Frage zu begleitetem Fahren (Führerschein mit 17)

Hi,

im Brett allgemeine Fragen gibts einen Thread zum Thema Führerschein mit 17.

Dazu: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Frage dazu:
gab es mal im Saarland eine Regelung, die einem 16 jährigen die Möglichkeit gab, mit einem „normalen“ KFZ (Klasse B) alleine zu fahren?

fragende Grüße, Ulrich

Hi Ulrich,

warum musst du hier nochmal die Frage breit treten. Im von dir angesprochenen Brett hast du schon die passende Antwort dazu erhalten.

Es gab und gibt nicht nur im Saarland die Möglichkeit, dass man unter 18 Jahren Auto fahren darf - nicht mit einem normalen, sondern einem eingeschränkten Führschein. Wie das Wort „eingeschränkt“ schon sagt, darf mit diesem Führerschein nur zur Schule und/oder zur Ausbildungsstelle gefahren werden. Dies allerdings ohne Begleitperson. Diese Führerscheine werden ausgestellt, wenn es Jugendlichen nicht anders möglich ist ihre Ausbildungsstelle zu erreichen.

Gruß

Phoebe

Hi phoebe,

warum musst du hier nochmal die Frage breit treten. Im von dir
angesprochenen Brett hast du schon die passende Antwort dazu
erhalten.

Mich interessiert der rechtliche Hintergrund. Reine Neugier. Und hier ist das Rechtsbrett.

mfg Ulrich

Hi,

im Brett allgemeine Fragen gibts einen Thread zum Thema
Führerschein mit 17.

Dazu:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Frage dazu:
gab es mal im Saarland eine Regelung, die einem 16 jährigen
die Möglichkeit gab, mit einem „normalen“ KFZ (Klasse B)
alleine zu fahren?

hier mal ein Zitat von § 74 Fahrerlaubnisverordnung, ich gehe davon aus, daß das früher in der StVZO sinngemäß enthalten war:


Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 74 Ausnahmen

(1) Ausnahmen können genehmigen

1. die zuständigen obersten Landesbehörden
oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; es sei denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist,

(…)

2.

(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.

(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(…)

Das bedeutet, grundsätzlich ist sowas schonmal möglich und es ist sinnfällig, daß es solche Fälle durchaus auch gab.

Gruß,

Malte

Hallo,

Es gab und gibt nicht nur im Saarland die Möglichkeit, dass
man unter 18 Jahren Auto fahren darf - nicht mit einem
normalen, sondern einem eingeschränkten Führschein. Wie das
Wort „eingeschränkt“ schon sagt, darf mit diesem Führerschein
nur zur Schule und/oder zur Ausbildungsstelle gefahren werden.
Dies allerdings ohne Begleitperson. Diese Führerscheine werden
ausgestellt, wenn es Jugendlichen nicht anders möglich ist
ihre Ausbildungsstelle zu erreichen.

das stimmt in dieser allgemeinen Form nicht. Nach § 74 FEV sind alle möglichen Einschränkungen und Auflagen erlaubt. Die Sache mit der Ausbildung ist zusätzlich in § 10 (2) geregelt und beziet sich auf Berufe, in denen man mit Fahrzeugen zwangsläufig zu tun hat.

Gruß,
Christian

Hallo Ulrich,

inzwischen habe ich ein wenig gegoogelt. :wink:
http://www.fahrtipps.de/fuehrerschein/mindestalter.php
(ganz unten) und …
http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_74.php
… das Gesetz dazu. Malte war mal wieder schneller. ;-(

Wie gesagt, ich kannte die Grundlage nicht, aber die Praxis. :wink:

Gruß, Rainer

Danke!
Hi Rainer,

inzwischen habe ich ein wenig gegoogelt. :wink:

Jep. Hatte ich auch, aber nichts passendes gefunden. Klar ist, es müssen wirklich besondere Gründe vorliegen.

Danke!

mfg Ulrich

Hallo Ulrich,

Klar ist, es müssen wirklich besondere Gründe vorliegen.

natürlich. Der Freund meines Sohnes wohnt wie ich in Schmelz (Saarland) und der Ausbildungsbetrieb (RAG) war in Völklingen. (OK, ist noch da, nur die Ausbildung ist zu Ende. :wink:) Um da um 06.00 Uhr anfangen zu können, kann man nicht mit dem Bus fahren, so früh gibt es keinen. Das sind zwar nur 30km, aber kein Bus fährt von Schmelz nach Völklingen, weil die Bereiche von unterschiedlichen, konkurrierenden Unternehmen bedient werden, die peinlich darauf achten, daß man nicht vom Einen zum anderen umsteigen kann. Damit man 06.00 Uhr anfangen könnte, müßte man mit dem Bus schon am Vortag abfahren. Das war wohl Grund genug. Ohne Auto geht hier gar nichts.

Gruß, Rainer