Beitragspflicht für Auszahlung Direktversicherung

Hallo,
ein Arbeitnehmer hat vor einigen Jahren über seinen Arbeitgeber eine Direktversicherung abgeschlossen. Die jährlichen Beiträge kamen aus der jährlichen Sonderzahlung (Weihnachstgeld). GKV-Beiträge wurden dadurch nicht umgangen, da der AN mit seinem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag.
Der (mittlerweile ehemalige) Arbeitnehmer kann sich nun die Direktversicherung auszahlen lassen. Allerdings sollen auf die gesamte Auszahlungssumme (also Eigenleistung plus Verzinsung) Beiträge zur GKV gezahlt werden.
Frage : Trifft es zu, dass diese Beiträge auch dann noch zusätzlich zu zahlen sind, wenn der Versicherungsnehmer immer noch den Höchstbeitrag zur GKV zahlt ?

Vielen Dank für Hinweise.
Gruß
Karl

Hallo Karl,

wenn ich das richtig mitbekommen habe (also ohne Gewähr):

  • werden Leistungen aus einer Direktversicherung mit Krankenversicherungsbeiträgen belegt und zwar unabhängig davon, wer die Beiträge gezahlt hat und ob in der Einzahlungsphase dies ohne oder mit Abzug von SV-Beiträgen passiert ist.
  • betrifft dies nur GKV-Versicherte und keine privat Krankenversicherte
  • wird bei einer Kapitalleistung diese Verbeitragung auf genau 120 Monate gestreckt
  • kommt es in den 120 Monaten (bzw. bei Rentenleistungen die ganze Laufzeit über) darauf an, ob nicht schon die Beitragsbemessungsgrenze der GKV durch andere Einkünfte erreicht/überschritten wird (keine Beiträge über Beitragsbemessungsgrenze, auch nicht durch Direktversicherungsverbeitragung!)
  • ist nicht wirklich eindeutig geklärt, was mit Direktversicherungen passiert, die zwischendurch für eine bestimmte Zeit als Privatvertrag (nicht über Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung) mit rein privaten Beiträgen teilweise bezahlt wurden: volle Leistung verbeitragt oder anteilig???

Viele Grüße

Thomas

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Hallo Thomas,
vielen Dank für die umfassende Antwort.
b) und d) demonstrieren doch sehr schön, wie schlampig das Gestz gemacht wurde: Der „kleine“ Angestellte wird hier gegenüber dem Besserverdienenden (meine Wenigkeit) eindeutig schlechter gestellt.
Eigentlich kann ich mich ja darüber freuen.

Dann noch eine Frage zu e) : Welche Merkmale müssen erfüllt sein, damit e) evtl greift ? Wie sieht es aus, wenn der Vertrag unverändert weiterlief, die Versicherungsbeitrag vom AG überwiesen wurde, und zwar nicht aus der jährlichen Sonderzahlung, sondern schlicht und einfach durch entsprechende Kürzung der normalen Monatszahlung.

Bedauerlicherweise beantwortet die Versicherung (in Anlehnung an deren altbekannten Werbespruch : hoffentlich nicht bei denen versichert) solche Fragen nicht.
Gruß
Karl

a) werden Leistungen aus einer Direktversicherung mit
Krankenversicherungsbeiträgen belegt und zwar unabhängig
davon, wer die Beiträge gezahlt hat und ob in der
Einzahlungsphase dies ohne oder mit Abzug von SV-Beiträgen
passiert ist.
b) betrifft dies nur GKV-Versicherte und keine privat
Krankenversicherte
c) wird bei einer Kapitalleistung diese Verbeitragung auf genau
120 Monate gestreckt
d) kommt es in den 120 Monaten (bzw. bei Rentenleistungen die
ganze Laufzeit über) darauf an, ob nicht schon die
Beitragsbemessungsgrenze der GKV durch andere Einkünfte
erreicht/überschritten wird (keine Beiträge über
Beitragsbemessungsgrenze, auch nicht durch
Direktversicherungsverbeitragung!)
e) ist nicht wirklich eindeutig geklärt, was mit
Direktversicherungen passiert, die zwischendurch für eine
bestimmte Zeit als Privatvertrag (nicht über Arbeitgeber durch
Entgeltumwandlung) mit rein privaten Beiträgen teilweise
bezahlt wurden: volle Leistung verbeitragt oder anteilig???

Viele Grüße

Thomas

Hallo Karl,

zu e)
Es soll ja Verträge geben, die als Direktversicherung mal gelaufen sind, dann aber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem übertragen und von diesem dann rein privat weitergeführt worden sind. Oder aber (vormals) pivate Verträge wurden dem Arbeitgeber zur Weiterführung als Direktversicherung gegeben. So gibt es also Verträge, die nur zu einem Teil ihrer Laufzeit wirklich als Direktversicherung gelaufen sind. Und jetzt gibt es auf der einen Seite Spitzenverbände von gesetzl. Krankenversicherungen die da verlautbaren, dass auch bei solchen Verträgen volle Krankenversicherungsverbeitragung erfolgen muss. Im Extremfall also hat man ein Jahr eine Direktversicherung, verlässt den Arbeitgeber und bekommt diese übertragen, führt sie 40 Jahre als Privatvertrag weiter und wird danach so behandelt, als ob das über die gesamte Laufzeit eine bAV war. Auf der anderen Seite soll es Leute geben, die das anders sehen und eine Krankenkassenverbeitragung nur anteilg sehen, also in meinem Extrembeispiel nur für den Teil der Auszahlung, der auf dem Beitrag des ersten Jahres beruht.
Für diese Fälle sehe ich also keine eindeutige Klärung (oder habe da in letzter Zeit was übersehen ).
In deinem Beispiel ist es wohl eindeutig die ganze Zeit eine bAV, so dass e) hier keine Rolle spielt.

Zu b) ist zu sagen, dass dies logisch ist. Beiträge zur PKV sind nun mal nur abhängig von Geschlecht, Alter und Tarif (und Gesundheitszustand bei Antragstellung). Welche Einnahmen und aus welchen Quellen man hat ist komplett irrelevant (außer bei der Voraussetzung, überhaupt in den erlauchten Kreis zu dürfen).

Viele Grüße

Thomas

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