überlassen? Was sagt denn der gesetzliche Betreuer zu dem Fall, er sollte doch die rechtlichen Dinge regeln?

Grüße
Björn

Hallo Björn,

da spricht nichts dagegen. Vielleicht nur, dass Ämter für manche Angelegenheiten etwas länger brauchen. Selbiges würde aber wohl bei einem Zuziehen eines Anwalts genauso auftreten.

Frage: Brauche ich dann den Anwalt überhaupt noch? Oder war das nur eine dumme Idee?

mfg bernd

Guten Tag,

da spricht nichts dagegen. Vielleicht nur, dass Ämter für
manche Angelegenheiten etwas länger brauchen.

Bei einer Vorauszahlung an den Antragsteller würde dies doch nur dem Amt schaden, oder sehe ich das falsch?

Frage: Brauche ich dann den Anwalt überhaupt noch? Oder war
das nur eine dumme Idee?

Mir ist nicht klar, was ein Anwalt in einem solchen Fall machen soll?

Grüße
Björn

Hi,

Bist du ganz sicher, dass dieses Jobcenter nichts vorschießen
muss?
Als Darlehen natürlich.

Darlehen nach § 24 SGB II werden nur für Leistungsberechtigte gezahlt und § 7 Abs. 5 SGB II bestimmt eindeutig:
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der neue § 27 SGB II fasst die Leistungen für diesen Personenkreis zusammen und umfasst hauptsächlich die trotz Ausschluss zu leistenden Mehrbedarfe.
Einziges Schlupfloch ist hier der Abs. 4, nach dem Leistungen als Darlehen erbracht werden können, wenn der o.g. Ausschluss eine besondere Härte bedeuten würde. Dies ist aber eine Kann-Bestimmung und ich sehe die Chancen hier äußerst gering.

Gruß
Ingo

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