Hallo Olli,
zunächst einmal: ich bin keine juristische Fachkraft, ich habe noch nichtmal einen Hund, sondern zwei Katzen, ich kann also nur sehr bedingt etwas zu deiner Problematik sagen, ich habe mich lediglich über die Regelungen „schlau gemacht“, da in meinem Mietervertrag eine Haustierverbotsklausel steht (allerdings auch noch nach altem Mietrecht, inzwischen haben Neumieter meines Hauses ausdrückliche Haustiererlaubnis im Mietvertrag, somit ist meine Haustierverbotsklausel von anno domini - ich wohne schon 15 Jahre in diesem Haus - ohnehin ungültig) und ich halt Katzen habe…
ein Vertragsverhältnis (Mietvertrag). Wenn in dem Mietvertrag
also eindeutig steht, dass die Tierhaltung nicht
gestattet/geduldet ist, so kann man dagegen kaum vorgehen,
denn man hat ja diesen Vertrag wissentlich dieses Passus
akzeptiert. Auch, wenn ein Nachbar ein Tier halten darf, folgt
daraus noch keine automatische Erlaubnis, auch selbst ein Tier
zu halten.
DAS glaube ich nun wieder nicht so ganz. Eine willkürliche Regelung, in der ein Mieter einen Hund halten darf und der andere nicht, ist imho nicht erlaubt bzw. wird im Zweifelsfall vor Gericht nicht anerkannt, d.h. im Sinne des Tierhalters entschieden (kommt aber auch immer auf den Richter an). Allerdings gilt dieser Gleichbehandlungsgrundsatz auch nur für gleichgelagerte Fälle. Hat der blinde Nachbar einen Blindenhund, kannst du als sehender Mensch daraus keine Hundehalteerlaubnis ableiten.
Hat der Nachbar die Erlaubnis für eine Katze, kannst du daraus auch keine Erlaubnis ableiten. Ausschließlich in der Wohnung gehaltene Katzen werden von vielen Gerichten inzwischen zu den sogenannten „Kleintieren“ gezählt, die auch durch die Haustierverbotsklausel nicht verboten werden kann, da man davon ausgeht, dass von einer reinen Wohnungskatze keinen unzumutbaren Belästigungen für den Vermieter bzw. die Nachbarschaft ausgehen können. Macht eine Katze dennoch furchtbaren Rabatz, muss das im Einzelfall nachgewiesen werden. Allerdings kann man sich auch darauf nicht unbedingt verlassen, auch wenn viele Gerichte so entscheiden. Kommt man an einen ausgesprochenen Katzenhasser als Richter, urteilt der dennoch anders…
Und auch diese Kleintier-Regelung kommt auch für Hunde nicht in Betracht, denn beim Hund muss man halt eben mit Bellen (=Lärmbelästigung) und Verunreinigungen des Gartens rechnen. Der Hund wird also keinesfalls zu den „Kleintieren“ gerechnet, selbst wenn es sich um einen Zwergpinscher handelt, der u.U. sogar wesentlich kleiner ist, als der als „Kleintier“ eingestufte Kater des Nachbarn. Von der Katzenhaltung im Haus kann also keine Hundehaltungserlaubnis abgeleitet werden. Hat der Nachbar aber einen Hund, denke ich dass der Vermieter nicht einfach dem anderen Mieter den Hund verbieten kann!
Aber hier liegt der Fall vermutlich ohnehin anders, es ist wohl kein anderer Hund im Haus? Inwieweit die Duldungszusage für den ersten Hund automatisch auf einen weiteren Hund übergeht und inwieweit die schriftliche Zusage des Maklers eine Rolle spielt, bin ich allerdings nun endgültig überfragt. Ich denke mal, dass die Frage vielleicht im Rechtsbrett eher hätte geklärt werden können… Aber da es ja anscheinend bereits erhebliche Differenzen mit der Vermieterin gibt, würde ich auch eher anraten
- Das Gespräch mit der Vermieterin zu suchen, und versuchen, eine gütliche Einigung herbei zu führen.
- Einen Mieterverein aufzusuchen und sich dort von einem Fachanwalt für Mietfragen beraten zu lassen.
Liebe Grüße
Nena