Hartz4 , Erstausstattung

Liebe/-r Experte/-in,
Ich lebe mit meinem Lebensgefährten und 2 Kinder in einer schimmeligen Wohnung.Mein Sohn hat Asthma stufe 3 und Schimmelallergie. Haben Antrag beim Jobcenter auf Umzug gestellt.Haben auch schon Angebote gebracht. Die Größe der neuen Wohnung wäre angemessen, die Höhe der Heizkosten wäre angemessen, Der Umzugsgrund wurde anerkannt nur die Höhe der Kaltmiete ist unangemessen, Sie liegt bei 1,54 Euro pro Monat zu hoch. Wir brauchen die Zustimmung des Jobcenters wegen der Umzugskosten.Hat das Jobcenter ein Bemessungsssspielraum oder Kulanz. Geht die Gesundheit hier nicht vor? Gibt es ein Gerichtsurteil wenn Umzug in andere Wohnung aus gesundheitsgründen notwendig ist und nicht Wohnungen zu Ihren Bedingungen gibt. Darf das Jobcenter, wenn es den Umzug genehmigt die Kaution von Hartz4 gleich abziehen? Kann ich Erstausstattung wegen verschimmelter Möbel beantragen? Matratze von Sohn ist angeschimmelt und Couch Rückseite auch. Möchte die Möbel aufgrund von Gesundheitsgefährdung meines Sohnes entsorgen. Muß ich Fotos davon machen?

Hallo

Ich lebe mit meinem Lebensgefährten und 2 Kinder in einer schimmeligen Wohnung.

Das ist eine mietrechtliche Angelegenheit und wäre ggf. Sache des Vermieters: http://hartz.info/index.php?topic=9469.0

Der Umzugsgrund wurde anerkannt

Wichtig ist, die Zustimmung zum Umzug schriftlich (!) zu haben.

nur die Höhe der Kaltmiete ist unangemessen, Sie liegt bei 1,54 Euro pro Monat zu hoch

Vielleicht lässt der Vermieter ja mit sich reden und senkt die Kaltmiete entsprechend - und holt sich den Betrag ggf. über die NK-Pauschale wieder rein ? -

Allgemeine Infos zur Angemessenheit: http://hartz.info/index.php?topic=15.0

und zum Umzug (mit und ohne Zustimmung des Jobcenters: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Gibt es ein Gerichtsurteil wenn Umzug in andere Wohnung aus gesundheitsgründen notwendig ist und nicht Wohnungen zu Ihren Bedingungen gibt

Wenn nachweislich keine makler-ungebundene Wohnung zu finden ist, die den Angemessenheitskriterien entspricht, muss das Jobcenter bei einem erforderlichen Umzug auf vorherigen Antrag auch die notwendigen Maklergebühren übernehmen. Am besten die eigenen (vergeblichen) Suchbemühungen protokolliert festhalten… Annoncen, Daten, Namen Ansprechpartner, Absagen usw. - Siehe dazu auch oben verlinkter „Ratgeber Umzug“/ Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten.

Darf das Jobcenter, wenn es den Umzug genehmigt die Kaution von Hartz4 gleich abziehen?

Schau’ mal hier rein: http://www.kanzlei-blaufelder.com/hartz-iv-empfanger… Monatlich wird dieses Darlehen mit zehn Prozent vom Regelsatz verrechnet.

Kann ich Erstausstattung wegen verschimmelter Möbel beantragen?

Für Ersatzanschaffungen sind Anspar-Teilbeträge im Regelsatz enthalten. Dafür könnte beim Jobcenter höchstens ein Darlehn beantragt werden (wäre ihrerseits eine „Kann“-/Ermessensleistung).
Falls der Vermieter „Schuld“ ist, wäre eventuell er zu belangen - das aber dann am besten mit Hilfe eines Anwalts für Mietrecht (-> mit Beratungshilfeschein vom Amtsgericht) . Der könnte dann auch Auskunft bzgl. der Foto-Frage geben.

