Einspruch gegen Zeugnisnote?

Hallo wwwler!

Mein Bruder hat letzte Woche sein vorletztes Zeugnis bekommen. Er geht auf eine Fachschule für Chemietechnik und wird nächstes Jahr seinen Abschluss machen.
Er ist mit einer Note in diesem Zeugnis nicht einverstanden und absolut unglücklich. Er bekam eine 3, obwohl er in der einzigen Arbeit eine 1 (Klassenbester!) hatte und mündlich (seiner Meinung nach) ganz ordentlich war. Andere Schüler haben bessere Noten bekommen.
Er hat daraufhin eine Mail an den Lehrer geschrieben, aber immer noch keine Antwort erhalten (gut, wahrscheinlich macht der Lehrer erstmal Urlaub…).
Mein Bruder möchte eventuell Einspruch einlegen, falls der Lehrer ihm keine sinnvolle Begründung für die unerwartet schlechte Benotung geben kann.
Dabei stellen sich folgende Fragen:

  1. Gibt es eine Frist für sowas?
  2. Hat sowas eine Chance?
    Zur ersten Frage konnte ich nichts ergooglen, zur zweiten Frage fand ich etwas ähnliches, wo die Antwort im Prinzip war: Wahrscheinlich aussichtslos. Daher möchte ich mal von euch hören, ob jemand mit sowas schon Erfahrung gemacht hat (als Lehrer, Schüler oder sonstwie Beteiligter)!

Bin mal gespannt auf eure Antworten!
Viele Grüße,
Nic

Hallo, Nic!
Ohne genauere Kenntnis des Bundeslandes und der Schulform lässt sich nur pauschal antworten:
Von einer Frist ist mir nichts bekannt.

  1. Schritt: Die strittige Sache mit dem betreffenden Lehrer besprechen (evtl. unter Einschaltung des Vertrauenslehrers/Verbindungslehrers/Stufenbetreuers …). Wenn allerdings das Zeugnis schon ausgestellt und ausgehändigt ist, entfällt diese Ebene; das Jahreszeugnis ist - juristisch gesehen - ein Verwaltungsakt, gegen den Einspruch erhoben werden kann: bei der Schulleitung.
  2. Die Schulleitung muss dann die Notengebung auf ihre Korrektheit überprüfen. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden ist, dann kann er die Sache vor die nächsthöhere Instanz bringen: die Schulaufsicht (Oberschulamt, Ministerialbeauftragter für den Regierungsbezirk ö Ä.: je nach Schulorganisation des Bundeslandes). [Erfahrungsgemäß sind die Schulen daran interessiert, Streitfälle hausintern zu schlichten. D. h.: Wenn die Schule die Sache nach oben gehen lässt, ist sie sich schon sehr sicher, im Recht zu sein.]
  3. Die nächste Instanz ist - wenn das in Euerem Bundesland so vorgesehen ist - das Kultusministerium oder gleich das Verwaltungsgericht. Ob sich aber letzteres mit dieser Angelegenheit befassen wird (es geht ja nicht um Bestehen einer Klasse oder der Abschlussprüfung, sondern im Vergleich damit um ein weniger gravierendes Problem), erscheint mir fraglich.
    Das ist im Prinzip so. Weil ich aber nicht die Bestimmungen jedes einzelnen Bundeslandes kenne, solltest Du Dich noch anderweitig schlau machen. Warum erkundigt ihr Euch nicht bei der Schulleitung oder einem Lehrer Eueres Vertrauens, wie das Vorgehen bei euch zu sein hat?
    Eins scheint mir sicher zu sein: Wenn ein Fehler der Schule oder des Lehrers vorliegt, bekommt man auch sein Recht.
    Macht s gut!
    H.

