Hallo zusammen,
Eure Hilfe wird benötigt.
Ein Auto wurde von einem Händler gekauft, das im Internet inseriert war und in der Anzeige keinerlei erwähnt wurde, dass das Fzg. im Kundenauftrag verkauft wird. Nach einer Besichtigung und einer kleinen Probefahrt des Fzg. wird das Auto gekauft. Der Vertrag wird von beiden Parteien unterschrieben, in dem der Name des Händlers stand und der Händler mit seinem Namen unterschrieben hat. Im nachhinein stellte sich aber heraus, dass in dem Vertrag vor dem Namen des Händlers „im Kundenauftrag“ stand. Es stand aber nirgends der Name des tatsächlichen Verkäufers drauf. Der letzte Halter des Fzg. hat es nicht an den Händler verkauft, sondern an einen anderen. Kann es denn sein, dass er das im Vertrag geschrieben hat, um der Gewährleistung zu entkommen? Hat man denn jetzt kein Anspruch auf Gewährleistung oder hätte er in dem Vertrag schreiben müssen wer dann der Verkäufer ist, wenn er nur Vermittler ist?
Nach 10 Tagen (nachdem der erste Regen gefallen ist) wurde festgestellt, dass die Heckleuchte undicht ist. Gibt es Anspruch darauf, dass der Händler diese ersetzt?
Und wie sieht es mit der Starterbatterie aus. Die ist auch nach weniger als 2 Wochen hinüber? Fällt sowas auch unter Gewährleistung, falls der Anspruch darauf besteht?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
LG
dalmi