LG

Hallo!
Auf jeden Fall würde ich Fotos machen und mit den Kindern zum Arzt gehen, der bestätigt…
Ich habe schon öfter dieselben Fragen gestellt bekommen und sende Euch hiermit meine früheren Antworten.
Ich hoffe diese helfen Euch weiter. Ansonsten einfach mal wieder nachfragen.
Generell kann jeder ALG II Empfänger umziehen - egal ob mit oder ohne Zustimmung der ARGE, genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht, denn dort steht „soll“ und nicht muss.
Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht.
Wenn man ohne Zustimmung der ARGE umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:

  1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem nicht genehmigten Umzug die ARGE für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Kostet die neue mehr, muss man die Mehrkosten für die Zeit dieses ALG2-Bezuges selbst tragen.
  2. Man muss mindestens 25 Jahre alt sein, denn:
  • lt. SGB II § 22 Abs. 2a übernimmt sonst die ARGE die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre alt ist.
  • lt. SGB II § 20 Abs. 2a erhält man statt 100% nur 80% der Regelleistung, bis man 25 Jahre alt ist.
  1. Man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3.
    Anerkannte Gründe für einen Umzug
    Um von dem ARGEN Geld zu bekommen, muss man seinen Umzugswunsch begründen. Der reine Drang nach einem Tapetenwechsel reicht jedoch nicht, um einen Umzug bezahlt zu bekommen.
    Gründe, die von der ARGE akzeptiert werden, sind:
    • Scheidung und daraufhin Auszug aus gemeinsamer Wohnung
    • Unbewohnbarkeit der alten Wohnung (z.B. Schäden am Bau oder schwere Krankheit / Folgen eines Unfalls, so dass Sie nicht mehr alleine in der Wohnung zurechtkommen)
    • Aufnahme einer Arbeit in einer anderen Stadt (nicht verpflichtend, aber üblich)
    Bei allen Gründen ist es wichtig, dass Sie Nachweise dafür erbringen – also entsprechende Papiere, Fotos, Atteste.

Gründe, die von der ARGE nicht akzeptiert werden, sind:
• die Aussicht oder Hoffnung auf bessere Arbeitschancen in einer anderen Stadt
• wenn Personen unter 25 Jahren bei den Eltern ausziehen wollen – Ausnahmen: eine Schwangerschaft, eine Ausbildung in einer anderen Stadt oder unzumutbare soziale Verhältnisse im Elternhaus

