b) Jur. festgelegter Zeitpunkt für eine mündliche Gerichtsverhandlung: die Anberaumung eines Termins (zur mündlichen Verhandlung); umg. T. haben; zum T. erscheinen; etw. im (ersten, zweiten) T. verhandeln, vorlesen, vorweisen; heute ist T. in Sachen N; ein kleiner Anwalt, von Terminen gehetzt M. Walser Ehen 251
Und ich sehe, dass deine Belege daneben liegen und nicht
belegen, dass es möglich ist zu sagen: Person XY ist im
Termin!
Unterscheide doch bitte zwischen einer Zeitangabe und einer
Ortsangabe.
Vgl. aber z.B. auch §333 ZPO:
„Als nicht erschienen ist auch eine Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.“
oder §334 ZPO:
„Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen […] nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.“
Hier wird „Termin“ synonym mit dem Vorgang „mündliche Verhandlung“ verwendet, und einem solchen tatsächlichen Vorgang wird man einen gewissen örtlichen Bezug kaum absprechen können. Ich räume allerdings ein, dass die Tatsache, dass dies so im Gesetz steht, nicht bedeutet, dass es allein deshalb auch richtiges Deutsch wäre …