Hallo,
Wenn es Unstimmigkeiten gibt, ich bin wiedermal in einer ähnlichen Lage, ist es sinnvoll erst mal Einspruch einzulegen. Dann kann man im nächsten Schuljahr in „Ruhe“ noch mal darüber reden. Der Eispruch muss schriftlich oder zur Niederschrift in der Schule eingelegt werden.
wenn erstmal der Einspruch eingelegt ist muss der Lehrer die Note rechtfertigen. Bei mir ließen sich solche Probleme immer schnell klären.
Die Frist, in der Einspruch eingelegt werden kann, muss auf dem Zeugnis stehen, in NRW beträgt sie vier Wochen. Ich denke das die Bundesländer hier alle ähnlich verfahren.
Gruß
Sokenos

Ja, 4 Wochen in NRW, die Frist ist richtig, aber der Rechtsbehelf ist meines Erachtens nur gegen irgendwie relevante Entscheidungen, z. B. Nichtversetzungsbeschluss statthaft.

Gruß, sine

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Hallo Hannes,

erstmal vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!

Ohne genauere Kenntnis des Bundeslandes und der Schulform
lässt sich nur pauschal antworten:

Es ist eine Fachschule für Chemietechnik und sie ist in NRW.

  1. Die nächste Instanz ist - wenn das in Euerem Bundesland so
    vorgesehen ist - das Kultusministerium oder gleich das
    Verwaltungsgericht. Ob sich aber letzteres mit dieser
    Angelegenheit befassen wird (es geht ja nicht um Bestehen
    einer Klasse oder der Abschlussprüfung, sondern im Vergleich
    damit um ein weniger gravierendes Problem), erscheint mir
    fraglich.

Ja, das stimmt natürlich. Er meinte bloß, dass es ihm - abgesehen von der Gerechtigkeit - darum geht, dass man wohl im nächsten Zeugnis nicht ohne Weiteres um mehr als 2 Noten runtergestuft werden könnte. Und wenn man weiß, dass man die Ausbildung mit großer Wahrscheinlichkeit besteht (Note 2 runter auf Note 4 wäre ja die Grenze), dann gibt einem das doch ein beruhigendes Gefühl.

Das ist im Prinzip so. Weil ich aber nicht die Bestimmungen
jedes einzelnen Bundeslandes kenne, solltest Du Dich noch
anderweitig schlau machen. Warum erkundigt ihr Euch nicht bei
der Schulleitung oder einem Lehrer Eueres Vertrauens, wie das
Vorgehen bei euch zu sein hat?

Naja, erstmal hoffen wir noch auf eine Reaktion des Lehrers. Wenn - wie die anderen schreiben - 4 Wochen Zeit sind, dann ist es ja noch nicht all zu dringend.

Eins scheint mir sicher zu sein: Wenn ein Fehler der Schule
oder des Lehrers vorliegt, bekommt man auch sein Recht.

Hihi, na dann hoffe ich mal, dass der Lehrer auch seinen Fehler eingesteht :smile:

Noch mal vielen Dank für Deine Antwort und Deine wertvollen Tips!
Lg,
Nic

Hi!

Wenn es Unstimmigkeiten gibt, ich bin wiedermal in einer
ähnlichen Lage, ist es sinnvoll erst mal Einspruch einzulegen.

Was heißt denn wiedermal? Hast Du das schon öfter gemacht? Hattest Du schon mal Erfolg?

Dann kann man im nächsten Schuljahr in „Ruhe“ noch mal darüber
reden. Der Eispruch muss schriftlich oder zur Niederschrift in
der Schule eingelegt werden.

Das geht auch in den Ferien, oder?

wenn erstmal der Einspruch eingelegt ist muss der Lehrer die
Note rechtfertigen. Bei mir ließen sich solche Probleme immer
schnell klären.
Die Frist, in der Einspruch eingelegt werden kann, muss auf
dem Zeugnis stehen, in NRW beträgt sie vier Wochen. Ich denke
das die Bundesländer hier alle ähnlich verfahren.

Ja, trifft sich, ist auch NRW. Ich werde ihn mal bitten nachzuschauen, ob sowas auf dem Zeugnis steht.
Viele Dank für Deine Antwort!
LG,
Nic

Ja, 4 Wochen in NRW, die Frist ist richtig, aber der
Rechtsbehelf ist meines Erachtens nur gegen irgendwie
relevante Entscheidungen, z. B. Nichtversetzungsbeschluss
statthaft.