Geht der Umzug von der ARGE aus – etwa wegen einer bisher „unangemessenen“ Wohnungsgröße oder um anderweitig Kosten zu sparen – ist das Amt verpflichtet, den Umzug komplett zu bezahlen.
Wenn das alles nicht hilft, dann musst Du eine Einklage also eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht einreichen.
Du musst dabei aber den Anspruch und den Grund unbedingt beachten, wie z. Bsp. Hier:
Anordnungsanspruch: Einem Bezieher von Alg. II steht das Grundrecht auf Freizügigkeit zu, er darf also umziehen, wann immer er will. Genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht. Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht.
Weiterhin steht Ihr das Grundrecht auf Freizügigkeit, Artikel 11 Grundgesetz zur Seite.
Anordnungsgrund: Trotz mehrfacher Anträge und Anfragen wird der Antragstellerin eine Beantwortung mehrfach versagt, wobei hier scheinbar die Kostenübernahme des Umzuges, durch Nichtbeantwortung, also Zustimmung, bewusst ausgehebelt werden soll.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 05.06.2012 - S 7 AS 2485/09 -
Umzug ohne Einwilligung des Jobcenters: Keine Übernahme bei höheren Mietkosten
Familie darf nicht ohne Einwilligung des Jobcenters in die Wohnung ihres Sohnes umziehen
Wird eine Wohnung vor Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II mit offensichtlich bestehenden (also nicht verdeckten oder später auftretenden) Mängeln angemietet und zehn Jahre lang bewohnt, so liegt kein notwendiger Umzug vor und es ist gerechtfertigt, nur die bis zum Umzug zu tragenden angemessenen Aufwendungen weiter zu zahlen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, die seit 2004 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen, lebten von 1997 bis 2008 in einer 70 qm großen Wohnung mit niedriger Deckenhöhe an einer stark befahrenen Straße. Das Badezimmer lag ein Stockwerk tiefer, das Warmwasser wurde durch strombetriebene Boiler erzeugt, in der Wohnung befand sich nur ein WC ohne Waschbecken. Für diese Wohnung zahlten sie zuletzt eine Kaltmiete von 322,21 Euro monatlich. Im März 2008 zogen sie ohne Zustimmung des Jobcenters in eine 60 qm große Wohnung ihres Sohnes, für die sie eine monatliche Kaltmiete von 400 Euro zu zahlen hatten.
Jobcenter hält Umzug nicht für erforderlich
Das Jobcenter bewilligte den Klägern auch für die Zeit nach dem Umzug Leistungen für die Unterkunft und Heizung nur in Höhe der (geringeren) Aufwendungen für die alte Wohnung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Umzug nicht erforderlich gewesen sei und die Kläger vor Abschluss des neuen Mietvertrages gesetzeswidrig keine Zusicherung des Jobcenters über die Übernahme der (höheren) Kosten der neuen Wohnung eingeholt hätten.
Umzug erst bei unzumutbarem Wohnstandard gerechtfertigt
