Darf der Gerichtsvollzieher meine Sachen pfänden?

Hallo
Ich habe ein Problem.
Ich habe meinen Bruder bei mir aufgenommen, da er seine Wohnung verloren hat. Und da er anscheinend schulden hat,hat sich natürlich ein Gerichtsvollzieher sich angekündigt.
Nun stellt sich mir die Frage, was darf der Gerichtsvollzieher alles pfänden? Auch meine Sachen wie Fernseher und Konsole usw?Alles was ihm gehört sind nur Kleidung.
Ich bin der Mieter der Wohnung und mein Bruder hat eine Schlafgelegenheit bei mir.
Ich hoffe ihr könnt mir da irgendwie helfen.
Aber bitte nur antworten, wenn ihr es genau wisst.
Danke

Nein, darf er nicht! Das kann er nur, wenn er nachweisen kann das die Sachen deinem Bruder gehören. Stell am besten sicher, dass du anwesend bist wenn der Gerichtsvollzieher kommt um die Lage zu erklären.

Moin,

Es hängt ein wenig von den Gegebenheiten ab. Aus http://www.frag-einen-anwalt.de/Zwangsvollstreckung-und-fremdes-Eigentum--f73847.html

Der Gerichtsvollzieher hat also zunächst einmal keine Rücksicht auf
Eigentumsverhältnisse zu nehmen, darf also Sachen pfänden, die entweder
im Gewahrsam des Schuldners (also Ihres Freundes) oder eines sog.
herausgabebereiten Dritten stehen. Sollte Ihr Freund also bei Ihnen ein
eigenes Zimmer bewohnen, wären die darin befindlichen Sachen in seinem
Gewahrsam und dürften gepfändet werden. Sollten sich diese Dinge in
Ihrem Eigentum befinden, müssen Sie dann Drittwiderspruchsklage erheben.

Ab hier wird es spannend:

An Sachen, die sich in gemeinsam bewohnten Räumen befinden, hat
jedoch nicht nur Ihr Freund Gewahrsam, sondern Sie auch. Man spricht von
Mitgewahrsam. Da Sie nicht Schuldner sondern Dritte sind, dürften diese
Sachen nur gepfändet werden, wenn Sie herausgabebereit wären. Wenn Sie
der Pfändung widersprechen, geben Sie zu erkennen, nicht
herausgabebereit zu sein. Der Gerichtsvollzieher darf dann die in Ihrem
Mitgewahrsam befindlichen Sachen nicht pfänden. Tut er dies trotzdem,
verstößt dies gegen formelles Zwangsvollstreckungsrecht, wogegen Sie
sich dann mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO wehren können.

Die Dinge, die sich dort befinden, wo sich die Schlafgelegenheit des Schuldners befindet, sind in seinem Gewahrsam und dürften daher gepfändet werden.

Ulrich

Ist das Hörensagen oder ist das einfach nur geraten? Warum sollte der GV nachweispflichtig sein? Wo steht das (Gesetz, Verordnung, zumindest wikipedia oder so???)?

Schweigen kann eine Option sein, wenn man keine Ahnung hat!

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Pfänden wird der Gerichtsvollzieher nur Dinge, die auch verwertbar sind. Sprich: er wird nicht die Möbel und Klamotten davontragen. Zunächst einmal wird er aber von Deinem Bruder eine Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse verlangen, sich also Kontoauszüge und dergleichen anschauen. Und zahlreiche Dinge sind auch schlicht unpfändbar. Insbesondere sind das die Wohnungseinrichtung und die Dinge des täglichen Gebrauchs. Einschlägig ist § 811 ZPO

Genau umgekehrt wird ein Schuh draus! In einer von mehreren Personen bewohnten Wohnung darf der GV zunächst mal grundsätzlich (unter Berücksichtigung grundsätzlich nicht pfändbarer Gegenstände) alles pfänden, bei dem nicht eindeutig ist, dass es gerade nicht dem Schuldner gehört. Auch kann ein anwesender Dritter einer Pfändung aufgrund eigenen Eigentums widersprechen, wozu es dann natürlich hilfreich wäre, dieses auch irgendwie belegen zu können. Ansonsten kann der GV sich selbst darauf zuerst einmal ein Ei pellen, und abwarten, ob dann das passende Rechtsmittel gegen die Pfändung eingelegt wird, und hierbei dann ein geeigneter Nachweis erbracht wird.

Und genau so rum macht die Sache auch Sinn, denn wie bitteschön sollte ein GV sonst überhaupt seinen Job machen? Soll der erst mal nach dem Rechnungsordner fragen? Und wenn der dann nicht existiert, wieder unverrichteter Dinge abziehen, während die Wohnung voll mit pfändbaren Dingen steht, nur weil er das Eigentum des Schuldners hieran nicht beweisen kann?

Dito bzgl. des Eigentums Dritter. Soll der GV nur aufgrund der Behauptung irgendeines in der Wohnung anwesenden Dritten hin, dass alles in der Wohnung ihm gehöre, wieder abziehen?

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Hi, heutzutage pfändet ein/e Gerichtsvollzieher/in nur noch wirklich verwertbare und nicht so sperrige Sachen, denn er muss sie ja erst mal (bis zur Versteigerung) einlagern, was Geld kostet.

