Gibt es Gewohnheitsrecht bei Grenzbebauung ?

Hallo,

habe vor wenigen Tagen ein Baugrundstück erhalten, mit einseitiger Grenzbebauung (Anbau an bestehendes Objekt) auf der rechten Seite und den üblichen Grenzabstand (3m) auf der linken Seite ( lt. Bebauungsplan von 1969).
Daher wurde von unserem Architekten das Haus auf 9,36 x9,36m (Außenmaß)
geplant, da das Grundstück nur ca. 12,4m breit ist.
Beim Ausnivellieren hat der Architekt jetzt nach seiner Aussage festgestellt, das das Bestandsobjekt auf der linken Seite nicht den Grenzabstand von 3m zu meinem Grundstück hat, sonder nur 2m.
Da dieses Haus bereits seit den 60er Jahren dort steht, hat mir jetzt jemand gesagt, das dieses dann quasi als Gewohnheitsrecht gilt und mich nicht berechtigt dieses jetzt auch zu tun.

Wie verhält sich das nun mit dem Bebauungsrecht meinerseits?
Ich weiss, wenn ich höflich Frage, dann darf ich bestimmt auch, denn ich müsste mindesten 9,5m besser noch 9,80m breit bauen um eine ordentliche Doppelgarage mit Eingangs-/Treppenbereich daneben im Keller realisieren zu können.

besten Dank :wink:

mfg elTotti

Tach,

Da dieses Haus bereits seit den 60er Jahren dort steht, hat
mir jetzt jemand gesagt, das dieses dann quasi als
Gewohnheitsrecht gilt und mich nicht berechtigt dieses jetzt
auch zu tun.

„Gewohnheitsrecht“ gibt es nicht. Einen Bestandsschutz könnte das Nachbargebäude geniessen. Wichtig ist in jedem Falle ein Blick ins Baulastenverzeichnis bei der Stadt.

Wie verhält sich das nun mit dem Bebauungsrecht meinerseits?

hat Bestand. Grenzabstände müssen eingehalten werden. (es gibt Ausnahmen, die hier aber nicht vorliegen)

Ich weiss, wenn ich höflich Frage, dann darf ich bestimmt
auch, denn ich müsste mindesten 9,5m besser noch 9,80m breit
bauen um eine ordentliche Doppelgarage mit
Eingangs-/Treppenbereich daneben im Keller realisieren zu
können.

Das ginge nur, wenn der Nachbar einer Baulast auf seinem Grundstück zustimmen würde. Frage deinen Architekten.

Gruss

B