Die hiergegen erhobene Klage wurde von dem Sozialgericht Stuttgart als unbegründet abgewiesen. Nach dem Gesetz seien Leistungen für die Unterkunft weiterhin nur in Höhe der bis zu einem Umzug zu tragenden angemessenen Aufwendungen zu erbringen, soweit sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei es, einer Kostensteigerung durch Ausschöpfung der jeweiligen örtlichen Angemessenheitsgrenzen entgegenzuwirken. Die von den Klägern behauptete Beschaffenheit der alten Wohnung rechtfertige keinen Umzug. Zwar handle es sich um einen niedrigen Wohnstandard. Erforderlich werde ein Umzug jedoch erst dann, wenn ein unzumutbarer Wohnstandard erreicht sei. Dass ein Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert sei, reiche nicht aus. Außerdem sei die alte Wohnung bereits Jahre vor Beginn des Leistungsbezuges in Kenntnis dieser Mängel angemietet worden, so dass diese hinzunehmen seien. Die Kläger hätten mit ihrem Sohn in Kenntnis der Mietobergrenze des Jobcenters eine Miete vereinbart, die knapp über der Angemessenheitsgrenze liege, um ihren Wohnstandard zu verbessern. Genau diesem Verhalten wolle das Gesetz entgegenwirken.
• Hartz IV: Jobcenter muss nicht für vermeidbare Doppelmieten aufkommen
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2012[Aktenzeichen: S 150 AS 25169/09])
• Hartz IV: Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in ein anderes Bundesland (Bundessozialgericht, Urteil vom 01.06.2010[Aktenzeichen: B 4 AS 60/09 R])

Hartz IV Empfänger dürfen in teurere Wohnung ziehen
Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil (Az: B 7 AS 60/09 R vom 01.06.2010), dass Hartz IV Empfänger ihren Wohnort frei wählen dürfen. Auch wenn dadurch höhere Unterkunftskosten entstehen, darf die ARGE die Erstattung der Mietkosten nicht begrenzen, sofern sie nach dem örtlichen Mietspiegel angemessen sind.

Nur im Fall, dass ein Hartz IV Empfänger innerhalb einer Kommune in eine teurere Wohnung umziehen würde, könnte die Behörde die höheren Kosten verweigern.
Im vorliegenden Fall zog ein 56-jähriger Hartz IV Empfänger aus dem fränkischen Erlangen (Bayern) nach Berlin, um sich auf die Suche nach einer Arbeit als Musiker zu machen. Die Wohnung in Erlangen hatte eine Warmmiete von lediglich 193 Euro, die neue in Berlin 300 Euro. Das Jobcenter Steglitz-Zehlendorf in Berlin verweigerte die um 107 Euro gestiegenen Kosten der Unterkunft und wollte nur die ursprünglichen 193 Euro leisten. Als Begründung nannte sie, der Umzug sei weder sozial veranlasst noch zur beruflichen Eingliederung gewesen, also in ihren Augen völlig grundlos.
Die Richter des Bundessozialgerichts waren anderer Auffassung und hoben das Urteil des Landessozialgerichts der Vorinstanz auf. Als Begründung nannten sie das Recht zur Freizügigkeit. Würde die Sozialbehörde die Kosten der Unterkunft nach dem Umzug bei Hartz IV Empfängern begrenzen, würde sie in dieses Freizügigkeitsrecht eingreifen, was gegen die Grundrechte verstoße.

