Eigenhändiges Berliner Testament, wer schreibt ?

Hallo zusammen,

ein fiktives Ehepaar möchte ein gemeinsames Berliner Testament ausetzen. Aus Kostengründen soll es als eigenhändiges Testament erstellt werden. Wer kann oder muss das eigenhädige Testament schreiben oder macht es Sinn, dass jeder Ehepartner den gleichen Text handschriftlich schreibt ?

Bestan Dank und viele Grüße

Elton

Servus,

es genügt, das formal und inhaltlich als gemeinsames Testament zu kennzeichnen, dann genügt es, wenn bloß einer schreibt - sinnvollerweise der, der es besser kann. Bloß unterschreiben muss jeder für sich.

Schöne Grüße

MM

Tag :smile:

Die Unterschrift beider Gatten auf demselben Dokument reicht.

Schöne Grüße
KK

Moin,

auch wenn die beiden Antworten m.W. richtig sind, ein Aspekt wird dabei übersehen.

Nachdem einer der Ehepartner gestorben ist, kann das Testament nicht mehr geändert werden, deshalb besser zuwei einzelne Testamente verfassen.

Vor kurzem war genau zu diesem Thema hier ein Thread, ich hoffe ich erinnere mich richtig.

Also, nochmal sorgfältig nachfragen bzw. recherchieren.

Gruß Volker

Hallo,

sorry, aber das - in dieser Pauschalität - ist kein guter Rat. Das „Berliner Testament“ geht von einer ganz besonderen Situation aus, die in Familien regelmäßig genau so gewünscht ist. Es geht dabei darum, dass man eine einerseits eine gemeinsame Regelung für die Situation findet, in der - vollkommen unabhängig von der unbekannten Reihenfolge des Versterbens - der überlebende Ehegatte bestmöglich abgesichert ist, ohne dass ihm diese Absicherung einseitig vom anderen Partner entzogen werden kann. Und andererseits, dass, wenn beide Elternteile verstorben sind, vollkommen unabhängig davon, in welcher Reihenfolge es zum Versterben kommt, eine identische Regelung über den gemeinsamen Nachlass insbesondere zugunsten der Kinder besteht.

Zwei einzelne Testamente könnten jederzeit von den Partnern - ohne den anderen hierüber in Kenntnis setzen zu müssen - beliebig geändert werden, was dann zum Auseinanderfallen der Regelungen führt, die eigentlich gemeinsam besprochen waren, und bei denen ggf. der andere Partner gerade im Vertrauen auf die Gegenseitigkeit u.U. erhebliche Kompromisse eingegangen ist. Das kann sich insbesondere in Bezug auf die Regelungen zugunsten der Kinder nach dem Erstversterben dann deutlich negativ in Bezug auf das auswirken, was der vorverstorbene Elternteil für seine Kinder gewollt hätte (der jetzt natürlich nicht mehr abweichend testieren kann, um eine Begünstigung der Kinder in seinem Sinne zu erreichen).

Konkretes Beispiel: M würde eigentlich gerne K1 aus bestimmten persönlichen Gründen erbrechtlich besser stellen wollen, F hingegen sieht Gründe für eine Besserstellung von K2. Beide würden sogar so weit gehen, sich gegenseitig schlechter zu stellen, um bereits im ersten Erbfall die Besserstellung der K zu erreichen. Als sie erkennen, dass dies die wirtschaftliche Existenz des überlebenden Partners jeweils gefährden würde, verzichten sie auch die Besserstellung der K, setzten sich gegenseitig zunächst als Alleinerben, und danach die K als Schlusserben zu gleichen Teilen ein.

Beim Berliner Testament ist es jetzt egal, wer zuerst verstirbt, da beide die Gewissheit haben, dass sie im Überlebensfall Alleinerben sein werden. Ebenso können sie sicher sein, dass nicht gegen ihren Willen der andere Partner nach ihrem Tod eines der K bevorzugen kann.

Bei zwei einzelnen Testamenten kann der Überlebende entweder sofort nachdem er ein gleichlautendes Testament unterschrieben hat, heimlich ein Testament in seinem Sinne aufsetzen, oder aber im Überlebensfall, unmittelbar nachdem er von der Regelung des vorverstorbenen Partners profitiert hat, Alleinerbe geworden zu sein, bzgl. der Kinder eine „egoistische“ Lösung herbei führen.

Was ggf. auch im Rahmen eines Berliner Testaments Sinn machen kann, ist eine Öffnungsklausel für die Frage der Einsetzung der Schlusserben, durch die beide Partner gemeinsam bestimmen, dass der Überlebende hier gewisse Anpassungen vornehmen kann, z.B. eines der Kinder für Pflege bevorzugen, oder bei schlechtem Verhalten benachteiligen kann, gleichzeitig aber die Aufnahme eines Dritten (z.B. neuer Lebensgefährte) als Erbe nicht möglich ist, …

Gruß vom Wiz, der übrigens nach wie vor nichts von Testamenten hält, die Laien ohne umfassende fachliche Beratung erstellen. Die damit einhergehenden Kosten sind angesichts der hieraus ggf. entstehenden Komplikationen vollkommen zu vernachlässigen,

2 Like

Moin,

ich hatte doch darauf hingewiesen, dass mir dieser Aspekt zu selten gesehen wird.

Sonst sind Deine Ausführungen ja richtig, also ich verstehe nicht so richtig wo wir uns widersprechen.

Gruß Volker

Hallo,

ich beziehe mich hierauf:

Nachdem einer der Ehepartner gestorben ist, kann das Testament nicht mehr geändert werden, deshalb besser zuwei einzelne Testamente verfassen.

Kann sein, dass das unklar rüber gekommen ist. Für mich klag es so, als ob Du dazu rätst, immer besser zwei einzelne Testamente statt einem Berliner Testament zu machen.

Wobei man ja durchaus detaillierte und passend beschränkte Öffnungsklauseln durchaus auch in einem Berliner Testament unterbringen kann, ohne seine grundsätzlichen Vorteile dadurch zu verlieren.

Gruß vom Wiz

Aus Kostengründen soll es als eigenhändiges
Testament erstellt werden.

Hallo,

was die Kostengründe angeht so sollte man wissen, dass sich die Beurkundungsgebühren nach neuem Kostenrecht (GNotKG) zwar erhöht haben, die Gebühren beim Nachlassgericht jedoch pauschaliert worden sind. Das wird natürlich je attraktiver je höher der Nachlasswert wird. Nicht zu vergessen ist auch, dass ein öffentliches Testamement unmittelbar mit Eröffnung als Erbnachweis (in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll) als Erbnachweis gilt. Ein Erbschein wäre somit unnötig.

ml.

Hi,

ich denke wir sind nicht wirklich auseinander mit unserer Meinung.

Ich wollte nur auf den Aspekt hinweisen und habe geraten, sich seriös zu informieren.

Dass es „Öffnungsklauseln“ gibt, habe ich jetzt gerade gelernt :wink:

Gruß Volker