Firmenübernahme Kaufpreis Steuern

Angenommen,
eine Person die sich selbständig gemacht hat übernimmt eine Firma, also kauft diese Firma vom bisherigen Eigentümer. Diese Firma hat keinen direkten Unternehmenszusatz wie OHG oder GmbH.
Frage ist:
Wieviel Steuern muß auf den Kaufpreis gerechnet werden. Im Internet ist zu lesen das es einen ermäßigten Steuersatz gibt? Ist diese Steuer dann Rückerstattungsfähig bzw. kann, gerechnet auf den Jahresumsatz der Firma die Steuer des Kaufpreises mit der Umsatzsteuer verrechnet werden?

Ist nicht mein Fachgebiet, aber wenn der Kaufpreis eine bestimmte Grenze überschreitet müsste man schon schauen, wie mans steueroptimieren kann, ev. offshore…

Beim Verkauf seines Unternehmens an einen neuen Betreiber fallen keine Umsatzsteuern an, sofern der Käufer das Unternehmen unverändert fortführt. Unverändert heißt der Betriebszweck bleibt der selbe, modernisieren darf er natürlich. Der neue Betreiber führt das Unternehmen also anstelle seines Vorgängers weiter. Und weil beim Kauf keine Umsatzsteuer gezahlt wird, kann auch keine Vorsteuer mit der später abzuführenden Umsatzsteuer verrechnet werden.

Hallo,
ich gehe davon aus, dass sich Ihre Frage auf die Umsatzsteuer bezieht. Bei einer Geschäftsveräusserung im Ganzen handelt es sich um einen nicht besteuerbaren Umsatz, d.h. der Umsatz ist umsatzsteuerfrei, allerdings kann der Erwerber im Gegenzug auch keine Vorsteuer geltend machen. Werden nur Teile des Unternehmens verkauft ( z. B. nur das Inventar, ist dies ein normaler Umsatz der dem Regelsteuersatz von 19% unterliegt.
Der ermässigte Steuersatz bezieht sich auf die Einkommensteuer, die der Veräusserer auf den Veräusserungsgewinn zu entrichten hat.
Ich hoffe, Ihre Frage ist beantwortet?
Gutes Gelingen
Barbara

Sie können eine juristische Person kaufen. Die Firma des Einzelunternehmers (natürliche Person) heißt so wie die Person, als z.B. „Hans Müller“. Sie können ihm höchstens z.B. seinen Kundenstamm oder ein Patent abkaufen. Ein Unternehmenskauf ist hier m.E. nicht möglich.
Beim Unternehmensverkauf gibt es einige Sonderregelungen, dass er den Kaufpreis nicht voll versteuern muss, z.B. ab einem gewissen Alter.
Der Erwerber hingegen kann den Kaufpreis natürlich nicht voll absetzen, sondern höchstens abschreiben, so, als würde er ein Wirtschaftsgut kaufen.

Falls Ihnen der Veräußerer USt berechnet, können Sie diese voll als Vorsteuer geltend machen.

Hallo,
tut mir leid, darüber weiß ich zu wenig, als dass ich dir einen Rat geben könnte.

vg

Hallo,
wenn ich eine Firma kaufe, dann zahle ich auf den Kaufpreis
doch keine Steuern. Ich kann den Kaufpreis anteilig von der
Steuer abschreiben.

Hallo,

also Fragen gibt es … Das einzige, was ich Dir raten kann: Frag direkt beim Finanzamt, also an erster Quelle, nach. Die sind auskunftspflichtig. Notier Dir dabei den Namen dessen, mit dem Du gesprochen hast. Dann bist Du auf jeden Fall auf der sicheren Seite und es kostet nichts.

Viele Grüße

hamsterbaumi

Hallo werhatantworten,
zuerst ist es wichtig, dass du - genau wie der bisherige Eigentümer - auf dem gleichen Wissensstand bist, was die Firma betrifft. Wichtig: genauer hinschauen und sich nicht nur auf die Worte des bisherigen Inhabers verlassen.
Beim Verkauf des Unternehmens erzielt der bisherige Eigentümer einen Veräußerungsgewinn, der der Einkommenssteuer unterliegt. Auch stille Reserven müssen aufgedeckt und versteuert werden. Allgemein gilt:
Kaufpreis ./. Veräußerungskosten ./. aktueller Buchwert d. Unternehmens = Veräußerungsgewinn (normaler Steuersatz 45%)
Ermäßigter Steuersatz nur, wenn der Inhaber das 55. Lj. vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtl. Sinn dauernd berufsunfähig ist und der Veräußerungsgewinn nicht mehr als 5 Mio. beträgt. Stille Reserven bleiben dabei unberücksichtigt.
Auch ein Freibetrag von 45000,- € (56%) kann geltend gemacht werden (Achtung! Nur 1x im Leben möglich.) bis zu einem Veräußerungsgewinn von 136000,- €. Was darüber liegt wird mit dem normalen Steuersatz besteuert. Beides kann parallel angewandt werden.
Natürlich ist die bis zum Zeitpunkt des Verkaufs angefallene Umsatz- und Gewerbesteuer auch noch fällig und wird mit dem Veräußerungsgewinn oder -verlust verrechnet.
Viele Grüße
Heidi

