Bitte um Begriffserklärung

Einen schönen guten Morgen,

die Gemeindesatzung meines Wohnortes enthält unter anderem folgenden Abschnitt:

Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht:
a den Erbbauberechtigten
b den Nießbraucher, sofern er unmittelbar Besitz am gesamten Grundstück hat
c den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist …

Was, bitteschön, sind „Nießbraucher“ und „dinglich Wohnberechtigte“?
Wer kennt sich mit diesen seltsamen Begriffen aus?

Für alle Antworten dankt
Frank

Hallo!

b den Nießbraucher, sofern er unmittelbar Besitz am gesamten
Grundstück hat
c den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze
Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist …

Was, bitteschön, sind „Nießbraucher“ und „dinglich
Wohnberechtigte“?
Wer kennt sich mit diesen seltsamen Begriffen aus?

Also mal allgemein: Die beiden Begriffe gehören in das Servitutenrecht und zwar handelt es sich um eine Personalservitut.

Deren gibt es grundsätzlich zwei:

  1. Nießbrauch
  2. Gebrauch

Der Nießbrauch oder auch Fruchtgenuss ist ein beschränktes dingliches Recht einer Person an einer Sache. Der Fruchtnießer ist berechtigt die Sache zu gebrauchen und aus der Sache die Früchte zu ziehen.

Der Gebrauchsberechtigte ist berechtigt die Sache zu gebrauchen.

Das Wohnrecht ist entweder ein Unterfall des Fruchtgenusses oder des Gebrauches. Ein dinglich Wohnberechtigter hat jedenfalls das Recht in dieser Sache zu wohnen (Gebrauch).

Liebe Grüße

Tom