Hallo, kann jemand mir diese Frage beantworten:

Hallo,
kann jemand diese Frage beantworten: Ein Bekannter hat im Jahr 2005 ein Gebrauchsmuster über das Patentgericht mit Beschluss löschen lassen.
Wie kann er diesen Beschluss einsetzen?
Ist ein Beschluss ein Titel?
Er hat auch nie verstanden warum die unterlegene Partei dieses gelöschtes Schutzrecht in eine Patentanmeldung weiterverfolgen darf.
Grüß Domin

Das GebrM ist schon weg, mit Rechtswirksamkeit des Beschlusses. Da braucht er nichts zu tun.

Ein Patent ist parallel. Es ist schon deshalb einer eigenständigen Prüfung zu unterwerfen, weil es ganz anderen Schutzbereich haben kann.

Vielen Dank, ist das so zu verstehen das zeitgleich zum Gebrauchsmuster auch ein patent angemeldet wurde?

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Kann gleichzeitig, aber es kann auch auf andere Weisen miteinander verknüpft sein.

Kann gleichzeitig, aber es kann auch auf andere Weisen
miteinander verknüpft sein.

was heißt auf andere weise

hmmmm, das führt jetzt recht weit. Aber
-Prioritätsinanspruchnahme
-Abzweigung
-ungleichzeitige Anmeldung wegen anderen Neuheitsbegriffs im GebrM

Kann gleichzeitig, aber es kann auch auf andere Weisen
miteinander verknüpft sein.

was heißt auf andere weise

ja ja aber mein bekannter hat folgendes problem:
das gebrauchsmuster wird in eine WO/EP anmeldung als priorität in anspruch genommen, obwohl es gelöscht wurde. Das kann doch nicht sein. Das EPA weigert sich das gebrauchsmuster aus der patentanmeldung rauszunehmen.

das ist aber völlig normal, denn für die Prioinanspruchnahme brauchen Sie kein dauerhaft beständiges Schutzrecht. Es ist zB ganz gängig, eine Anmeldung, die als Prio diente, fallenzulassen.

Sie können nur das Europäische Patent angreifen, wofür Sie am besten auf die Erteilung warten und dann Einspruch einlegen.

ja ja aber mein bekannter hat folgendes problem:
das gebrauchsmuster wird in eine WO/EP anmeldung als priorität
in anspruch genommen, obwohl es gelöscht wurde. Das kann doch
nicht sein. Das EPA weigert sich das gebrauchsmuster aus der
patentanmeldung rauszunehmen.

Und wofür hat man das Gebrauchsmuster gelöscht?

Das GebrM hat „man“ ja nicht einfach so gelöscht. Er hat schließlich beantragt, dass das GebrM gelöscht werden sollte.

Nun muss er halt zusätzlich das Patent angreifen.

Es sind zwei unabhängige Schutzrechte.

Und wofür hat man das Gebrauchsmuster gelöscht?

Hallo Domin,

wie schon gesagt, ich bin kein Fachmann.

Verstehe ich richtig: Der Bekannte hat per Gerichtsbeschluss ein f r e m d e s Gebrauchsmuster löschen lassen?
> Wie kann er diesen Beschluss einsetzen?
Nach meinem laienhaften Verständnis müßte er prüfen, ob das Gebrauchsmuster tatsächlich gelöscht ist - Recht haben, Recht zugesprochen bekommen und Recht durschsetzen sind in der Realistät leider immer noch verschiedene Dinge.
Die Behinderung eigener bereits vorher bestehender Schutzrechte, die sich durch das fremde Gebrauchsmuster ergeben hat, ist durch die Löschung beseitigt.

Ich weiß nicht, was ein Beschluß ist, und was ein Titel. Da könntest Du mal schauen, ob es ein Patentgerichtsgesetz oder sowas gibt, z. B. unter www.rechtliches.de oder unter www.dpma.de. Auch Wikipedia könnte das wissen.

