Frage zum Pflichtteilergänzungsanspruch

Hallo.

Folgender Erbfall: X stirbt. X hat sein Haus und Grundstück zu Lebzeiten an einen Neffen ‚verkauft‘, für einen symbolisch niedrigen Preis, um es aus der Erbmasse zu haben. X hatte in dem Haus ein lebenslanges Wohnrecht, Eintragung im Grundbuch vorhanden. Wohnrecht erlischt mit Tod. X hat eine kleine Miete an den Käufer gezahlt (auf dem Weg wurde wahrscheinlich der Kaufpreis zurückgezahlt), X hat das Haus, sein ehemals eigenes Haus und Grundstück, ganz allein bewohnt und genutzt bis zu seinem Tod. Der Käufer wohnt 600km entfernt. Verkauft wurde das Haus vor ca. 15 Jahren. Im Testament wurde der Neffe als Alleinerbe eingesetzt. Mögliche Erben ersten Grades gehen leer aus.

Greift hier für die Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteilsergänzungsanspruch, trotz dass der ‚Verkauf‘ über 10 Jahre zurück liegt, weil durch das Wohnrecht ein Nießbrauch vorliegt? Der Käufer zeigt den Pflichtteilsberechtigten den Kaufvertrag nicht, weil die 10-Jahresfrist abgelaufen ist. Aber der angegebene niedrige Verkaufspreis lässt auf eine gemischte Schenkung deuten.
Möglicherweise wurde aber gar nicht verkauft, sondern verschenkt. Setzt hier die 10-Jahresfrist nicht erst mit dem Tod ein? Muss der Käufer den Kaufvertrag als Nachweis vorlegen? Kann der wirkliche Wert des Hauses und Grundstückes nach 15 Jahren noch geschätzt werden?
Der Neffe hat den Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis erstellt, nach dem praktisch nichts vorhanden ist.
Muss der Neffe (Erbe) den Pflichtteilsberechtigten einen Banknachweis über Konten und Sparbücher aushändigen, wenn diese Zweifel am Nachlassverzeichnis haben? Die Bank gibt ja den Nachweis nur dem Erben. Das Haus und Grundstück taucht im Verzeichnis nicht auf, wegen der 10-Jahresfrist.

Danke für jede Antwort.

herzlich möchte ich mich für Ihre erbrechtliche Anfrage bedanken.

Wenn eine gemischte Schenkung vorliegt, so greift der Ergänzungsanspruch - in Hinblick auf den geschenkten Anteil.
Aufgrund des Wohnrechts dürfte die Frist nicht zu laufen begonnen haben, weil sich der Schenker die Sache nicht endgültig entäußert hat. Zweifel daran könnte es jedoch geben, wenn er tatsächlich eine Miete gezahlt hat.

Aber auch diese Miete könnte eine (Teil-)Schenkung gewesen sein, insbesondere dann wenn es sich - wie üblich - um ein unentgeltliches Wohnrecht handelte.

Der Pflichtteilsberechtigte hat entsprechende Auskunftsansprüche, die notfalls gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Ob und inwieweit Belege gefordert werden können wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Ggf. sollte ein notarielles Nachlassverzeichnis - samt Schenkugnen - gefordert werden.

Ggf. wäre auch das Grundstück zu begutachten - weil zum einen auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung - aber auch den Wert zum Zeitpunkt des Todesfalles ankommt.

Auch hier kann ich Ihnen nur empfehlen die Angelegenheit einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt, etwa einem Fachanwalt für Erbrecht, zu übertragen.

Weiter Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie auch unter http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Sehr geehrter Herr Buerstedde,

herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort, ein notarielles
Nachlassverzeichnis wird uns sicher weiter helfen.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen
CaFe

Tut mir leid, aber diese Frage kann ich nicht beantworten. Ist eine Sache eines Notares oder Rechtsanwaltes. Bedaure ! MfG

Hallo CaFe,

Vorab:
Der/Die Pflichtteilsberechtigte bekommt nichts!
Das Haus Ist verkauft worden.
Der niedrige Kaufpreis resultiert aus der Kapitalisierung des Wohnrechts bzw. Nießbrauchrechts.
Dieser Betrag ist von dem normalen Kaufpreis in Abzug zu bringen.
Gemischte Schenkung ist Unsinn.
Der Neffe ist nicht verpflichtet Belege oder den Kaufvertrag vorzulegen, da die Auskunftsverpflichtung eine Wissensauskunft gem § 2314 BGB beinhaltet.

Also:
Es gibt nix. Der Erblasser wird seine berechtigten Gründe gehabt haben, welche zu respektieren sind !!!

