Führerschein entzogen

Liebe/-r Experte/-in,
mein Mann muß wegen Trunkenheit am Steuer seinen Führerschein abgeben.
Heute kam ein beschluß des Amtgericts, in dem steht, dass der Führerschein der Klasse B eingezogen wird. Mein Mann hat aber auch noch einen Motorradführerschein. Heißt dieser Beschluß, dass er weiterhin Motorrad fahren darf?

Vielen Dank

Jume

Liebe/-r Jume
wenn der Beschluss so formuliert ist, dann wäre tatsächlich nur die Klasse B betroffen, da die Klasse A nicht von dieser eingeschlossen wird (wie z:b: Klasse M oder T). Ist sehr seltsam, wahrscheinlich haben die da was übersehen. Ich habe aber auch keine Ahnung, wie er sich da am Besten verhält… zur Sicherheit würde ich das Urteil rechtskräftig werden lassen und dann nachfragen. Wegen der gleichen Sache kann er nicht zwei mal verurteilt werden…
LG
Conny

hallo,
mE nein. Frag beim AG nach

Danke sehr! Das hilft sehr weiter!

Hallo,
leider muss ich Ihnen mit einem klaren „Nein“ antworten.

§ 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen

(1)Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2)Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3)Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4)Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5)Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6)Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Mit der Einziehung erlischt die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge (und nicht nur auf Autos)
M.f.G.

Hallo,
wenn der Führerschein wegen Trunkenheit entzogen wird, kann sich dies auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beziehen. Hier sind alle Klassen gemeint, die zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigen. Um Ihren Fall besser beurteilen zu können, müsste ich die Höhe des festgestellten Blutalkoholkonzentrationswertes wissen. Dann könnte ich auch zu einer Wiederzuteilung der Fahrerlaubnis Stellung beziehen.
Grüße,
strucki

Hallo Jume,
es wird die Fahrerlaubnis entzogen, und der Führerschein muss abgegeben werden. Selbst wenn man jetzt behaupten würde, man habe den Führerschein verloren, würde es nichts ändern. Man darf keine Kraftfahrzeuge mehr fahren. Es gibt jetzt noch den Unterschied eines Fahrverbotes und eines Führerscheinentzuges. Bei einem Fahrverbot bekommt man den eigenen Führerschein wieder. Bei einem Führerscheinentzug ist der Führerschein weg und man bekommt ihn auch nicht wieder. Man muss bei einer Neuerteilung alle Klassen die man wieder erlangen möchte neu machen.
Nun zur Frage
Dein Mann darf auch nicht mehr mit dem Motorrad fahren.
Ich hoffe ich konnte dir helfen, auch wenn die Antwort nicht erfreulich war.
Grüße
Georg

Hallo !
War ein paar Tage im Osterurlaub im Norden der Republik, daher erst Jetzt meine Antwort.

Eigentlich müsste da stehen, " das die Fahrerlaubnis entzogen wird".
Auf jeden Fall darf er erst mal keine Kfz mehr fahren.
Also auch kein Krad. Lg

Hallo Jume!,

aus der kurzen Schilderung ergeben sich aber noch Fragen:

Wurde der Führerschein nur eingezogen oder auch entzogen? Wenn beides zutrifft, hat er keine Berechtigung mehr, Kraftfahrzeuge zu führen. Alles Spätere regelt die Führerscheinstelle (Sperre, MPU usw.)
Somit dürfte er auch kein anderes Kraftfahrzeug (Motorrad) mehr führen.
Man müsste wissen, was genau im Schreiben drin steht.

Gruß Wolfgang

OH, gute Frage…
Normalerweise muss er den Schein abgeben - und ohne Schein kann er seine Fahrerlaubnis für das Motorrad nicht nachweisen. Kommt er in eine Kontrolle, ist das „Fahren ohne Führerschein“
Ich weiß es aber nicht genau.

Gruß,
Rainer

Hallo,
da weiß ich leider nicht weiter.
Gruß Chris