Neue Rechtslage nach Grundsatzurteil des BVG
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verwaltungspraxis mit jüngst ergangenem Urteil für unzulässig erklärt und insbesondere für die Zukunft die Anwendung des § 73 SGB SBG XII zur genauen Ermittlung der Sonderbedarfe ausgeschlossen (Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 09.02.2010, 1 BvL 1, 3 und 4/09). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen muss, die einen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Deckung eines unabweisbaren Sonderbedarfs für Hilfebedürftige begründet, wie er bisher von den Leistungen der §§ 20ff SGB II nicht vorgesehen ist. Das Gericht hat angeordnet, dass bis zur Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage dieser besondere Anspruch unmittelbar auf das Grundgesetz gestützt werden kann.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzeskraft und binden grundsätzlich alle staatliche Gewalt. Die Sozialleistungsträger müssen daher bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber die besonderen Urteilsgründe ihrer Verwaltungspraxis zugrunde legen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts können neben den üblichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, im Rahmen der Grundsicherung nunmehr auch Sonderbedarfe abzudecken sein, wenn sie als
• unabweisbare
• laufende
• nicht nur einmalige
besondere Bedarfe in atypischen Lebenslagen anfallen.
Ein Anspruch auf Sonderbedarf besteht nach dem Urteil somit dann, wenn es sich um einen längerfristigen oder dauerhaften, zumindest aber regelmäßig wiederkehrenden, unabweisbaren Bedarf in ungewöhnlichen und regelwidrigen Lebenssituationen handelt.
Einmaliger Sonderbedarf – sonstiger Bedarf
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts werden wiederkehrende Sonderbedarfslagen künftig nach einer eigenständigen Anspruchsgrundlage behandelt. Ihre bisherige Beurteilung auf der Grundlage der §§ 24 SGB II, 73 SGB XII ist nicht verfassungskonform. Hinsichtlich der Einordnung einmaliger Bedarfe bleibt es dagegen bei der geltenden Regelung. Entstehen für Hilfebedürftige deshalb in bestimmten Lebenssituationen besondere einmalige Bedarfe, können diese auch weiterhin mit den Mitteln des § 24 SGB II befriedigt werden, wenn dieser einmalige Sonderbedarf nachgewiesen wird und die Leistungserbringung erforderlich ist, um den Lebensunterhalt des Hartz IV-Empfängers zu sichern.
Ausdrücklich gesetzlich benannte Fälle einmaliger Sonderleistungen sind dabei auch künftig Leistungen für
• Erstausstattung für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten (Darlehen)
• Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Zuschuss)
• mehrtägige Klassenfahrten (Zuschuss)
Aus sozialstaatlichen Gründen stellt das Gesetz diese Lebenslagen unter besonderen Schutz. Deshalb nimmt es diese Sonderleistungen nicht nur ausdrücklich von den Regelleistungen aus, sondern gewährt sie auch Hilfebedürftigen, die nicht im ALG II-Bezug stehen, die aber aus eigenen Kräften und Mitteln ihren entsprechenden Bedarf nicht decken können (§ 23 Abs. 3 S. 3 SGB II).
Wann liegt Sonderbedarf vor?
Verwaltung und Rechtsprechung haben in der Vergangenheit bestimmte Anwendungsfälle zum Sonderbedarf herausgearbeitet. Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes haben sie nach wie vor Gültigkeit. Der praktische Vorzug des Urteils besteht für Empfänger von Hartz IV aber darin, dass sie ihre Ansprüche nun unmittelbar auf eine Rechtsgrundlage werden stützen können.
Die nachfolgenden Erläuterungen sind nur Beispielsfälle zum Sonderbedarf. Diese Beispiele sind nicht abschließend, so dass bei ähnlicher Interessenlage im Einzelfall ebenfalls Anspruch auf Sonderleistungen bestehen kann.
Arzneimittel
Ein anzuerkennender Sonderbedarf liegt etwa bei nicht verschreibungspflichtigen Arznei- und Heilmitteln vor, die von dem erkrankten Leistungsbezieher laufend benötigt werden. Weil sie nicht verschreibungspflichtig sind, werden die Kosten nicht von der Krankenkasse getragen. Da der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege lediglich die üblichen Kosten abdeckt, kann ein Sonderbedarf in Höhe des finanziellen Mehrbedarfs für den Erwerb dieser Medikamente zu gewähren sein (für die Übernahme der krankheitsbedingten Kosten als Sonderbedarf etwa Landessozialgericht NRW, Urteil v. 21.12.2007, L 19 B 134/07 AS ER).
Erstausstattung bei Hartz IV Bezug
Als Bezieher von Hartz IV besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Erstausstattung zu erhalten. Dabei wird diese auf Antrag zusätzlich zum Regelbedarf gewährt. Als Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II kommen Beihilfen vom Jobcenter für verschiedene Dinge in Betracht, die für eine vernünftige und angemessene Haushalts- bzw. Lebensführung notwendig sind. Hierzu zählen insbesondere die Leistungen zur Anschaffung der Erstausstattung
• für die Wohnung
• bei Schwangerschaft
• Kleidung
Allerdings sollte man jetzt bei den Beihilfen der Jobcenter keine Wunder erwarten, was die Höhe betrifft. Die Leistungen für die Erstausstattung werden kaum zur Anschaffung von neuen Möbeln oder Einrichtungsgegenständen ausreichen, die Jobcenter gehen eher davon aus, dass man diese Einrichtungsgegenstände auch gebraucht kaufen kann.

