Dreiecksgeschäft

Hallo zusammen,

so wie ich das bisher verstanden habe ist ein Dreiecksgeschäft wie folgt:

Verkäufer (Produzent) in D
Rechnungsempfänger = Wiederverkäufer (reiner Händler) in Ex-EU Land 1
Warenempfänger in Ex-EU Land 2

Warenempfänger in Ex-EU-Land 2 erhält Rechnung von Wiederverkäufer in Ex-EU-Land 1

Und hier beginnen die Fragen des Versands, der Zollpapiere etc.
Produzent in D soll die Ware an Ex-EU-Land 2 verschicken.
Sehe ich das richtig, dass Produzent die Rechnung vom Wiederverkäufer zur Ausfuhr braucht? Wer hat den Lieferschein zu erstellen? der Produzent = Warenversender oder der Wiederverkäufer (obwohl dieser die Ware nie zu Gesicht bekommt)?

Was ist wenn der Warenwert über 1000 Euro ist? Mein bisheriges Verständnis: Rechnungswert der Rechnung des Wiederverkäufers aus Ex-EU-Land 1 angeben.

Aber was ist dann mit dem deutschen Zoll? Interessiert sich der für die Rechnung des Produzenten an den Wiederverkäufer? und muss diese Rechnung somit auch noch mitgeschickt werden?

Wie sieht es aus mit den Einfuhrzöllen und sonstigen Abgaben für Ex-EU-Land 2? Die Transportkosten sollen auf der Rechnung des Produzenten an den Wiederverkäufer stehen. Welchen Incoterm nimmt man, damit der Produzent nicht auf den Einfuhrabgaben sitzen bleibt? Nach meinem Verständnis doch DDU, oder? (am einfachsten wäre EXW, ist mir klar, geht aber offenbar nicht).

Um das Ganze noch wirklich schön kompliziert zu machen: Ex-EU Land 1 ist ein EUR1-Land, Ex-EU Land 2 ist kein EUR1-Land. Bräuchte man auch für Werte unter 1000 EURO eine EUR1 (odernur eine über 1000 Euro?) oder gar keine EUR1 weil ja die Ware in ein Nicht-EUR1-Land geht?

Viele Fragen, ich weiß. Ich hoffe, Ihr habt laienverständliche Antworten für mich.

Vielen Dank im Voraus

Alexander

(1) Innerhalb der EU fallen keine Zollgebühren und Zollsteuern an, d.h. da es sich um ein Exportgeschäft (Ausfuhr) mit einem Zielland ausserhalb der EU handelt, hat der „deutsche“ Zoll damit erst mal wenig bis gar nichts zu tun, es sei denn es handelt sich um Güter, die den Exportbeschränkungen unterliegen! Der Richtige Ansprechpartner, aus der Perspektive des Herstellers, ist die Zollbehörde im Zielland!

(2) Aus Sicht des „Herstellers“ existiert der „Endkunde“ nicht! Vertragspartner ist der eigene Kunde (=Zwischenhändler), d.h. was der dann mit der Ware macht, kann dem Hersteller egal sein! Dass der Zwischenhndler eine abweichende Lieferadresse hat, ist für den Hersteller irrelevant!

Zur Erläuterung: Je mehr Zwischenhändler, desto mehr Leute wollen und müssen an der Selben Ware mitverdienen und desto teurer wird sie. Wenn es jetzt nicht 1, sondern 2 oder gar mehrere Zwischenhändler (Lieferant->Generalimporteuer->Großhandel->Einzelhandel->Shop->Endkunde) gibt, wie soll das der „Hersteller“ wissen?

Der Hersteller stellt eine Rechnung für den Zwischenhändler aus und legt diese der Zollerklärung bei! Wieviel der Zwischenhändler nun für sich als Aufwand und Gewinn gegenüber seinem Kunden drauf schlägt, interessiert den Hersteller und auch den Zoll nicht, da hierauf im Zielland wiederum eine „Mehrwertsteuer“ erhoben wird und die Sache damit abgegolten wird!