Einsschreiben mit Briefzusatzleistungen?

Hallo,

heute lag im Briefkasten ein Benachrichtigungsschein der Deutschen Post mit dem Vermerk „Einschreiben“ und als Art der Sendung ist angegeben: „Sendung mit Briefzusatzleistung(en)“.

Wer weiß, um was es sich dabei handeln könnte?

Ich habe gute Lust, die Sendung einfach nicht abzuholen, damit sie an den Absender zurückgeschickt wird.

Gruß Ebi

Hallo Ebi,

dass der Brief eingeschrieben ist, ist die Zusatzleistung. Also nichts schlimmes.
Übrigens: du kannst ohne weiteres auf deine Postfiliale tigern und mal nachsehen von wem der Brief denn eigentlich ist. Wenn dir der Absender genehm ist, dann nimmst du ihn mit (den Brief, nicht den Absender), wenn nicht, dann lässt du den Brief zurückgehen. Aber sei sicher: auch wenn ein unangenehmer Inhalt wartet so wird durch die Annahmeverweigerung das Ganze nur zeitlich hinausgezögert. Das nächste mal wird der Absender einfach per Einwurfeinschreiben verschicken…

Grüße von
Tinchen

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Ebi,

dass der Brief eingeschrieben ist, ist die Zusatzleistung.

oder auch mit rückschein.
einwurfeinschreiben, die aufgrund der größe nciht in den kasten passen werden bei nichtantreffen des empfängers auch benachrichtigt.

Also nichts schlimmes.
Übrigens: du kannst ohne weiteres auf deine Postfiliale tigern
und mal nachsehen von wem der Brief denn eigentlich ist. Wenn
dir der Absender genehm ist, dann nimmst du ihn mit (den
Brief, nicht den Absender), wenn nicht, dann lässt du den

das teil geht entweder als „verweigert“ oder „nicht abverlangt“, dh innerhalb der lagerfrist nicht abgeholt, zurück.

Brief zurückgehen. Aber sei sicher: auch wenn ein unangenehmer

muss ja nicht unangenehm sein.
vielleicht auch nur was sehr wichtiges, bei dem der absender sicherstellen will, dass es auch ankommt.

Inhalt wartet so wird durch die Annahmeverweigerung das Ganze
nur zeitlich hinausgezögert. Das nächste mal wird der Absender
einfach per Einwurfeinschreiben verschicken…

bei studenten ist es oft, je nach fakultät, die prüfungstermine oder auch das ergebnis, das per einschreiben verschickt wird.
aber das wissen die dann schon und warten drauf.

Grüße von
Tinchen

Hallo,

heute lag im Briefkasten ein Benachrichtigungsschein der
Deutschen Post mit dem Vermerk „Einschreiben“ und als Art der
Sendung ist angegeben: „Sendung mit Briefzusatzleistung(en)“.

Wer weiß, um was es sich dabei handeln könnte?

Ich habe gute Lust, die Sendung einfach nicht abzuholen, damit
sie an den Absender zurückgeschickt wird.

Gruß Ebi

Hallo,

ignorieren kann rechtliche Folgen haben. Wenn die Benachrichtigungskarte orange ist, dann ist es m. E. ein einschreiben mit Rückschein. Oh weh.

Wenn es ein Benachrichtungszettel ist, so breit wie eine DIN-A-4-Seite, dann bleibt das Einschreiben 3 Monate bei der Post liegen, gilt aber als zugestellt !!

Sollte alles auf der Benachrichtigung draufstehen.

Mich hat so eine Benachrichtigung mal um die Wochenendruhe gebracht, habe nur gegrübelt, warum mir das Amtsgericht ein Einschreiben mit Rückschein zukommen lassen will. Mir fielen alle Missetaten ein. Dabei war es nur ein Sparbuch, das zurückgesandt wurde. :wink:

Gruss

Andreas

Hallo Ebi,

Zusatzleistungen sind :

  1. „Rückschein“
  2. „Eigenhändig“
  3. „Wert“

Bei dir dürfte es sich höchstwahrscheinlich um einen Rückschein handeln.

Zustellungen der Gerichte (und anderer Behörden) nach dem Verwaltungs-
Zustellungsgesetzt werden dir nämlich „kurzerhand“ in den Briefkasten gestopft und gut ist…(siehe dazu auch mein neues Posting oben).

mfg

Frank

P.S.
ein kleiner persönlicher Rat:
Sich nicht um solche Sendungen zu kümmern,kann fatale Folgen haben…
Werden unberechtigte Forderungen erhoben,sofort Widerspruch einlegen und ggfs. einen Anwalt einschalten…

„Vogel Strauß-Politik“ ist das verkehrteste was es gibt…

Rückfrage
Hallo,

dann bleibt das Einschreiben 3 Monate bei der
Post liegen, gilt aber als zugestellt !!

woher hast Du das? Hier im Forum wird das regelmäßig anders dargestellt.

Gruß
Axel

falsch

Hallo,

ignorieren kann rechtliche Folgen haben. Wenn die
Benachrichtigungskarte orange ist, dann ist es m. E. ein
einschreiben mit Rückschein. Oh weh.

ORANGE heisst paket.

Wenn es ein Benachrichtungszettel ist, so breit wie eine
DIN-A-4-Seite, dann bleibt das Einschreiben 3 Monate bei der
Post liegen, gilt aber als zugestellt !!

wenn das ding GELB ist, dann ist es ein postzustellungsauftrag.
dieser gilt als zugestellt bei benachrichtigung.
das teil wird aber i.d.r. eingeworfen und gilt hier als zugestellt.
ausnahmen sind ausschluss von ersatzzustellungen, dann wird erst benachrichtigt.
in diesen teilen sind meist sachen von anwälten, gerichten oder gerichtsvollziehern.

wenn der schein BLAU ist, dann ist es ein einschreiben.
ein rückschein wird nicht angegeben, das sieht man dann dort.
bei „eigenhändig“ steht das mit auf dem ben-schein.

michl

1 Like

auch nicht ganz korrekt.