> Er hat auch nie verstanden warum die unterlegene
> Partei dieses gelöschte Schutzrecht in einer
> Patentanmeldung weiterverfolgen darf.
Das kann ich auch nicht verstehen.
Nun, wie schon oben gesagt: Recht haben und Recht bekommen sind leider zwei verschiedene Dinge.
Vielleicht ist es den Patentprüfern nicht aufgefallen, vielleicht haben sie kein Interesse, genau zu recherchieren, vielleicht kein Interesse genau zu püfen, vielleicht kein Interesse, das fremde Patent zu behindern.
Was ich so mitgekriegt habe, gibt es nach der Veröffentlichung eines neuen Patentes eine Einspruchsfrist. Ist diese verstrichen, kann man nur vor dem Patentgericht klagen - auch wenn das Patent oder Teile darin ganz offensichtlich unrecht sind.
Im jetzigen „Rechtsstaat“ bekommt leider immer noch derjenige Recht, der die besseren Anwälte und die Richter hat.

Hallo Domin,

wie schon gesagt, ich bin kein Fachmann.

Verstehe ich richtig: Der Bekannte hat per Gerichtsbeschluss ein f r e m d e s Gebrauchsmuster löschen lassen?
> Wie kann er diesen Beschluss einsetzen?
Nach meinem laienhaften Verständnis müßte er prüfen, ob das Gebrauchsmuster tatsächlich gelöscht ist - Recht haben, Recht zugesprochen bekommen und Recht durschsetzen sind in der Realistät leider immer noch verschiedene Dinge.
Die Behinderung eigener bereits vorher bestehender Schutzrechte, die sich durch das fremde Gebrauchsmuster ergeben hat, ist durch die Löschung beseitigt.

Ich weiß nicht, was ein Beschluß ist, und was ein Titel. Da könntest Du mal schauen, ob es ein Patentgerichtsgesetz oder sowas gibt, z. B. unter www.rechtliches.de oder unter www.dpma.de. Auch Wikipedia könnte das wissen.

> Er hat auch nie verstanden warum die unterlegene
> Partei dieses gelöschte Schutzrecht in einer
> Patentanmeldung weiterverfolgen darf.
Das kann ich auch nicht verstehen.
Nun, wie schon oben gesagt: Recht haben und Recht bekommen sind leider zwei verschiedene Dinge.
Vielleicht ist es den Patentprüfern nicht aufgefallen, vielleicht haben sie kein Interesse, genau zu recherchieren, vielleicht kein Interesse genau zu püfen, vielleicht kein Interesse, das fremde Patent zu behindern.
Was ich so mitgekriegt habe, gibt es nach der Veröffentlichung eines neuen Patentes eine Einspruchsfrist. Ist diese verstrichen, kann man nur vor dem Patentgericht klagen - auch wenn das Patent oder Teile darin ganz offensichtlich unrecht sind.
Im jetzigen „Rechtsstaat“ bekommt leider immer noch derjenige Recht, der die besseren Anwälte und die Richter hat…

Hallo Domin,

wie schon gesagt, ich bin kein Fachmann.

Verstehe ich richtig: Der Bekannte hat per Gerichtsbeschluss ein f r e m d e s Gebrauchsmuster löschen lassen?
> Wie kann er diesen Beschluss einsetzen?
Nach meinem laienhaften Verständnis müßte er prüfen, ob das Gebrauchsmuster tatsächlich gelöscht ist - Recht haben, Recht zugesprochen bekommen und Recht durschsetzen sind in der Realistät leider immer noch verschiedene Dinge.
Die Behinderung eigener bereits vorher bestehender Schutzrechte, die sich durch das fremde Gebrauchsmuster ergeben hat, ist durch die Löschung beseitigt.

Ich weiß nicht, was ein Beschluß ist, und was ein Titel. Da könntest Du mal schauen, ob es ein Patentgerichtsgesetz oder sowas gibt, z. B. unter www.rechtliches.de oder unter www.dpma.de. Auch Wikipedia könnte das wissen.

> Er hat auch nie verstanden warum die unterlegene
> Partei dieses gelöschte Schutzrecht in einer
> Patentanmeldung weiterverfolgen darf.
Das kann ich auch nicht verstehen.
Nun, wie schon oben gesagt: Recht haben und Recht bekommen sind leider zwei verschiedene Dinge.
Vielleicht ist es den Patentprüfern nicht aufgefallen, vielleicht haben sie kein Interesse, genau zu recherchieren, vielleicht kein Interesse genau zu püfen, vielleicht kein Interesse, das fremde Patent zu behindern.
Was ich so mitgekriegt habe, gibt es nach der Veröffentlichung eines neuen Patentes eine Einspruchsfrist. Ist diese verstrichen, kann man nur vor dem Patentgericht klagen - auch wenn das Patent oder Teile darin ganz offensichtlich unrecht sind.
Im jetzigen „Rechtsstaat“ bekommt leider immer noch derjenige Recht, der die besseren Anwälte und die Richter hat…

