Befahren von Feldwegen ohne Beschilderung

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, zu der ich nun schon die unterschiedlichsten Meinungen gehört habe und hoffe mir durchs Forum ein wenig Klarheit zu erlangen.

Und zwar geht um Feldwege, die ohne Beschilderung wie beispielsweise „Land und Forstwirtschaft frei“ daher kommen. Darf man da nun offiziell mit einem Quad (oder auch anderes KfZ) fahren oder nicht? Die einen sagen „ja“, sonst stünde ja ein Schild - die anderen sagen „nein“, das ist grundsätzlich verboten.

Bei letzterem frage ich mich allerdings - wozu dann überhaupt Schilder aufstellen, wenn es grundsätzlich verboten wäre? Es gibt durchaus unbefestigte Verbindungswege zwischen Dörfern in meiner Nähe, die teilweise offizielle Straße sind. Aber mir geht es eben um normale Feld und Waldwege, ohne Beschilderung.

Es geht bei dieser Frage NUR um Feldwege mir klarer „Fahrspur“, weder irgendwelcher Querfeldeinakrobatik oder Privatgrundstücke.

Danke vorab!

-Thomas

Hallo!

Es geht bei dieser Frage NUR um Feldwege mir klarer
„Fahrspur“, weder irgendwelcher Querfeldeinakrobatik oder
Privatgrundstücke.

Über zahllose Äcker führen irgendwelche Fahrspuren. Aber das ist durchweg Privatgelände, gehört irgendeinem Landwirt und ist jedenfalls keine öffentliche Straße zur Benutzung für jedermann.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

Und zwar geht um Feldwege, die ohne Beschilderung wie
beispielsweise „Land und Forstwirtschaft frei“ daher kommen.
Darf man da nun offiziell mit einem Quad (oder auch anderes
KfZ) fahren oder nicht? Die einen sagen „ja“, sonst stünde ja
ein Schild - die anderen sagen „nein“, das ist grundsätzlich
verboten.

Lassen wir erstmal die Beschilderung aussen vor.

Ich kenne es so, daß Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, für diesen gewidmet sein müssen, d. h. irgendwo gibt es eine Regelung, daß diese und jene Straße eine öffentliche Verkehrsfäche sind.
Für Feld- und Waldwege (soweit es keien Privatwege sind) gibt es die Regel „diese Wege dienen der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke. Darüber hinaus ist das Wandern, Radfahren, Viehtrieb und wasweissichnochalles gestattet… usw.“ KFZ-Verkehr ist - ausser es handelt sich um Anliegerverkehr - meist nicht erlaubt.

Im Zweifelsfall dürfte eine Anfrage beim Wegeeigentümer Klarheit bringen.
(Ob diese Regelung speziell bei kleinen Gemeinden immer strikt „durchgezogen“ wurde, würde ich nicht unterschreiben. Vieles mag da irgendwie „gewachsen“ sein.)

Gruß
Jörg Zabel

ich habe eine Frage, zu der ich nun schon die
unterschiedlichsten Meinungen gehört habe und hoffe mir durchs
Forum ein wenig Klarheit zu erlangen.

Hallo,

kommt öfters vor wenn plötzlich bei Kfz nicht die StVO sondern das Waldgesetz beachtet werden muss.

Um es kurz zu machen, Feldwege sind tabu.

Bei letzterem frage ich mich allerdings - wozu dann überhaupt
Schilder aufstellen, wenn es grundsätzlich verboten wäre?

Die Schilder verdeutlichen nur das es verboten ist, auch ohne Schilder ist es verboten. Genauso wie z.B. parken auf Grünanlagen, ist auch ohne Schild verboten.

Es
gibt durchaus unbefestigte Verbindungswege zwischen Dörfern in
meiner Nähe, die teilweise offizielle Straße sind.

Dann müssen sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sein.

Aber mir
geht es eben um normale Feld und Waldwege, ohne Beschilderung.

Genaueres steht in den Waldgesetzen der Bundesländer, da hat jedes Land sein eigenes Gesetz. Aber allen gemein ist, es dürfen keine Waldwege befahren werden die nicht dem Verkehr gewidmet sind.

Ob die Wege dem Verkehr gewidmet sind kann bei der Gemeinde erfragt werden.

Gruß

Nostra

wie unterscheiden ?
Hallo zusammen,

wenn ich die Antworten so lese, stellt sich mir die Frage, wie kann man eine öffentliche Strasse von einem Feldweg unterscheiden ?

Es gibt durchaus öffentliche Gemeindeverbindungsstrassen die sich nur durch das Verbotsschild von einem geteerten Feldweg unterscheiden.

Viele Grüße
Elton

wenn ich die Antworten so lese, stellt sich mir die Frage, wie
kann man eine öffentliche Strasse von einem Feldweg
unterscheiden ?

Hallo,

nur durch die Widmung, von Fahrersitz sieht man es nicht.

Wie hat mal ein Polizist zu mir gesagt als ich mich wegen einen 20DM Strafzettel beschwerte. „Wenn links und rechts Bäume stehen ist es ein Waldweg“. Auf meinen dezenten Hinweis das ich dann zukünftig auf einer AB wende wenn links und rechts Bäume stehen, reagierte er etwas unwirsch.
Es müssen keine Bäume dort stehen, es genügen auch Felder und Wiesen.

Es gibt durchaus öffentliche Gemeindeverbindungsstrassen die
sich nur durch das Verbotsschild von einem geteerten Feldweg
unterscheiden.

So war der Weg der mir 20DM gekostet hat. Schön asphaltiert und keine Sperrtafeln.

Gruß

Nostra

Danke für euer Feedback. Und mit welcher Höhe von Bußgeld muss man rechnen, wenn man auf einem Waldweg „erwischt“ werden sollte - bzw. wird da noch unterschieden auf irgendeine Art zwischen Privatweg, Weg einer Gemeinde etc.?

Hallo,

da gibt es keine festen Tarife. Die Bußgelder werden individuell festgelegt. Geht theoretisch bis 50 000€ meines Wissens.

MfG.

hartmut

Moin!

Das Bundeswaldgesetz erlaubt nur das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken, ausnahmsweise auch das Befahren mit Rädern und Krankenfahrstühlen sowie das Reiten.

Näheres regeln die Landes(wald/forst)gesetze, z.B. in NRW:

„Verboten ist das
(…)
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,
soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt.“

Für die „freie Landschaft“ gelten die Landschaftschutzgesetze.
Als Beispiel NRW:

„(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.
46
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen“

Oder in Bayern (NatSchG Bayern):

" Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
(…)
2.auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt (…)
3.auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, unbefugt fährt"