Frage zu: Strafanzeige wegen evt.Betrug

Hallo liebes Forum ich brauche Hilfe:

Ich möchte gegen einen Schuldner, der die verpfändeten Sicherheiten verkauft hat Strafanzeige wegen Betrugs stellen. Kann mir jemand sagen, wie ich vorgehen muß.
Zweite Frage: Mit wieviel Kosten muß ich rechnen. Es geht um 100.000,-

Dank im voraus.
Josef

Hallo Josef,

Du brauchst nur unter Vorlage der Beweismittel bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstatten.
Kosten hierfür fallen nicht an.

Gruß
Rüdiger

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P.S. es genügt auch das persönliche Erscheinen bei einer Polizeidienststelle mit den entsprechenden Unterlagen. Die Polizeibeamten können ebenfalls die Strafanzeige entgegennehmen.

Hallo Josef,

Du brauchst nur unter Vorlage der Beweismittel bei der
zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstatten.
Kosten hierfür fallen nicht an.

Gruß
Rüdiger

Hallo,

nur mal zum Verständnis: Anzeigen ist ja gut und schön. Aber um an das Geld aus dem Verkauf zu kommen muss man doch zivilrechtlich klagen ?

Gruss

Andreas

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Hallo,

nur mal zum Verständnis: Anzeigen ist ja gut und schön. Aber
um an das Geld aus dem Verkauf zu kommen muss man doch
zivilrechtlich klagen ?

evtl. kann man sowas direkt in einen Adhäsionsverfahren erledigen, also sozusagen Zivil- und Strafprozeß in einem.

Gruss
Enno

Bei mir hängt da was mit Vertrickungsbruch? Da müssen Sie nachsehen,
ich melde mich, wenn ich das getan habe.
Betrug ist schwer zu beweisen, weil von Anfang an die Absicht bestanden haben muss.
vile Grüße Johannes

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§ 136 Verstrickungsbruch, Siegelbruch

(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.

(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.