Nebeneinkünfte stehen der Erstausstattung nicht im Wege
Hat der Hartz IV Bezieher anrechnungsfähige Erwerbseinkünfte, so stehen diese der Gewährung der Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II nicht entgegen. Der Leistungsbezieher hat einen Rechtsanspruch auf diese Beihilfe und eine Ablehnung des Jobcenters mit der Begründung, der Leistungsbezieher könne die Erstausstattung aus dem Einkommen der Nebentätigkeit erwirtschaften ist rechtswidrig, wenn dieser trotzdem hilfebedürftig ist (SG Dortmund vom 18.07.2012, AZ: S 58 AS 4686/11).
Erstausstattung für Wohnung (Möbel, Einrichtung)
Grundsätzlich können Leistungsbezieher nach dem SGB II die Beihilfe zur Erstausstattung für die Wohnung beim Auszug aus dem elterlichen Haus (Erstbezug einer Wohnung), sofern der Umzug in einen eigenen Hausstand durch das zuständige Jobcenter genehmigt wurde oder nach einer vorangegangener Obdachlosigkeit beantragen. Ebenfalls erhalten Hartz 4 Bezieher diese Beihilfe zur Erstausstattung, wenn diese aus einem Haftaufenthalt zurückkehren, der mehr als sechs Monate angedauert hat und keinen eigenen Hausstand vorweisen können. Dabei muss die Erstausstattung nicht sofort beim Bezug der Wohnung beantragt werden und darf vom Jobcenter auch nicht als Darlehen herausgegeben werden (ausschließlich als Zuschuss oder Sachleistungen). Das Bundessozialgericht hat mit Urteil AZ: B 14 AS 45/08 R entschieden, dass es für die Erstausstattung der Wohnung keine Antragsfrist gibt, sofern Bedürftigkeit vorliegt. Im vorliegenden Fall des BSG beantragte der Leistungsbezieher die Erstausstattung erst zwei Jahre nach Bezug der Wohnung.
Höhe der Beihilfe zur Erstausstattung einer Wohnung
Allerdings gibt es hier keine bundeseinheitliche bzw. gesetzliche Regelung. So können die Leistungen selbst oder auch die Höhe dafür von Kommune zu Kommune variieren. In den meisten Fällen kann man aber von einem Betrag um die 1.000 Euro für einen 1-Personen-Haushalt ausgehen, der für die Erstausstattung der Wohnung vom Jobcenter übernommen wird.
Was wird im Rahmen der Erstausstattung übernommen?
Dazu zählt in der Regel immer die notwendige Wohnungsausstattung, wie beispielsweise die Möbel für die erste eigene Wohnung sowie Haushaltsgegenstände wie z.B. Kühlschrank, Herd oder Kochplatte, Waschmaschine, Bett und Bettwäsche, Handtücher, Leuchten, Geschirr, Töpfe und Besteck, Bügeleisen, Staubsauger etc. So ziemlich alles, was nötig ist, um einen eigenen Hausstand aufzubauen, wird mit Beihilfen im Rahmen der Erstausstattung für die Wohnung vom Jobcenter übernommen.
Teppichboden keine Erstausstattung
Bodenbelege wie Teppiche, Laminat oder PVC etc. sind allerdings Sache des Vermieters, daher werden diese nicht oder nur in äußersten Ausnahmefällen übernommen. In diesem Fall muss der Leistungsbezieher den Vermieter auffordern entsprechende Bodenbeläge zu verlegen oder eine Wohnung finden, in der bereits Bodenbeläge vorhanden sind. Das Jobcenter wird in aller Regel also die Kosten für einen Teppichboden etc. im Rahmen der Erstausstattung nicht übernehmen, da es sich hier nicht um eine Erst- sondern um eine individuelle Zusatzausstattung handelt (LSG NRW, AZ 1 B 25/0 AS vom 05.01.2010).
Fernseher und Computer keine Erstausstattung
Ebenfalls wird bei der Erstausstattung kein Fernseher bzw. TV Gerät übernommen. Es gehört zum kulturellen Alltag und muss demzufolge ebenfalls aus der Regelleistung bezahlt werden (Urteile des BSG AZ: B 14 AS 75/10 R vom 24.02.2011 und B 8 SO 3/10 R vom 03.06.2011). Für Hartz IV Bezieher besteht höchstens die Möglichkeit, ein Darlehen für einen Fernseher über das Jobcenter zu erhalten.
Nach Ansicht des LSG NRW vom 23.04.2010 (AZ: L 6 AS 297/10 B) gehört auch ein Personal Computer (PC) nicht zur Erstausstattung der Wohnung, da er für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig ist. Für Informationen müssen Hartz 4 Empfänger in diesem Fall andere Medien nutzen und auch bei der Erstellung von Bewerbungen Alternativen finden, z.B. direkt beim Jobcenter.
Entschädigung
Aber auch der Ersatz der Möbel ist im Rahmen der Erstausstattung möglich, wenn diese aufgrund höherer Gewalt, etwa durch Brand oder Diebstahl, verloren gingen. In diesem Fall wird die Erstausstattung allerdings nur gewährt, wenn keine Versicherung dafür aufkommt.
