Hallo Thomas,
vielen Dank für die umfassende Antwort.
b) und d) demonstrieren doch sehr schön, wie schlampig das Gestz gemacht wurde: Der „kleine“ Angestellte wird hier gegenüber dem Besserverdienenden (meine Wenigkeit) eindeutig schlechter gestellt.
Eigentlich kann ich mich ja darüber freuen.
Dann noch eine Frage zu e) : Welche Merkmale müssen erfüllt sein, damit e) evtl greift ? Wie sieht es aus, wenn der Vertrag unverändert weiterlief, die Versicherungsbeitrag vom AG überwiesen wurde, und zwar nicht aus der jährlichen Sonderzahlung, sondern schlicht und einfach durch entsprechende Kürzung der normalen Monatszahlung.
Bedauerlicherweise beantwortet die Versicherung (in Anlehnung an deren altbekannten Werbespruch : hoffentlich nicht bei denen versichert) solche Fragen nicht.
Gruß
Karl
a) werden Leistungen aus einer Direktversicherung mit
Krankenversicherungsbeiträgen belegt und zwar unabhängig
davon, wer die Beiträge gezahlt hat und ob in der
Einzahlungsphase dies ohne oder mit Abzug von SV-Beiträgen
passiert ist.
b) betrifft dies nur GKV-Versicherte und keine privat
Krankenversicherte
c) wird bei einer Kapitalleistung diese Verbeitragung auf genau
120 Monate gestreckt
d) kommt es in den 120 Monaten (bzw. bei Rentenleistungen die
ganze Laufzeit über) darauf an, ob nicht schon die
Beitragsbemessungsgrenze der GKV durch andere Einkünfte
erreicht/überschritten wird (keine Beiträge über
Beitragsbemessungsgrenze, auch nicht durch
Direktversicherungsverbeitragung!)
e) ist nicht wirklich eindeutig geklärt, was mit
Direktversicherungen passiert, die zwischendurch für eine
bestimmte Zeit als Privatvertrag (nicht über Arbeitgeber durch
Entgeltumwandlung) mit rein privaten Beiträgen teilweise
bezahlt wurden: volle Leistung verbeitragt oder anteilig???
Viele Grüße
Thomas