Hallo!
Abschnitt 43 der amtlichen Lohnsteuerrichtlinien definiert den eigenen Hausstand wie folgt:
(3) 1 Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. 2 In dieser Wohnung muß der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muß die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. 3 Es ist nicht erforderlich, daß in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z.B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist. 4 Die Wohnung muß außerdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein (=> LStR 42 Abs. 1 Satz 4 bis 8). 5 Bei größerer Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. (…)
Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Ort mit den engsten sozialen Bindungen (Familie, Freunde, Vereinszugehörigkeit, etc.)
Eine Vermietung Eltern=>Kind wäre ratsam…
Ciao!
Nemo