Ist eine schiebbare Poolüberdachung Wohnraum?

Wir wollen eine Poolüberdachung alla Venezia von Paradiso bauen und damit Terasse und Pool gleichzeitig überdachen. Poolüberdachungen sind in Sachsen-Anhalt genehmigungsfrei. Da wir allerdings dazu einen Balkon anbauen müssen wurde das Ganze baugenehmigungspflichtig.
Abstandsflächen Statik etc alles perfekt. Sie wollen es nicht genehmigen, da es sich angeblich um Wohnraum handelt. Welche Argumente sprechen aus baurechtlicher Sicht gegen Wohnraum?

Danke
Ralf

Hallo Ralf,

Aus deiner Schilderung des Sachverhaltes kann ich leider nicht viel entnehmen. In welchem Baugebiet liegt dein Wohnhaus bzw. dein Schwimmingpool.
Was bedarf es denn für einen Balkon, wenn ich eine Terrasse und Pool überdache?
Sicher ist eine Poolüberdachung noch kein Wohnraum. Wenn es aber eine funktionale Verbindung zwischen Wohnen und Poolnutzung gibt, kann es schon als eine Art Wohnraumerweiterung gesehen werden.
Aber warum ist den eine Wohnraumerweiterung an deinem Standort unzulässig.
Du siehts, es gibt unzählige Fragen, die sich aus deiner Anfrage ergeben. Leider kann ich nicht zu allen möglichen Vermutungen eine Erklärung schreiben.
Formuliere deine Anfrage deutlicher und beschreibe die Situation genauer.

Freundliche Grüße
Harald

Hallo !
Wohnräume dienen dem Gesetz nach dem möglichen Aufenthalt von Menschen.
Poolüberdachungen alleien sind keine Räume, es sei denn, sie sind nur als solche deklariert.
Gruß
Horst Klein

Sehr geehrter Herr Ralf,
wen sie diese Überdachung in Ungarn oder Asien gebaut hätten,könnte ich ihnen nachhaltig helfen.
Wenn sie alle Baurechtlichen und Nachbarlichen Vorschriften beachten sehe ich ein Hinderungsgrund die Überdachung zu erstellen. Viel Glück-

Das sollte der beauftragte Planer im Genehmigungsverfahren klären. Dafür wird er bezahlt und im Rahmen des Werkvertrages hat er ein „dauerhaft genehmigungsfähige“ Planung abzuliefern bevor er einen Honoraranspruch hat. Aus der Ferne und ohne Kenntnis von Situation und Konstruktion und im Rahmen eines Forums kann man da keine fundierte Antwort zu geben.

Ich empfehle hierzu einen Blick in die Landesbauordnung zu werfen: http://www.baurecht.de/landesbauordnung-sachsenanhal…
Üblicherweise definiert sich Wohnraum unter anderem auch über das Wort „beheizt“ und ist definiert als „Ort zum DAUERHAFTEN Aufenthalt von Menschen“.
Eine nicht beheizte und seitlich offene Überdachung kann im Winter nicht zum dauerhaften Aufenthalt genutzt werden und sollte somit nicht als Wohnraum bezeichnet werden.
Unabhängig von vorher gesagtem gibt es jedoch eine Grenzbauregelung, die mir in Sachsen-Anhalt nicht bekannt ist, jedoch mit Sicherheit in der Bauordnung steht. Diese gilt es natürlich zu beachten.

Hallo Ralf,
natürlich kann es sich bei Ihrem Bauvorhaben, Poolüberdachung mit Terrasse um einen Wohnraum handeln.
Aus der Entfernung, aus Bayern, kann die Situation nicht beurteilt werden.
Ihr Planer, oder Architekt vor Ort, der auch die Bauunterlagen erstellt hat kennt die Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt und kann Ihnen die Entscheidung der Baubehörde erklären.

mfg
waltsie

Hallo ralf ,leider kann ich dazu keine auskunft geben. wirora

Hallo Ralf,
wenn ich die Sache richtig verstehe, wollt ihr eigentlich keine „schlichte Poolüberdachung“, sondern ein Schwimmbad innerhalb eures Hauses bauen. Das ist dann kein selbständiges Bauwerk, sondern Bestandteil eures Wohnhauses und damit auch Bestandteil eurer Gesamtwohnfläche. Zumindest behandelt es die Baubehörde so. Poolabdeckungen sind nur dann genehmigungsfrei, wenn es sich um einene selbständige, nicht mit dem Wohngebäude verbundene bauliche Anlage, handelt. Die Pooladeckung muss sich dann auch noch in die bauliche Umgebung einfügen und darf auch nicht „erheblich“ über dem allgemeinen Bodenniveau hervor stehen.
Gegen die Erweiterung deiner Wohnfläche (auch mit einem Pool und einer Überdachung durch einen Balkon) dürfte m. E. nichts sprechen, wenn die Baumaßnahme nicht anderen Belangen widerspricht.
Hier hilft wohl nur eine Gespräch mit der Baubehörde, um die Ablehnungsgründe zu erfahren und das Bauwerk den behördlichen Auflagen anzupassen.

