Gefälschte Praktikumsbescheinigung

Person A (Chef von einer Firma) bescheinigt Person B ein 2 Jähriges Halbtagspraktikum, während der Studienzeit von Person B, welcher dieses Praktikum allerdings nie gemacht hat, dieses aber zur Immatrikulation an einer FH benötigt.

Was könnte Person A blühen, wenn das ganze auffliegt?

Mir fiele nix ein. Ein Urkundsdelikt liegt jedenfalls nicht vor.

Exmatrikulation.

Abhängig von der Prüfungsordnung kann ein Abschluss nachträglich entzogen werden.

Sehr zweifelhaft. A ist ja wahrscheinlich gar nicht immatrikuliert. Und wenn er es sein sollte, so wäre diese Immatrikulation doch ohne sachlichen Zusammenhang zu der falschen Bescheinigung.

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Das sehe ich anders!
Hallo,

StgB § 271 Mittelbare Falschbeurkundung (http://dejure.org/gesetze/StGB/271.html)

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen … welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind … während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise … geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

Grüße

Lumpi

Hallo Benvolio,

Lumpi dürfte Recht haben, eine mittelbare Falschbeurkundung kann durchaus vorliegen. Spätestens wenn die „Tatsachen“ der unwahren Bescheinigung in den Dateien der Uni gespeichert werden, dürfte der Tatbestand des 271 verwirklicht werden.

Allerdings kann natürlich der Teufel im Detail stecken und plötzlich ein Fakt im Sachverhalt auftauchen, der bisher noch nicht bekannt war und die ganz Sache kippen.

Gruss

Iru

Es ist natürlich dein gutes Recht, das anders zu sehen. Allerdings irrst du mit deiner Ansicht.

§ 271 StGB hat die Funktion, Strafbarkeitslücken zu schließen, die sich daraus ergeben, dass § 348 StGB ein echtes Amtsdelikt ist. Handelt der Amtsträger nicht vorsätzlich, fehlt es an einer rechtswidrigen Haupttat, welche Teilnahme nach §§ 26 f. StGB ermöglicht. Auch mittelbare Täterschaft scheidet aus, weil der Nichtamtsträger ja eben kein Amtsträger ist und damit nicht die Mindestvoraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 348 StGB erfüllt. § 271 StGB soll also die Beteiligung am objektiven Tatbestand des § 348 StGB pönalisieren, wenn die Strafbarkeit des Amtsträgers und damit verbunden auch des Außenstehenden am subjektiven Tatbestand scheitert.

In dem Beispielfall ist aber auch der objektive Tatbestand des § 348 StGB nicht erfüllt. Strafbar ist nur die Beurkundung solcher Angaben, auf die sich gerade der öffentliche Glaube bezieht. Wenn eine Uni in ihrem Computer speichert, dass ein Student ein bestimmtes Praktikum absolviert hat, dann erzeugt dieser Eintrag selbstverständlich in keiner Weise so etas wie einen öffentlichen Glauben. Die Uni als Behörde bescheinigt hier ja nichts, sondern sie nimmt für eigene Zwecke eine Information auf.

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Lumpi dürfte Recht haben, eine mittelbare Falschbeurkundung
kann durchaus vorliegen.

Nein. Siehe Antwort unten.

Wenn das Praktikum Voraussetzung für die Immatrikulation ist und erst nach Immatrikulation heraus kommt, dass sie gefälscht ist fällt nun einmal die Zugangsvoraussetzung weg. Der Bewerber hätte sich ohne Praktikum nicht einschreiben dürfen.

Wenn dies während des Studiums auffällt wäre die Exmatrikulation die Folge.

Wenn dies auffällt nachdem der Abschluss gemacht wurde, wäre die Aberkennung des Abschlusses die Folge.

Hallo,
lies nochmal die Frage. Es geht um Strafbarkeit für den Bestätiger des Praktikums, nicht um die Strafbarkeit für den Studenten.
Gruß
loderunner (ianal)

Ups
Hast recht, sorry.