Hallo Holger,
hätte ich unter § 8 LMBG gesucht - dort aber tatsächlich nichts, was sich präzise darauf anwenden ließe. Nur Pflanzenteile, die keine Lebensmittel sind, aber den Eindruck erwecken können, sie seien welche, dürfen nur mit dem Hinweis in Verkehr gebracht werden, dass es sich nicht um Lebensmittel handelt. Von Lebensmitteln, die einer besonderen Zubereitung bedürfen, um unschädlich zu sein, ist da tatsächlich nichts gesagt.
Inwieweit hier Produkthaftung generell wirkt ("…der Beklagte hätte zumindest damit rechnen müssen, dass diese Eigenschaft der von ihm in Verkehr gebrachten Ware nicht landläufig bekannt ist; es hätte ihm daher zugemutet werden können etc. etc…") kann ich nicht beurteilen.
Jedenfalls interessant, dass es kein plausibles technisches oder ökonomisches Motiv dafür gibt, Holunderbeeren nicht auf den Markt zu bringen. Sie verderben nicht rasant, und obwohl sie wild gesammelt sehr wenig (incl. Zeit) kosten, werden sie für industrielle Verarbeitung auch unter Kultur genommen: Also ist die Erzeugung an sich offenbar nicht gänzlich unrentabel.
Dass es Holunderbeeren im Gegensatz zu Zubereitungen daraus tatsächlich auf keinem Wochenmarkt gibt, darf ich - obwohl ich bloß fünf oder sechs Wochenmärkte richtig kenne und viele andere bloß als sporadischer Zaungast - glaube ich schon behaupten. Muss die Frage nach dem Warum allerdings doch offen lassen.
Vielleicht fällt jemandem noch eine der vielen am LMBG dranhängenden Rechtsverordnungen ein, die hier greifen könnte?
Schöne Grüße
MM