Hallo,
Ich habe mir vor genau 5 Monaten einen Gebrauchtwagen bei
einem Autohaus gekauft. Das Bedeutet also das ich noch im
Gewährleistungszeitraum von 6 Monaten liege.
offensichtlich gehst Du von völlig falschen Voraussetzungen aus.
Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.
Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.
Um nun zu klären, was überhaupt ein Mangel ist, hilft ein Blick ins Gesetz:
§ 434 BGB
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
- wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
- wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu gut deutsch: Sofern der Verkäufer nichts ausdrücklich zum Zustand der Batterie zugesagt hat, muss man mit dem rechnen, was üblich ist. Üblich ist, dass die Lebensdauer einer Batterie endlich ist, da sie ein Verschleißteil ist. Üblich ist auch, dass die Lebensdauer einer Batterie durchschnittlich ca. 3-5 Jahre beträgt. Somit muss der Käufer eines Gebraucht KFZ damit rechnen, dass (nicht nur die Batterie) sondern auch andere Verschleißteile früher oder später ausgetauscht werden müssen.
Somit dürfte kein Anspruch bestehen und das Verhalten des Verkäufers ist keineswegs eine Frechheit, sondern entspricht der Rechtslage und den üblichen Sitten und Gebräuchen.
Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.
Ob hier explizit eine Garantie vereinbart wurde und was diese ggf. umfasst, kann ich nicht sagen. Ich denke aber, dass hier keine Garantie besteht.
Gruß
S.J.