Hallo Sine,

kennst Du eine Gesetzesgrundlage oder sowas dafür? Ich meine, das Wort „relevant“ ist doch stark interpretationsbedürftig. Meinem Bruder ist das sehr wichtig - neben der Gerechtigkeit - weil eine 2 ihm eine Rückenstärkung für`s nächste Jahr wäre. Er meint, dass man nur in Ausnahmefällen um mehr als 2 Noten runtergehen darf und somit sein Abschluß schon so gut wie sicher wäre (ja, ich weiß, das klingt schon fast lächerlich, aber er hat dann ein besseres Gefühl).
Wer entscheidet denn, ob etwas relevant ist und was nicht?

Lg,
Nic

Grüß, Dich nic!

  1. „Widerspruch“ heißt das Ding und muß auch so benannt werden, sonst ist er nicht gültig. Widerspruch kann formlos eingereicht werden, innerhalb eines Monats. Beim Sekretariat der Schule (gg. Empfangsbescheinigung) oder per Einschreiben mit Rückschein (!). Sieht so aus - das möchte ich gleich vorab bemerken - daß Euch gar nichts anderes übrigbleibt.

  2. Die Note für Chemie, mit der Dein Bruder nicht zufrieden ist, kann selbstverständlich per Widerspruch angefochten werden, denn das Versetzungszeugnis ist ein sog. Verwaltungsakt. Der Widerspruch landet automatisch auf dem Dienstweg bei der vorgesetzten Dienstbehörde - die Du im übrigen auch ruhig mal anrufen darfst wg. einer Rechtsauskunft. Sag, Du wärst der Vater, also der Erziehungsberechtigte (oder ist Dein Bruder volljährig? Dann kann er auch selbst anrufen. Alles ziemlich schnurz). Sobald ein Widerspruch geltend gemacht wurde, ist die Schule erstmal aus dem Spiel.

  3. Willst Du keinen Widerspruch einreichen, sondern die Sache schulintern lösen, gibt es die Klassenkonferenz, oder nötigenfalls die Schulkonferenz, die die Sache schlichten könnte und den Lehrer auf dem Verhandlungsweg dazu bringen, seine Note zu revidieren (wird er nicht machen, außerdem sind Ferien). Auf jeden Fall ist der Lehrer zur Auskunft verpflichtet, wie zu seiner seltsamen Note im mündlichen Bereich gekommen ist. Zu jeder Zeit, nicht erst bei der Zeugnisvergabe.
    Die sog. Absenkung der Note scheint mir ziemlich krass, und er wird sich schwertun, sie zu rechtfertigen. Hat er irgendwas abgelassen diesbezüglich?
    Nötigenfalls muß er auch im Urlaub zur Verfügung stehen. Seine Adresse (oder Händi-Nr.) dürfte der Schulleitung bekannt sein.
    Ist der Lehrer mit der Nachbesserung der Note einverstanden, kann der Schulleiter die Note auch schulintern ändern, wenn er selbst vom Fach ist (Chemie), sogar im Ernstfall ohne Zustimmung des Lehrers. Allerdings läuft das nicht mehr, wenn Ihr Widerspruch eingereicht habt.
    Unverbindlich möchte ich noch bemerken, daß der Lehrer Deinen Bruder vorher wegen der anstehenden Verschlechterung des Notenbildes hätte in Kenntnis setzen müssen, bin mir da aber nicht ganz sicher. Auf jeden Fall träfe dies zu, wenn Dein Bruder nachgefragt hat (was zu jeder Zeit sein Recht ist).