Gruß mb`schen

Folgender Erbfall: X stirbt. X hat sein Haus und Grundstück zu
Lebzeiten an einen Neffen ‚verkauft‘, für einen symbolisch
niedrigen Preis, um es aus der Erbmasse zu haben. X hatte in
dem Haus ein lebenslanges Wohnrecht, Eintragung im Grundbuch
vorhanden. Wohnrecht erlischt mit Tod. X hat eine kleine Miete
an den Käufer gezahlt (auf dem Weg wurde wahrscheinlich der
Kaufpreis zurückgezahlt), X hat das Haus, sein ehemals eigenes
Haus und Grundstück, ganz allein bewohnt und genutzt bis zu
seinem Tod. Der Käufer wohnt 600km entfernt. Verkauft wurde
das Haus vor ca. 15 Jahren. Im Testament wurde der Neffe als
Alleinerbe eingesetzt. Mögliche Erben ersten Grades gehen leer
aus.

Greift hier für die Pflichtteilsberechtigten der
Pflichtteilsergänzungsanspruch, trotz dass der ‚Verkauf‘ über
10 Jahre zurück liegt, weil durch das Wohnrecht ein Nießbrauch
vorliegt? Der Käufer zeigt den Pflichtteilsberechtigten den
Kaufvertrag nicht, weil die 10-Jahresfrist abgelaufen ist.
Aber der angegebene niedrige Verkaufspreis lässt auf eine
gemischte Schenkung deuten.
Möglicherweise wurde aber gar nicht verkauft, sondern
verschenkt. Setzt hier die 10-Jahresfrist nicht erst mit dem
Tod ein? Muss der Käufer den Kaufvertrag als Nachweis
vorlegen? Kann der wirkliche Wert des Hauses und Grundstückes
nach 15 Jahren noch geschätzt werden?
Der Neffe hat den Pflichtteilsberechtigten ein
Nachlassverzeichnis erstellt, nach dem praktisch nichts
vorhanden ist.
Muss der Neffe (Erbe) den Pflichtteilsberechtigten einen
Banknachweis über Konten und Sparbücher aushändigen, wenn
diese Zweifel am Nachlassverzeichnis haben? Die Bank gibt ja
den Nachweis nur dem Erben. Das Haus und Grundstück taucht im
Verzeichnis nicht auf, wegen der 10-Jahresfrist.

Danke für jede Antwort.

Hallo CaFe,

Zunächst müßte man wissen, wann der Erbfall eingetreten ist, ob vor dem 1.1.10 oder nach dem 31.12.09. Danach richtet sich, welches Pflichtteilrecht anzuwenden ist. Ich möchte die vielen Fragen nicht doppelt lösen…
Bitte teilen Sie den Todestag mit.
Bis dann…
S.

Hallo Schmaxy,

der Todesfall war im August 2009.
Vielen Dank für die Mühe.

Freundliche Grüße
CaFe

Hallo moosbuckelschen,

danke für die Antwort.

Der/Die Pflichtteilsberechtigte bekommt nichts!

Doch, er bekommt seinen Pflichtteil aus dem errechneten Wert des Nachlasses laut Verzeichnis.
Nichts ist das nicht.

Das Haus Ist verkauft worden.

Das behauptet der Erbe - solange aber der Pflichtteilsbereichtigte keinen Nachweis darüber hat, muss er es ja nicht glauben. Der Grundbuchauszug zeigt zwar den Eigentümerwechsel an, aber nicht ob das Haus verkauft oder verschenkt wurde.

Der niedrige Kaufpreis resultiert aus der Kapitalisierung des
Wohnrechts bzw. Nießbrauchrechts.
Dieser Betrag ist von dem normalen Kaufpreis in Abzug zu
bringen.

Hierzu kann ich mich nicht äußern.

Gemischte Schenkung ist Unsinn.

Warum?

Der Neffe ist nicht verpflichtet Belege oder den Kaufvertrag
vorzulegen, da die Auskunftsverpflichtung eine Wissensauskunft
gem § 2314 BGB beinhaltet.

Ich habe mittlerweile gelesen, dass man ein notarielles Nachlassverzeichnis anfordern kann - einem Notar wird der Neffe ja auch Nachweise bringen müssen.

Trotzdem danke für die Mühe.
Freundliche Grüße
CaFe

Hallo, da kann ich Ihnen wirklich nicht weiterhelfen. Bitte wenden Sie sich an einen Notar für Erbrecht.
Alles Gute, uli

Hallo CaFe,
in diesem Rechtsgebiet kann mann nicht „dikutieren“, weil auf eine konkrete Frage eine konkrete Antwort
erfolgen muß.
Deshalb:

Hallo moosbuckelschen,

danke für die Antwort.

Der/Die Pflichtteilsberechtigte bekommt nichts!

Doch, er bekommt seinen Pflichtteil aus dem errechneten Wert
des Nachlasses laut Verzeichnis.
Nichts ist das nicht.

Du fragtest nicht nach dem Pflichtteil, sondern nach dem Pflichtteilergänzungsanspruch!

