Eigener Hausstand ?

Hallo Expert,

Was bedeutet eigener Hausstand (bei doppelter Haushaltsführung) ? Ich bin 25 Jahre alt ledig, habe eine eigene Wohnung beim Elternhaus in München. Meine Freunde & Freudin sind alle in München.
Ich arbeite aber in Hamburg, was muss ich angeben : eigener Hausstand , ja oder nein ?

Danke für die Antwort

XiuMai

Hallo!

Abschnitt 43 der amtlichen Lohnsteuerrichtlinien definiert den eigenen Hausstand wie folgt:

(3) 1 Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. 2 In dieser Wohnung muß der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muß die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. 3 Es ist nicht erforderlich, daß in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z.B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist. 4 Die Wohnung muß außerdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein (=> LStR 42 Abs. 1 Satz 4 bis 8). 5 Bei größerer Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. (…)

Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Ort mit den engsten sozialen Bindungen (Familie, Freunde, Vereinszugehörigkeit, etc.)

Eine Vermietung Eltern=>Kind wäre ratsam…

Ciao!
Nemo

Eine Vermietung Eltern=>Kind wäre ratsam…

unentgeltliche überlassung einer kompletten wohnung gilt genauso. entscheidend ist, dass du ein originäres nutzungsrecht an der wohnung hast. dieses besteht,

  • wenn du eigentümer der wohnung bist und sie bewohnst,
  • wenn du die wohnung (von wem auch immer) gemietet hast und sie bewohnst,
  • wenn dir die (gesamte) wohnung unentgeltlich überlassen ist und du sie bewohnst.

s. auch http://www.urbs.de/thema/change.htm?est34.htm und

BFH-Urteil vom 12.9.2000 (VI R 165/97) BStBl. 2001 II S. 29
Ein eigener Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird; eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180). http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2001/XX010029.HTM