Jo Perrey (Experte Schulrecht / ehem. Gymn. lehrer)

Tel.: 0231 9128628 (kannst gerne anrufen)

Hallo,
Nun, was heißt wiedermal?
Auf den letzten vier Zeugnissen waren, ohne Ausnahme, Fehler!
Entweder durch Nachlässiges übertragen der Noten, nicht richtiges zusammen addieren der mündlichen und schriftlichen Noten oder durch ähnliche Fehleinschätzungen, wie oben beschrieben.
Insbesondere wenn es sich um die Zeugnisse vor dem Abi handelt und jeder Punkt zählt ist das schon ärgerlich wenn einem so Punkte entgehen und man sich den Stress machen muss den Lehrern hinterher zu laufen (jetzt zum Beispiel 3Punkte).

Ich kann die Diskussion hier nicht ganz verstehen.
Wenn das Zeugnis Fehler aufweist oder ich mich nicht richtig benotet fühle bleibt mir doch erstmal, da Ferien sind, keine andere Wahl als Einspruch einzulegen. Da zum einen eine Klärung in den Ferien nur bedingt möglich ist und man die vier Wochen frist nicht verstreichen lassen darf.
Einspruch heißt doch erst einmal einen Aufschub der Gültigwerdung des Zeugnisses. Danach, ob nach oder noch in den Freien, muss man sich dann über die Notenvergabe mit beiden Parteien unterhalten. Bis jetzt ließen sich alle Unstimmigkeiten auf schulebene klären.
Gruß
Sokenos

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Hallo,

Noten in Zeugnissen können mal falsch sein…
Die falsche Note in die Notenliste eingetragen.
Die Sekretärin hat die Noten falsch übernommen und es ist bei der Kontrolle nicht aufgefallen.
Außerdem ist eine drei keine schlechte Note, wenn auch zugegebenermaßen recht unbefriedigend, wenn in der einzigen Arbeit (was ich mir allerdings nicht vorstellen kann) eine eins geschrieben wurde.
Von einem schrifltichen Widerspruch halte ich nicht so viel. Sollte sich der Lehrer vertan haben, wird er es korrigieren. Hat er die Note absichtlich so gewählt, wird er seine Gründe haben, die ggf. auch gerichtlich standhalten werden. Das Zeugnis kann auch ohne schriftlichen Widerspruch nach den Ferien geändert werden.
Vielleicht doch mehrmals unentschuldigt gefehlt???

Hat er die Note absichtlich so gewählt, wird er seine Gründe
haben, die ggf. auch gerichtlich standhalten werden.

Wer will das wissen? Auf jeden Fall hat er dann in diesem Fall eine Menge zu tun, um die Note zu begründen. Näheres siehe Allgemeine Schulordnung (ASchO - kommentierte Fassung).

Das Zeugnis kann auch ohne schriftlichen Widerspruch nach den
Ferien geändert werden.

Oder IN den Ferien. Auf jeden Fall ist NACH den Ferien die Chance für einen Widerspruch futsch. Einen Widerspruch geltend zu machen ist nichts Abartiges, sondern tägliche Schulpraxis. Es ist die verbriefte Chance des Schülers, seine abweichende Meinung zu Protokoll zu geben. Ob der Lehrer nur schlampig war, oder aber bösartig, oder ob er Gründe hat, ist dafür unerheblich. Ebenso unerheblich für die Notenfindung ist die Anzahl der Fehlstunden.
Um sich gütlich zu einigen, bleiben noch ca. 2 Wochen. Am 7. 8. ist die Frist für einen Widerspruch abgelaufen, und die Schule wird nach Gutdünken entscheiden.

jp

Hallo sokenos,
Fehler passieren - ist halt menschlich. Und wenn das Zeugnis einen Fehler aufweist, wird es auch nach den Ferien ohen großes Federlesen geändert (ich bin Stellvertreterin in einem großen Gymnasium, bei uns werden zum Zeugnistermin ca. 1400 Zeugnisse gedruckt, da kommt sowas schon mal vor). Aus einer einzigen Note kann ohnehin kein Mensch eine justiziable Zeugnisnote machen. Wenn das wirklich so sein sollte, wäre ein Gespräch mit dem Schulleiter angebracht.
Um solche Probleme überhaupt nicht erst auftreten zu lassen, bitte ich die Kollegen immer, die Noten nach der Zeugniskonferenz den Schülern bekannt zu geben, da können Unklarheiten direkt beseitigt werden.
Gruß Orchidee

