Instandhaltung bei Wohnrecht

Hallo Wissende!
Eine Person kauft mehrere Gebäude, von denen eines mit einem lebenslangen Wohnrecht „belastet“ ist.
Wie verhällt es sich z.B. im Falle eines Sturms wenn das Dach des Hauses in dem der Wohnrechtsinhaber wohnt beschädigt wird, Wasser eindringt und Schäden verursacht am:
a) Inventar des Wohnrechtsinhabers
b) Gebäude.
Inwieweit ist der Besitzer für die weitere Bewohnbarkeit verantwortlich? Ebenso wenn im Laufe der Jahre Fenster undicht werden oder Balkonbretter verotten. Kann der Besitzer z. B. verfügen, dass der Balkon nicht mehr betreten werden darf da unsicher und statt Reparatur diesen abtragen? Im Grundbuch ist lediglich der Bereich der dem Wohnrechtsinhaber zusteht erwähnt und dass die Nebenkosten durch diesen getragen werden müssen.
Vielen Dank für Eure Einschätzung

Du verwendest den Begriff „Besitzer“ falsch, denn Du meinst damit doch den Eigentümer des Hauses(den Käufer der Häuser, der auch im GB eingetragen ist)

Natürlich muss man das Haus instandhalten um das Wohnrecht zu gewähren.
Im Grunde hat der Wohnrechtinhaber die gleichen Rechte wie ein Mieter.

zu a) das sollte die Hausratversicherung des Bewohners tragen
b) die Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers

zum Balkon:
Nein, das Wohnrecht bezieht auch (wieder wie beim Mieter) auf die dauerhafte Nutzbarkeit des Balkons. Er muss (wenn irgend technisch/finanziell) möglich repariert werden.
Und natürlich müssen auch Fenster repariert oder sogar ersetzt werden.

MfG
duck313

Logo!

Hab ich mir gedacht.

Betrifft das auch Fussbödenbeläge und tropfende Wasserhähne?

Gruß Tomthall

Hallo!

Ich muss mich korrigieren ! Tut mir leid. Der Vergleich mit dem Mieter ist falsch.

Nein, die „normalen“ Reparaturen und Instandsetzung trägt der Wohnrechtinhaber.
Dazu gehört natürlich der genannten Kleinkram und die Schönheitsreparaturen (Streichen, Tapeten, Bodenbeläge) aber auch weitergehende Dinge wie Reparaturen oder Ersatz von Fenstern oder Heizung.

Umfangreiche Modernisierungen oder Umbauten müsste der Eigentümer tragen (wenn er sie vorhat)

Da es haufenweise verschiedene Möglichkeiten für die Gestaltung entsprechender Rechte gibt, kann man dazu genau GAR NICHTS sagen, ohne diese Gestaltung GENAU zu kennen.
Lies mal:


Das einzige, was man sagen kann: solange keine grobe Fahrlässigkeit des Eigentümers bei gleichzeitiger Pflicht zur Instandhaltung vorliegt zahlt der Wohnrechtinhaber ganz allein für sein Inventar.
Gruß
anf

Kennst Du die genaue Gestaltung der Verträge hier? Dann erzähl mal.
Gruß
anf

Wenn die Verträge bekannt wären, würde er ja nicht fragen.
Ist nichts vereinbart, gilt das Gesetz.

Und danach trägt der Wohnrechtinhaber die „gewöhnlichen“ Instandhaltungskosten und die laufenden Kosten (Nebenkosten,Wasser,Strom,Heizung usw.)

Eben deshalb sollte er DRINGEND mal reinschauen. Sich die Verträge besorgen. Ins Grundbuch schauen.

Spannend. Welches meinst Du denn? Das:
https://dejure.org/gesetze/WEG/33.html
vielleicht? Mit den ganzen hübschen Kann-Bestimmungen?

Vermuten bringt hier gar nichts.
Gruß
anf

Hallo,

ich würde mal davon ausgehen, dass mit „Wohrecht“ NICHT das (vererbliche, veräußerbare) Dauerwohnrecht im Sinne des WEG gemeint war, sondern das Wohnungsrecht nach §1093 BGB.

Wenn das so ist, gilt der §1041 (für die Erhaltung der Sache beim Nießbrauch).

Immer unter der Bedingung, dass es keine vertraglichen, anders lautenden Vereinbarungen gibt.

Aber:So lange man nicht mehr weiß, kann man auch nicht mehr dazu sagen, als das bislang geratene.

Ja so ist es.
als beschränkt persönliche Dienstbarkeit.
…lebenslängliche Einsitzrecht (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) wie folgt:

  1. Zur Wohnung und Benutzung die gesamten Räume im I. und II. Obergeschoss im Haus XY;
  2. einen Pkw-Stellplatz auf dem Hof;
  3. jederzeit freien und ungehinderten Ein- und Ausgang von und zu den Einsitzräumen.

Sonst keine weiteren Einschränkungen.

Es betrift das Wohnungsrecht nach §1093 BGB
als beschränkt persönliche Dienstbarkeit.

Auszug aus dem Vertrag:
…lebenslängliche Einsitzrecht (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) wie folgt:

  1. Zur Wohnung und Benutzung die gesamten Räume im I. und II. Obergeschoss im Haus XY;
  2. einen Pkw-Stellplatz auf dem Hof;
  3. jederzeit freien und ungehinderten Ein- und Ausgang von und zu den Einsitzräumen.

Sonst keine weiteren Einschränkungen oder Zugeständnisse.

Der $1041lautet:
Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

Dazu eine Frage: als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

Bedeutet das, dass der Wohnrechtsinhaber z. B. eine Reparatur der Heizanlage wenn diese defekt ist oder einen Wasserrohrbruch in seinem Wohnbereich selbst zu regeln und zu bezahlen hat?

Gruß

Unterhaltung meint nicht Instandsetzung.

Urteile dazu:
AG Saarbrücken, 25.01.2017 - 4 C 418/16 (04) (Wohnrecht eingeräumt: Gastherme und Rohrverstopfung muss Eigentümer, nicht Wohnberechtigter reparieren!)
Aus BGH, 23.01.2009 - V ZR 197/07:
„1. Grundsätzlich hat der Nießbraucher die belastete Sache zwar nur in ihrem wirtschaftlichen Bestand, nicht aber in ihrem Kapitalwert zu erhalten (§ 1041 Satz 1 BGB). Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (§ 1041 Satz 2 BGB). Hierzu zählen Erhaltungsmaßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeit-abstände zu erwarten sind (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1041 Rdn. 4; Soer-gel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1041 Rdn. 3). Darunter fallen insbesondere die normalen Verschleißreparaturen, während etwa die vollständige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als außergewöhnliche Maßnahme den Nießbraucher nicht belasten kann.“

Der Wohnberechtigte müsste also, wenn keine anders lautenden Regeln im Vertrag bestehen, die Wartung der Heizung übernehmen, ebenso den Tausch von Verschleißteilen (etwa Ölfilter).