Hallöchen, hier gehts weiter,

Die Gegnerseite ist wegen Böswillige Widerechtliche Entnahme Befleckt, weil sie das Geschmacksmuster meines Bekannten benutzt haben. Die Anmeldung erfolgte mit ABB beim DPMA.Wie lässt sich diese extern durchgeführte Neuheitprüfung Beweisen. Wie kommt mann zu solche Beweisunterlagen damit mann vors Gericht ziehen Kann.Wo und wie sind sie zu bekommen.
Gruß
Domin

Hallöchen, hier gehts weiter,

Die Gegnerseite ist wegen Böswillige Widerechtliche Entnahme Befleckt, weil sie das Geschmacksmuster meines Bekannten benutzt haben. Die Anmeldung erfolgte mit ABB beim DPMA.Wie lässt sich diese extern durchgeführte Neuheitprüfung Beweisen. Wie kommt mann zu solche Beweisunterlagen damit mann vors Gericht ziehen Kann.Wo und wie sind sie zu bekommen.
Gruß
Domin.

Hallöchen, hier gehts weiter,

Die Gegnerseite ist wegen Böswillige Widerechtliche Entnahme Befleckt, weil sie das Geschmacksmuster meines Bekannten benutzt haben. Die Anmeldung erfolgte mit ABB beim DPMA.Wie lässt sich diese extern durchgeführte Neuheitprüfung Beweisen. Wie kommt mann zu solche Beweisunterlagen damit mann vors Gericht ziehen Kann.Wo und wie sind sie zu bekommen.
Gruß
Domin…

Hallo domin,
ein ungeprüftes eingetragenes Gebrauchsmuster wird per Löschungsantrag gelöscht, wenn der Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Löschungsantrags widerspricht (S. §17 Abs. 1 Satz 2 Gebrauchsmustergesetz).

Wird - wie in diesem Falle - die Löschung nach Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht per Beschluss erreicht, hat der Beschluss in Bezug auf die gelöschten Gegenstände (=Merkmalskombinationen der Schutzansprüche) präjudizierende Wirkung. Das heißt: Diese Gegenstände sind nicht schutzfähig nach deutschem Gebrauchsmusterrecht und können so auch nicht per anhängiger Patentanmeldung geschützt werden.

Der Beschluss ist somit so einzusetzen, dass diese Gegenstände (ausschließlich die in den Schutzansprüchen definierte Merkmalskombination) insoweit in Deutschland frei verwendbar (anbieten, herstellen, besitzen) sind, falls nicht durch andere Gebrauchsmuster und/oder Patente geschützt.

Ein Titel ist ein Vollstreckungstitel. Der Beschluss ist eine Entscheidung, durch die eine abschließende (wenn rechtskräftig geworden) Regelung über den Löschungsantrag ergeht. Die Löschung muss also nicht mehr durch den Inhaber vollzogen oder durch den Antragsteller vollstreckt werden, sondern wird von Amts wegen durchgeführt und im Register vermerkt.

Eine Weiterverfolgung per Patentanmeldung ist möglich, da die Patentanmeldung weitere Gegenstände, z.B.: ein Verfahren oder weitere erfindungswesentliche Merkmale enthalten kann, die mit Aufnahme in die Patentansprüche zu einem schutzfähigen bzw. patentfähigen Gegenstand führen können.

Gruß
patmade

Hallo Domin,

mit dem Patentgericht und Patentstreits kenne ich mich doch auch nicht aus.

Bei Gebrauchsmustern lassen sich genauso wie bei Patenten bestimmt logische und sachliche Argumente für eine Schutzrechtsverletzung finden. Bei Geschmacksmustern ist es eher subjektiv - es ist letztendlich eine Frage wie der Richter das sieht. Richter sind auch nur Menschen und können damit auch andere Interessen haben.

Die Schutzrechtsverletzung hat man selbst nachzuweisen. Deshalb ist es ja im allgemeinen so schwierig, sein Schutzrecht durchzusetzen. Das wird immer wieder beschrieben. Das können sich in der Regel große Unternehmen leisten, nicht aber ein einzelner kleiner Erfinder oder Künstler.

Hallo jürgen,
gratuliere du hast gut recherchiert. Freud mich, melde dich!
grüße Domin