Hallo,
sorry, aber das - in dieser Pauschalität - ist kein guter Rat. Das „Berliner Testament“ geht von einer ganz besonderen Situation aus, die in Familien regelmäßig genau so gewünscht ist. Es geht dabei darum, dass man eine einerseits eine gemeinsame Regelung für die Situation findet, in der - vollkommen unabhängig von der unbekannten Reihenfolge des Versterbens - der überlebende Ehegatte bestmöglich abgesichert ist, ohne dass ihm diese Absicherung einseitig vom anderen Partner entzogen werden kann. Und andererseits, dass, wenn beide Elternteile verstorben sind, vollkommen unabhängig davon, in welcher Reihenfolge es zum Versterben kommt, eine identische Regelung über den gemeinsamen Nachlass insbesondere zugunsten der Kinder besteht.
Zwei einzelne Testamente könnten jederzeit von den Partnern - ohne den anderen hierüber in Kenntnis setzen zu müssen - beliebig geändert werden, was dann zum Auseinanderfallen der Regelungen führt, die eigentlich gemeinsam besprochen waren, und bei denen ggf. der andere Partner gerade im Vertrauen auf die Gegenseitigkeit u.U. erhebliche Kompromisse eingegangen ist. Das kann sich insbesondere in Bezug auf die Regelungen zugunsten der Kinder nach dem Erstversterben dann deutlich negativ in Bezug auf das auswirken, was der vorverstorbene Elternteil für seine Kinder gewollt hätte (der jetzt natürlich nicht mehr abweichend testieren kann, um eine Begünstigung der Kinder in seinem Sinne zu erreichen).
Konkretes Beispiel: M würde eigentlich gerne K1 aus bestimmten persönlichen Gründen erbrechtlich besser stellen wollen, F hingegen sieht Gründe für eine Besserstellung von K2. Beide würden sogar so weit gehen, sich gegenseitig schlechter zu stellen, um bereits im ersten Erbfall die Besserstellung der K zu erreichen. Als sie erkennen, dass dies die wirtschaftliche Existenz des überlebenden Partners jeweils gefährden würde, verzichten sie auch die Besserstellung der K, setzten sich gegenseitig zunächst als Alleinerben, und danach die K als Schlusserben zu gleichen Teilen ein.
Beim Berliner Testament ist es jetzt egal, wer zuerst verstirbt, da beide die Gewissheit haben, dass sie im Überlebensfall Alleinerben sein werden. Ebenso können sie sicher sein, dass nicht gegen ihren Willen der andere Partner nach ihrem Tod eines der K bevorzugen kann.
Bei zwei einzelnen Testamenten kann der Überlebende entweder sofort nachdem er ein gleichlautendes Testament unterschrieben hat, heimlich ein Testament in seinem Sinne aufsetzen, oder aber im Überlebensfall, unmittelbar nachdem er von der Regelung des vorverstorbenen Partners profitiert hat, Alleinerbe geworden zu sein, bzgl. der Kinder eine „egoistische“ Lösung herbei führen.
Was ggf. auch im Rahmen eines Berliner Testaments Sinn machen kann, ist eine Öffnungsklausel für die Frage der Einsetzung der Schlusserben, durch die beide Partner gemeinsam bestimmen, dass der Überlebende hier gewisse Anpassungen vornehmen kann, z.B. eines der Kinder für Pflege bevorzugen, oder bei schlechtem Verhalten benachteiligen kann, gleichzeitig aber die Aufnahme eines Dritten (z.B. neuer Lebensgefährte) als Erbe nicht möglich ist, …
Gruß vom Wiz, der übrigens nach wie vor nichts von Testamenten hält, die Laien ohne umfassende fachliche Beratung erstellen. Die damit einhergehenden Kosten sind angesichts der hieraus ggf. entstehenden Komplikationen vollkommen zu vernachlässigen,