Frage zum Fernabsatzgesetz

Hallo!
Meines Wissens kann ein Händler nicht vom Verkauf eines Artikels im Internet zurücktreten. Soweit,sogut. Inwiefern gibt es da irgendwelche Ausnahmen für den Händler ?
Um mal etwas ins Detail zu gehen: Händler A verkauft seine Waren über seinen Onlineshop, unterliegt also dem Fernabsatzgesetz. Irgendwann schmeißt der Händler einige Artikel aus dem Programm, stellt diese im Adminbereich der HP auf „Nicht sichtbar“. Daraufhin ist der Artikel auf der Homepage auch nicht mehr zu finden, weder durch stöbern,noch über die Suche. Was A jedoch nicht ahnt: Google hat die Artikelseite noch immer im Index und es ist möglich, die Artikelseite so noch aufzurufen und sogar eine Bestellung zu tätigen. Es liegt also eine nicht vom Händler beabsichtigte Bestellmöglichkeit vor. Wie schauts hier mit der Verbindlichkeit der Bestellung aus ?

Der Händler bietet hier zwar etwas zum Kauf an, doch erst durch eine Bestätigung seinerseits oder durch den Versand der Ware würde ein Vertrag geschlossen.

Gruß Crack

Danke. Hatte da nämlich auf einer Webseite was gelesen, wonach eine Bestellung im Rahmen des Fernabsatzgesetzes zwar vom Käufer rückgängig gemacht werden könne, der Händler aber mit dem Angebot auf seiner Homepage faktisch zur Lieferung verpflichtet sei. Das stimmt dann wohl nicht automatisch.

Auch der Händler kann sich überlegen an wen er verkauft und an wen nicht. Über seine Internetseite macht er nur ein Angebot an potentielle Käufer. Wenn ein Käufer bestellt nimmt er dieses Angebot an, und dann liegt es am Händler ob er an diesen Käufer verkaufen möchte oder nicht.

Eine Bestellung allein ist also noch nicht bindend.

Gruß Crack

Hallo

Auch der Händler kann sich überlegen an wen er verkauft und an
wen nicht. Über seine Internetseite macht er nur ein Angebot
an potentielle Käufer. Wenn ein Käufer bestellt nimmt er
dieses Angebot an,

Juristisch korrekt ist es eigentlich erst der Kunde, der das Angebot macht. Für ein juristisch korrektes Angebot braucht es zwei definierte Vertragsparteien.

Eine Auslage im Schaufenster richtet sich an alle und stellt somit kein Angebot im juristischen Sinne dar. Die Preise im Schaufenster sind deswegen auch nicht verbindlich.

Erst die Aussage des Kunden Ich möchte die Tasche im Schaufenster für den angegebenen Preis kaufen ist das Angebot. Der Verkäufer kann nun das Angebot ablehnen oder annehmen.
Er kann aber auch ablehnen und ein eigenes Angebot mit einem höheren Preis machen. Nun liegt es am Kunden ob er dieses Angebot annimmt.

Eine Bestellung allein ist also noch nicht bindend.

…denn es fehlt die Annahme des Angebotes.

MfG Frank

PS: Ich habe schon erlebt, dass ein Kunde den Laden verlassen hat mit der Aussage: „Ich schaue mal ob ich das irgenwo billiger bekomme.“ Als er nach einer Stunde wiederkam, war der Artikel für ihn 10% teurer, da er ja bewiesen hatte, dass er nirgendwo billiger zu bekommen war.