Das Haus Ist verkauft worden.

Das behauptet der Erbe - solange aber der
Pflichtteilsbereichtigte keinen Nachweis darüber hat, muss er
es ja nicht glauben. Der Grundbuchauszug zeigt zwar den
Eigentümerwechsel an, aber nicht ob das Haus verkauft oder
verschenkt wurde.

Der Pflichtteilsberechtigte (immerhin: Kind,Ehegatte oder Elternteil des Erblassers )kann - mit der Sterbe-
urkunde oder dem Testamentseröffnungsbeschluß des Nach-
laßgerichts das Grundbuch bzgl. des übertragenen Hauses einsehen, da er ein berechtigtes Interesse gem. GBO ( Grundbuchordnung ) nachweisen kann.

Der niedrige Kaufpreis resultiert aus der Kapitalisierung des

Wohnrechts bzw. Nießbrauchrechts.
Dieser Betrag ist von dem normalen Kaufpreis in Abzug zu
bringen.

Hierzu kann ich mich nicht äußern.

Gemischte Schenkung ist Unsinn.

Warum?

Weil es - ausgehend von dem dargestellten Sachverhalt -
keinen konkreten Anhaltspunkt gibt.

Der Neffe ist nicht verpflichtet Belege oder den Kaufvertrag
vorzulegen, da die Auskunftsverpflichtung eine Wissensauskunft
gem § 2314 BGB beinhaltet.

Ich habe mittlerweile gelesen, dass man ein notarielles
Nachlassverzeichnis anfordern kann - einem Notar wird der
Neffe ja auch Nachweise bringen müssen.

Nein!
Auch dort gibt er lediglich zu Protokoll, was er
" weiß " und versichert die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner " Wissensangaben " an Eides statt.

Trotzdem danke für die Mühe.

Durch " Googeln" und ein bis´schen " Lesen " kann man sich diesen hoch komplexen Bereich nicht sachgerecht erschließen;
wende Dich doch an einen Anwalt, wenn Du mit dieser Antwort nicht zurecht kommst, denn es gibt immer noch nix.

Freundliche Grüße
CaFe

Grüße
mb,schen

Hallo CaFe,

Hier ist somit das alte Pflichtteilsrecht anzuwenden.
1.Nicht der Beschenkte ist auskunftspflichtig, sondern nur der/die Erbe/n.
Hier entnehme ich dem letzten Abs. Ihres Schreibens, dass der beschenkte Neffe selbst Erbe wurde. Er ist daher verpflichtet, alle Schenkungen mitzuteilen, hier auch die strittige gemischte Schenkung.Er hat den Vertrag vorzulegen, damit auch die Abreden über Nießbrauch/Wohnrecht überprüft werden können.
Wir halten es allerdings nicht für schwierig, über einen RA oder Notar an den Vertrag zu kommen, der sich in den Grundbuchakten des zuständ. Amtsgerichts befindet. Da dies so einfach ist, lohnt es sich eigentlich nicht, Geld und Zeit in eine Auskunftsklage zu investieren.
2. Das vorbehaltene Wohnrecht stellt zwar kein Nießbrauchsrecht dar, kann aber auch - wenn die gesamte wirtschaftliche Nutzung beim Erblasser verblieb

  • den Beginn der 10-Jahresfrist hiauszögern, die dann mit dem Tod des X beginnt. Dabei kommt es auf viele Einzelheiten an, die sich nur aus dem Vertrag ergeben können und von einem Fachanwalt zu bewerten sind.
  1. X wäre berechtigt gewesen, die Wohnung an seinen Neffen billig zu verkaufen; erst wenn der Verkehrswert um mind. 40 % unterschrieben wird, handelt es sich um eine teilweise/gemischte Schenkung.
  2. Der Verkehrswert kann von Gutachtern auf jeden beliebigen Zeitpunkt ermittelt werden.Kein Problem.
    5.Bankauszüge / Sparguthaben sind vom Erben per Todestag zu belegen. Darüber liegt dem Erben auch die Meldung der Bank an das zuständ. Finanzamt vor, die Ihnen vorgelegt werden könnte.

Wenn weitere Fragen sind, schreiben Sie mir bitte.
Es grüßt Sie - nach einem schrecklichen WM-Spiel der dt. Mannschft -
S.

Hallo schmaxy,

vielen herzlichen Dank für die wirklich ausführliche Antwort. Das hat mir sehr weiter geholfen.

Freundliche Grüße und ein schönes Wochenende!

Gegen Ghana packen wir es - das war heute Pech auf der ganzen Linie :smile:

CaFe

hallo,
wie ärgerlich es auch ist, das haus ist raus aus der erbmasse.

Tut mir leid aber ich kann Ihnen die Frage nicht beantworten, da ich selbst Laie bin.

Viel Glück wünsche ich Ihnen