Hallo Ebi,

Zusatzleistungen sind :

ein einschreiben ist ein zusatzleistung.

auf dem ben-schein steht „sendung mit zusatzleistung“ und dann ist angekreutz um welche art es sich handelt.

  • einschreiben
  • nachnahme
  1. „Rückschein“

das steht nicht drauf (kostet bloß extra)

  1. „Eigenhändig“
  2. „Wert“
  • postident

michl

Hallo

dann bleibt das Einschreiben 3 Monate bei der
Post liegen, gilt aber als zugestellt !!

Da handelt es sich um ein weit verbreitetes Mißverständnis. Briefe mit Zusatzleistungen (Einschreiben) gehen in der Regel nach 7 Werktagen zurück zum Absender wenn sie nicht abgeholt werden.

Postzustellungsaufträge werden 3 Monate gelagert, gelten aber schon mit der Benachrichtigung als zugestellt.

(Steht übrigens auch alles auf den Benachrichtigungsscheinen im „Kleingedruckten“.

VG,

Birgit

Hallo Michl,

laut AGB Briefdienst Inland (Leiszungen und Preise)
sind folgendes Zusatzleistungen:

-Einschreiben
-Eigenhändig
-Rückschein
-Einschreiben-Einwurf
-Doppel des Auslieferungsbeleges(Nur mit Einschreiben National)
-Eil International
-Wert International
-Anschriftenberichtigungskarte
-Nachnnahme

mfg

Frank

Hallo Michl,

laut AGB Briefdienst Inland (Leiszungen und Preise)
sind folgendes Zusatzleistungen:

mag schon sein, aber die stehen nicht alle auf dem ben-schein.

-Einschreiben
-Eigenhändig
-Rückschein
-Einschreiben-Einwurf
-Doppel des Auslieferungsbeleges(Nur mit Einschreiben
National)
-Eil International
-Wert International
-Anschriftenberichtigungskarte
-Nachnnahme

mfg

Frank

Hallo,

dann bleibt das Einschreiben 3 Monate bei der
Post liegen, gilt aber als zugestellt !!

Da handelt es sich um ein weit verbreitetes Mißverständnis.
Briefe mit Zusatzleistungen (Einschreiben) gehen in der Regel
nach 7 Werktagen zurück zum Absender wenn sie nicht abgeholt
werden.

Danke, das war auch mein Kenntnisstand.

Postzustellungsaufträge werden 3 Monate gelagert, gelten aber
schon mit der Benachrichtigung als zugestellt.

Um den letzten Punkt geht es mir. Ist das wirklich so? Zugestellt, obwohl noch nicht zugestellt? Ich habe hier im Forum immer gelesen, der Brief o.ä. sie zugestellt, wenn er in die Obhut des Empfängers gelangt ist. Dazu gehört imho aber nicht das Lager der Postdienststelle.

(Steht übrigens auch alles auf den Benachrichtigungsscheinen
im „Kleingedruckten“.

Das mit den 3Monaten oder das mit dem ‚zugestellt‘?

Gruß
Axel

Hallo,

Postzustellungsaufträge werden 3 Monate gelagert, gelten aber
schon mit der Benachrichtigung als zugestellt.

Um den letzten Punkt geht es mir. Ist das wirklich so?

Ja, steht so in der Zivilprozeßordnung. Ich zitiere mal § 181:

"(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden. "

Am 1.7.2002 ist das Zustellungsreformgesetz in Kraft getreten, auf dem die oben wiedergegebene Gesetzesfassung der Zivilprozeßordnung beruht. Das bereits im Mai 2001 verabschiedete Gesetz vereinfacht und vereinheitlicht das gerichtliche Zustellungsverfahren (§§ 166 ff ZPO). Es erweitert die Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Zustellungsarten und schränkt die Pflicht zur kosten- und zeitaufwendigen Beurkundung der Zustellung ein, erweitert die Möglichkeit der Zustellung durch Telefax und vereinfacht die Zustellung im Ausland. Das Gesetz vereinheitlicht außerdem das Zustellungsrecht der Gerichte aller Gerichtszweige.

Das mit den 3Monaten oder das mit dem ‚zugestellt‘?

Eigentlich beides, aber da ich schon ein Weilchen in Elternzeit bin und die Zettelchen nicht hier habe…???

VG,

Birgit

noch’n Link dazu
Hallo,

da findest Du die Sache mit den Fristen noch mal recht deutlich:

http://www.deutschepost.de/dpag?xmlFile=870

VG,

Birgit

Hallo,
danke für den ausführlichen Text. Offensichtlich ist es aber nur einem Gericht möglich, sowas ‚anzuleiern‘. Und deshalb haben die Forumsexperten dann doch recht: am sichersten per Einwurfeinschreiben.
Gruß
Axel

Nochmal Danke! (o.w.T.)
-nix-

Hallo Michl,

-Eigenhändig

muß vom Empfänger persönlich in Empfnag genommen werden
–> gleich Benachritigungskarte

-Rückschein

muß vom Empfänger/Mitarbeiter in Empfang genommen werden
–> gleich Benachritigungskarte

-Einschreiben-Einwurf

wird einfach eingeworfen…:smile:)

mfg

Frank