Auch hat das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 01.07.2009 (AZ: B 4 AS 77/08 R) entschieden, dass das Jobcenter auch Kosten für Möbel ersetzen muss, die aufgrund eines vom Jobcenter veranlassten Umzugs beschädigt werden. Werden die Möbel nur aufgrund des durch das Jobcenters veranlassten Umzugs beschädigt, handelt es sich juristisch um eine Erstausstattung. Der Ersatz der Kosten für Möbel mit einem Darlehen im Rahmen des SGB II ist hier unzulässig. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Möbel ohnehin unbrauchbar gewesen sind.
Erstausstattung oder Ersatzbeschaffung?
Nicht zu verwechseln ist die Erstausstattung mit der Ersatzbeschaffung. Letztere liegt dann vor, wenn zum Beispiel Möbel benötigt werden, die aber bereits vorhanden, nur durch Abnutzung unbrauchbar geworden sind. Diese Kosten muss der Leistungsbezieher aus der Regelleistung selbst ansparen.
Gleiches gilt beispielsweise, wenn ein funktionierender Kühlschrank durch z.B. einen energieeffizienten ausgetauscht werden soll. In diesem Fall wird das Jobcenter den Antrag auf Erstausstattung ablehnen, da es sich ebenfalls um eine Ersatzbeschaffung handelt (SG Stuttgart, AZ: S 25 AS 8172/10 vom 28.03.2011).
Erstausstattung bei Familienzuwachs
Eine Erstausstattung ist auch bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes möglich. Ebenso, wenn das Kind zum Beispiel vom anderen Elternteil auszieht und beim Elternteil einzieht, wo es bisher nicht gelebt hat. Weiterhin ist eine Erstausstattung für Kleidung möglich.
Bei der Geburt eines Kindes kann die Erstausstattung beantragt werden. Typische Dinge, die hierbei gewährt werden, sind Kinderwagen, Hochstuhl, Wickelkommode und Babybetten. Die Erstausstattung für ein Kind wird immer dann gewährt, wenn sie notwendig wird. Der Hochstuhl zum Beispiel wird erst später benötigt, die Leistungen hierfür sind somit später zu erbringen.
Bei mehreren Kindern sieht das Gesetz vor, dass die einmal gewährte Erstausstattung für das zweite Kind genauso genutzt werden kann. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Geburten zu nah beieinander liegen und beide Kinder zum Beispiel im Kinderwagen geschoben werden müssen.
Kinderbetten
Kinderbetten können im Rahmen der Erstausstattung nur einmal gewährt werden. Wächst das Kind aus dem Bett heraus und benötigt ein größeres, so sind diese Kosten aus dem Regelbedarf zu tragen. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Erstausstattung sondern um eine Ersatzbeschaffung, so das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 13.09.2012 (Az.:L 12 AS 639/12).
Erstausstattung auch bei Kleidung möglich
Ebenfalls kann die Erstausstattung für Kleidung in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere für Schwangere, die einen Anspruch auf Umstandskleidung haben. Allerdings wird diese Erstausstattung nur dann gewährt, wenn keine Umstandskleidung, etwa von früheren Geburten, mehr vorhanden ist. Ein neugeborenes Baby ist ebenfalls mit Säuglingskleidung auszustatten. Die weitere Kleidung, die für das Kind benötigt wird, ist jedoch aus der Regelleistung zu zahlen, die für das Kind ebenso wie für die Eltern gewährt wird. Weiterhin ist die Erstausstattung möglich, wenn die komplette Kleidung verloren oder vernichtet wurde, etwa durch Diebstahl, Brand und ähnliches.
Zahlung der Erstausstattung
Die Erstausstattung für Kleidung oder Wohnung bzw. bei Schwangerschaft und Geburt wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Dabei kann die Erstausstattung in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Da die Bestimmungen teilweise von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein können, lohnt sich die Nachfrage vor Ort.
Ersatzbeschaffung hingegen wird nicht gewährt. Hier kann unter besonderen Umständen die Übernahme der Kosten vereinbart werden, allerdings werden diese Beschaffungen lediglich auf Darlehensbasis finanziert.
Bitte stelle grundsätzlich schriftliche Anträge und warte die Bescheide ab. Wenn Zeit in Verzug, dann auch gleich einstweilige Anordnung bei Gericht beantragen.
Tschüß

Die knapp 2 Euro müsstest Du dann sicher aus der eigenen Tasche zahlen, Hauptsache die Größe der Wohnung stimmt. Wegen der Ausstattung würde ich mich auf dem Jobcenter erkundigen

Hallo,

erstens hat der SB Ermässensspielraum.
Zweitens gibt es bestimmt Urteile, also mal auf dem 'Amtsgericht nachfragen beim Rechtspfleger. Oder im Internet.
Drittens würde ich mal das Gesundheitsamt einschalten. Dann läuft auch das JC anders.

Gruß

hallo, am besten sie wenden sich an einen spezialisten bzw. einen anwalt, mit einem berechtigungsschein helfen die da weiter.
lg elfie759