Es ist natürlich dein gutes Recht, das anders zu sehen. Allerdings irrst du mit deiner Ansicht.
§ 271 StGB hat die Funktion, Strafbarkeitslücken zu schließen, die sich daraus ergeben, dass § 348 StGB ein echtes Amtsdelikt ist. Handelt der Amtsträger nicht vorsätzlich, fehlt es an einer rechtswidrigen Haupttat, welche Teilnahme nach §§ 26 f. StGB ermöglicht. Auch mittelbare Täterschaft scheidet aus, weil der Nichtamtsträger ja eben kein Amtsträger ist und damit nicht die Mindestvoraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 348 StGB erfüllt. § 271 StGB soll also die Beteiligung am objektiven Tatbestand des § 348 StGB pönalisieren, wenn die Strafbarkeit des Amtsträgers und damit verbunden auch des Außenstehenden am subjektiven Tatbestand scheitert.
In dem Beispielfall ist aber auch der objektive Tatbestand des § 348 StGB nicht erfüllt. Strafbar ist nur die Beurkundung solcher Angaben, auf die sich gerade der öffentliche Glaube bezieht. Wenn eine Uni in ihrem Computer speichert, dass ein Student ein bestimmtes Praktikum absolviert hat, dann erzeugt dieser Eintrag selbstverständlich in keiner Weise so etas wie einen öffentlichen Glauben. Die Uni als Behörde bescheinigt hier ja nichts, sondern sie nimmt für eigene Zwecke eine Information auf.