Einkommenssteuer

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zum Erziehungsgeld welches ich 2007 und 2008 für meine Zwillinge erhalten habe.

Wir haben vor 2 Wochen unsere Steuerbescheide bekommen, demnach sollen wir zurück zahlen, da das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Ich habe jedoch meine Zwillinge in Oktober 2006 geboren und demnach „nur“ Erziehungsgeld erhalten.

Das Erziehungsgeld wird in dem §32b EStG nicht erwähnt das es auch dazu zählt.

Ich habe bereits ein Einspruch nach §129 AO vorgenommen und dem Finanzamt den §3 EStG genannt das das Erziehungsgeld demnach frei wäre.

Heute bekomme ich eine Antwort das dem nicht statt gegegeben werden kann da das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterläge.

Das weiss ich ja selber aber ich habe ERZIEHUNGSGELD bekommen.

Wird das Erziehungsgeld auch so behandelt und irrt sich das Finanzamt oder haben die Recht?

Wenn die kein Recht haben hab ich irgendwo die Chance denen das zu erklären anhand §§ oder Schreiben?

Es geht für unsere Familie um ziemlich viel Geld, womit wir absolut nicht gerechnet haben.

Vielen Dank für Ihre Mühe

Mfg

Angela Sikora

Hallo Frau Sikora

Ein Gutes Neues Jahr vorab.

Inhaltlich ist dies wie folgt zu bewerten:

Gem. §3-Steuerfreie Einnahmen,
Nicht zu den Bezügen zählen folgende Einnahmen:
* Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
* Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung,
* Unterhaltsleistungen der Eltern
* Elterngelt

Das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist lohnsteuerfrei ( § 3 Nr. 67 EStG ) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt . Zahlt der Arbeitgeber jedoch Zuschüsse zum Erziehungsgeld oder stockt er das Erziehungsgeld auf, so sind diese steuerpflichtig. Der gesetzliche Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz bleibt jedoch steuerfrei.
Bei Geburten ab dem 01.01.2007 wurde das Erziehungsgeld durch das sog. Elterngeld abgelöst. Dieses ist ebenfalls steuerfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG . In Altfällen wird das Erziehungsgeld weiter gezahlt.

Es gibt derzeit einen Musterprozess zur Besteuerung des Elterngeldes: Einsprüche nach § 363 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung ruhen derzeit, die strittige Steuer muss jedoch bezahlt werden.

Dies bedeutet für Sie, dass Sie für das Erziehungsgeld keine Steuern zahlen müssen und auch kein Progressionsvorbehalt entsteht. Ich würde den Beamten auf die „alte“ aber gültige Gesetzteslage verweisen.

Vielleicht noch wichtig: Lohnerstatzleistungen wie z.B. das Elterngelt unterliegen der Steuerprogression, das Erziehungsgeld zählt jedoch eindeutig nicht dazu.

Grüße
Zeichevadda
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/

Sehr geehrte Frau Sikora,

Das Erziehungsgeld ist eine dem Elterngeld gleichgestellte Leistung, auch wenn es in §32b EStG nicht explizit erwähnt wird.
Wenn ich streng das EStG interpretiere, unterliegt das Erziehungsgeld nicht dem Progressionsvorbehalt.
Die einzige Möglichkeit, die Sie jetzt noch haben, ist, Klage vor dem Finanzgericht einzureichen.

Hallo,

leider kann ich die Frage nicht beantworten. (Habe in diesem Bereich keine Ahnung. Ein Steuerberater kann dieses bestimmt.
Hat der Sachbearbeiter vom Finanzamt die Frage (telefonisch, persöhnlich) nicht überzeugend klären können?
Hilfe kann man für etwas Geld z.Bsp. bei www.frag-einen-anwalt.de bekommen.
Grüße aus Frankfurt.
H.Schneider

Dennoch super lieben Dank für Ihre Antwort!

Ich danke Ihnen vielmals …

Ich rufe das Finanzamt erstmal am Montag an vielleicht kann man mit denen Reden, ich denke die haben mein Einspruch einfach nicht richtig gelesen, sehen nur 2007 = Elterngeld!

Danke

Ich bedanke mich bei Ihnen!
Die Antwort hat mir sehr geholfen!
Ich werde am Montag erst einmal versuchen mit dem Sachbearbeiter zu reden und ansonsten mach ich es noch mal schriftlich mit den ganzen §§
LG

Schreibe dem FA doch bitte folgendes:

Erziehungsgeld unterliegt (im Gegensatz zu Elterngeld und Mutterschaftsgeld) nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Eintrag in der Anlage N war falsch. Du solltest Einspruch einlegen Begründung etwa so:
In der Einkommensteuererklärung habe ich irrtümlich einen Betrag in Höhe von XXX in Zeile 27 in Anlage N eingetragen. Es handelte sich nicht um Elterngeld, sondern um Erziehungsgeld, welches nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ich bitte, dies zu berichtigen.
LG

Ich sag 1000 Dank vorab :smile:
Ich werde es mal so versuchen.
LG