Hallo,

diese „Relevanz“ ist tatsächlich der richtige Ansatz. Schulnoten stellen an sich keinen vom Schüler angreifbaren Verwaltungsakt dar, da es der Maßnahme an der notwendigen Außenwirkung fehlt (der Schüler ist Teil des Schulsystems).
Gesetzesgrundlagen hierfür gibt es keine. Die Rechtsprechung hat sich jedoch schon seit längerer Zeit mit dieser Frage beschäftigt und daher einige Fallkonstellationen entwickelt, in denen eine Note derart relevant ist, dass sie auch Auswirkungen auf den weiteren Werdegang des Schülers hat. Das ist zB. so bei versetzungs- oder abschlussrelevanten Noten. Daher ist hier der interpretationsspielraum in der Tat recht hoch. Ich gehe aber davon aus, dass solange der Schüler hier nicht durch die note nicht versetzt wurde oder sich die Note nicht unmittelbar auf die spätere Abschlussnote auswirkt, eine rechtliches Vorgehen gegen die Benotung nicht möglich ist.
Gruß,
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Spätere Note
Ich gehe aber davon aus, dass solange der Schüler hier

nicht durch die note nicht versetzt wurde oder sich die Note
nicht unmittelbar auf die spätere Abschlussnote auswirkt, eine
rechtliches Vorgehen gegen die Benotung nicht möglich ist.

Das Zeugnis an sich ist auf jeden Fall ein Verwaltungsakt. Die Auswirkung dieser Note (als zu berücksichtigende Teilnote) auf ein späteres Abschluß-Zeugnis ist sicher nicht zu vernachlässigen, vor allem wenn sie relevant wird als Mindestnote für ein bestimmtes Studium (Chemietechnik oder ähnliches) oder als Teilnote bei der Berechnung des Numerus Clausus. Insofern ist der Widerspruch angebracht, notfalls zu begründen durch einen Rechtshelfer (RA).
War der Widerspruch nicht angebracht, wird die Behörde schon entsprechend bescheiden. Auch dagegen kann Anfechtungsklage erhoben werden, falls es um die Wurst geht (Zulassung zum Studium).
Auf jeden Fall bleibt der Weg der Beschwerde über die Einzelnote, der allerdings meist ins Leere führt.

Hi!
Da ich beruflich täglich mit Notenwidersprüchen zu tun habe, kann ich dir mit Sicherheit sagen, dass Dir eine Frist von 1 Monat (nicht 4 Wochen!)eingeräumt ist.
Es läuft folgendermaßen:
Du schreibst einen Widerspruch an die Schule. Diese spricht mit dem Fachlehrer. Kann er der Note nicht abhelfen, dann kommt der Widerspruch zur oberen Schulaufsichtsbehörde= i.d.R.Bezirksregierung. Diese prüft dann deinen Widerspruch objektiv und sachlich.
Du kannst Dich dazu auch bei der für deinen Ort zuständigen Bezirksregierung melden- die werden Dir Deine Fragen eigentlich schnell beantworten können.
Allerdings kann ich Dir aus meiner Erfahrung sagen, dass die Noten anderer keinen Anspruch auf die selbe Benotung geben.
Die Note setzt sich aus den Schriftlichen Arbeiten und der sonstigen Leistung zusammen. Unentschuldigtes Fehlen wirkt sich natürlich negativ auf die Note aus.
Hat dein Bruder in der Sonstigen Leistung (Hausaufgaben,mündliche Mitarbeit, Tests, praktische Übungen) wenig geleistet = „ausreichend“ reicht das aus,um ihm trotz der „sehr gut“ in der Klausur als Endnote eine „befriedigend“ zu erteilen.
Im Schnitt werden etwa 90-95 % der Widersprüche zurückgewiesen.

Aber Ihr könnt es ja trotzdem mal versuchen-viel Glück!