Das Nächste ist, dass der GV zwar DEINE (interessanten, teuren, verwertbaren) Gegenstände erst mal pfänden dürfte. wenn du danach oder noch vor Ort nachweisen kannst, dass es z.B. deine teure Spiegelreflex ist, er sie dir wieder geben müsste … deshalb sind die (meißten) GVs relativ gelassen und machen da erst gar nicht lange rum, denn es kostet ja auch ihre Zeit. Ihr braucht also vor dem Besuch keinen „Schiss“ haben - es wird alles entspannt ablaufen - aber eins mögen die GVs wirklich nicht … und zwar wenn er sein Kommen angekündigt hat und dann ist keiner da oder ihr macht nicht auf.

Die meißten Gegenstände in einer Wohnung gehören ja sowieso zum unpfändbaren Eigentum (Hausrat) und solltest du einen Flat-Fernseher für 5.000,–€ haben, darf er ihn zwar pfänden … müsste dir dann aber (falls das dein einziger Fernseher ist) ein Ersatzgerät hinstellen, denn EIN Fernseher steht dir zu!

Also ganz entspannt sein, lügt ihn nicht an (er merkt das) und dann wird er mit deinem Bruder und dir fair sein und (je nach Höhe des Betrages) mit deinem Bruder eine Teilzahlung vereinbaren oder im die sogg. EV (Eidesstattliche Versicherung) abnehmen … mein guter Rat dazu: wenn es sich irgendwie vermeiden lässt, dann soll dein Bruder keine EV ablegen, denn das hängt ihm sein ganzes Leben lang nach … er bekommt dann z.B. nicht einmal mehr eine normale Handykarte oder ein Bankkonto das man überziehen kann.

Grüße Bernd

Hallo saoirsedaire00,

du schreibst: „Nein, darf er nicht! Das kann er nur, wenn er nachweisen kann das die Sachen deinem Bruder gehören“, das ist nicht ganz richtig … wie ich schon geschrieben habe, darf er im Grunde alles in der Wohnung pfänden (was für ihn verwertbar scheint und nicht zum normalen Hausrat gehört), und nachweisen muss nicht er der GV, sondern der EIGENTÜMER der betreffenden Sache (z.B. eine teure Spiegelreflex oder eine teure Uhr), dass sie ihm und nicht dem Bruder gehört!

JAIN,
Ganz so einfach ist es auch wieder nicht.
Der GV darf annehmen, dass in dem bewohnten Zimmer alles dem Bruder gehört, aber auch nur wenn er da fest wohnt. Wenn er nur zu Besuch ist und im Gästezimmer übernachtet, darf er nicht alles im Gästezimmer pfänden, sondern nur die persönliche Dinge des Gastes.
Aber wenn der Wohnungseigentümer einen Eigentumsvorbehalt macht, muss der GV diesen berücksichtigen.

Andernfalls wäre es lustig. Man empfängt den GV im Luxus-Hotel und ist dann seine Schulden los :smile:

MfG Peter(TOO)

Dann nochmal etwas genauer:
Voraussetzung für eine wirksame Pfändung ist, dass der Schuldner allein Gewahrsamsinhaber ist. Hierfür kommt es darauf an, ob die Sachen nach dem äußeren Erscheinungsbild und nach der Verkehrsauffassung der Herrschaft des Schuldners unterliegen. Nachdem der Bruder nur vorläufig in der Wohnung untergekommen ist greift nicht die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB (vgl. BGH Urteil vom 14.12.2006, Az.: IX ZR 92/05), so dass nicht - wie bei Eheleuten - alle Gegenstände in dem gemeinsamen Haushalt pfändbar sind, es sei denn sie sind unpfändbar nach § 811 ZPO. Der TO wird daher bei allen Gegenständen, an denen er Allein- oder Mitgewahrsam hat, der Pfändung widersprechen können (§ 809 ZPO), so dass die Gläubiger einen etwaigen Herausgabeanspruch nach §§ 846 f. ZPO pfänden lassen müssen. Der TO sollte dem Gerichtsvollzieher in jedem Fall die Eigentumsverhältnisse an den Sachen in der Wohnung mitteilen, was von diesem dann meist berücksichtigt wird. Sofern der Gerichtsvollzieher doch Sachen pfändet, muss manentweder eine Vollstreckungsgegenklage nach § 771 ZPO erheben oder Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.

Deine Argumentation hat nur zwei Haken: 1. Woher willst Du wissen, dass die Aufnahme nur „vorübergehend“ ist (davon steht nichts in der Ausgangsfrage), und zweitens, dass Du selbst von „wirksamer Pfändung“ schreibst. Natürlich kann eine Pfändung nach GV-Erinnerung/Drittwiderspruchsklage sich als unwirksam erweisen, aber das hat doch nichts damit zu tun, dass der GV die Sachen zunächst mal pfändet/pfänden kann, und - wie ich geschrieben hatte - dann abwarten kann, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird, und wie dieses dann ggf. ausgeht. Im Zweifelsfall wird ein nicht zu unmotivierter GV immer eher etwas großzügiger sein, wenn nicht gleich vor Ort ein sauberer Nachweis eines Dritten vorgelegt werden kann, weil es natürlich zum Berufsbild gehört bzgl. Gewahrsams-/Eigentumsverhältnissen belogen zu werden. Und ohne, dass er eindeutige Beweise eines Dritten ignoriert, hat er ja auch nichts zu befürchten. Erfolgreiche Rechtsmittel sind doch nicht sein persönliches Problem.

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