mfg db

Hallole,
vermutlich wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundflächenzahl überschritten, wenn zusätzlicher Wohnraum angebaut wird. D. h. das Gebäude ist bereits vergleichsweise recht groß, bzw. das Grundstück schon recht weit ausgenutzt.
Balkone, aber auch Schwimmbäder zählen laut DIN und Berechnungsverordnung zur Wohnfläche. Ich sehe keine Möglichkeit anders zu argumentieren.

Schöne Grüße
Christian Storch

Hallo Ralf,

das ist immer so ne Sache mit den Begründungen…
Versuche es mal andersrum… "warum sollte das „kein“ Wohnraum sein?

Ich persönlich würde meinen, wenn es eine komplette Überdachung ist, direkt ans Wohnhaus angebaut, mit geschlossenen Seitenteilen ( z.B. verglast etc. ) könnte man argumentieren, das es ein Anbau mit Wohnraumcharakter ist… ( wichtig dürfte auch eine Beheizung des Raums sein )!

Wenn die Seiten offen sind, und der Raum um den Pool nicht beheizt werdenh kann, wird die Behörde die These vom Wohnraum wohl kaum aufrecht erhalten können.

Ich habe gerade mal gegoogelt und mir die geplante Überdachung angesehen. Ich denke die These der Behörde von wegen „Erweiterung des Wohnraums“ dürfte haltbar sein.
Aber genaueres ( z.B. auch warum eine „Wohneraumerweiterung“ überhaupt ausgeschlossen sein soll? - evtl. Aussenbereich??? ) sollte Dir ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht sagen können.

Ausserdem wieso stellst Du nicht nen Bauantrag nur für den Balkon und baust dann z.B. die „genehmigungsfreie Poolüberdachenug“ anschließend?

Ist nicht viel, aber ist auch ne schwierige Frage, die sehr viel mit „Ermessen“ zu tun hat. Da ist guter Rat immer schwierig u heikel, viel Glück. U.F.

Hallo van-dalen,
da das Baurecht in jedem Bundesland anders ist, ist hier eine generelle Antwort nicht möglich. Durch Balkon und Terrassendach entseht zwar indirekter Wohnraum, aber es ist m.E. zu prüfen, ob für die Definition „Wohnraum“ nicht auch noch Seitenwände (somit Wintergartenart) notwendig sind.

Hallo
Es handelt sich hierbei eventuell um reine Beamtenwillkür. Einen ähnlichen Fall hatte ich schon einmal. Zu meinem Glück ist der Beamt versetzt worden. Sein Nachfolger hat das Bauwerk Damals bedenkenlos genehmigt.
Ich kenne jedoch die Pläne nicht und kann zu der Abdeckung nicht viel sagen.
Wenden Sie sich an einen alt eingesessenen Architekten, der kennt seine Pappenheimer im Bauamt. Wenn da schon ein Architekt dran ist, treten Sie Ihm auf die Füße.

Gruß Andreas

Hi Ralf,

aus Deiner Schilderung kann ich nicht entnehmen, wie das Ganze aussehen soll. Deshalb hier meinen Rat: Der Verkäufer - also Paradiso - kennt Euer Anliegen und baut die Überdachung auch auf. Also müsste der GF die Gesetzlichkeiten für diese Baummaßnahme kennen.

Um auf der sicheren Seite zu sein, hilft immer ein Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt für Baurecht.

ISchu

Hallo Ralf, das ist landesspezifisches Baurecht, man muß dann einen Bausachverständigen oder -juristen besfragen, der sich in diesem speziellen Fall (Land) auskennt.

schwierig.
mann müßte mal wissen, wei wohnraum definiert ist. ich mein dann wäre ja das aufstellen eines sonnenschirms auch wohnraum…

das hört sich doch sehr seltsam an.

aber sonst fällt mir auch nix ein.