Hallo,

leider kenne ich mich im Bereich Firmenkauf/Firmenwert nicht genug aus, um kompetente Antwort zu geben.
Ich hoffe, die anderen können besser helfen.

VG
Shelly

Hallo,

vorausgesetzt, es handelt sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, so fällt für diesen Vorgang überhaupt keine Umsatzsteuer an.

Gruß
Lawrence

Der Preis vom Firmenwert (oft 5facher Gewinn EBIT oder vereinbarte Basis) hat nur bedingt was mit Umsatz zu tun, weil der Rohertrag maßgebend ist, der übrig bleibt.
Umsatzsteuer ist eine Verkehrssteuer, die nicht mit Investition zu verwechseln ist.

Um elementare Klarheit zu erlangen ist ein unverbindliches Gespräch mit der dortigen IHK zu raten; denn Existenzgründer geben Aufschluß über steuerliche Zusammenhänge und Verpflichtungen gegenüber dem FinAmt, die oft ernsthafte Folgen haben.

Ist wichtig!

Hallo,

ich kann hierzu leider keine Antwort geben.

MFG

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Firmenübernahme ist eine sehr komplexe Angelegenheit, so dass eine Beantwortung Ihrer Fragen immer nur allgemeingültigen Charakter haben kann.

Zu den Einzelheiten muss man auch die Einzelpositionen der zu übernehmenden Firma, den Wert der übernommenen Werte usw. kennen.

Grundsätzlich gilt aber:

  1. Der Veräußerungsgewinn einer Firma kann steuerfrei sein, sofern der ehemalige Besitzer das 55.Lebensjahr vollendet hat und diesen Freibetrag noch nicht in Anspruch genommen hat. Der Freibetrag beträgt für den Firmenverkäufer 45000 €. Sollte der Verkaufspreis 136000 € überschreiten, dann vermindert sich der o g. Freibetrag entsprechend.

  2. Desweiteren kann der ehemalige Besitzer den dann evtl. doch noch steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn mit einem ermäßigten Steuersatz (ca. 56% des sonst für diese Person geltenden Steuersatzes) versteuern.

  3. Auf der Seite des Käufers ist bei einem Kauf der Firma der Kaufpreis zu aktivieren, d. h. der Kaufpreis muss über einen Zeitraum von 15 Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden. Das bedeutet, dass die Kosten des Kaufpreises nicht sofort als Ausgaben abgezogen werden dürfen sondern nur übe 15 Jahre verteilt.

  4. Eine Verrechnung oder Anrechnung gibt es hierfür weder auf Seiten des Käufers noch des Verkäufers.

  5. Die Umsatzsteuer ist hiervon völlig getrennt, da der Kaufpreis der Firma nicht mit Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

  6. Die Umsatzsteuer wird nur für die von der Firma verkauften Produkte erhoben bzw. kann sich ein Firmeninhaber aus den Rechnungen, z. B. für Rohstoffe oder Büromaterial oder PKW-Kauf für die Firma die Vorsteuer (Umsatzsteuer aus den Rechnungen für Käufe von Materialien für die Firma) erstatten lassen bzw. diese Werte gegen eine evtl. Umsatzsteuer gegenrechnen.

Das oben Aufgeführte ist nur ein kleiner Abriss zur Firmenübernahme, es wird für diesen Komplex dringend angeraten, fachliche Hilfe, in Anspruch zu nehmen, da hierbei vieles im Einzelfall zu beachten und gerader ein stabiler und sicherer finanzieller Anfang für eine Firma wichtig ist.

Mit freundlichen Grüßen

G-B

Dieses Thema ist sehr komplex und ich würde dir raten, dir so viel Informationen wie nur möglich anzueignen. Kannst ja gerne mal hier vorbeischauen, dort findest du bestimmt die ein oder andere wichtige Information die du brauchst. Firmenübernahme ist selten eine einfache Angelegenheit, mein Bruder hatte sowas auch schon durch und hat sich dafür auch einen Berater geholt, der ihm beisteht bei jeder Entscheidung, dir er zu treffen hat.