Unbestritten ist aber, dass der Ortszuschlag aufgrund des
Bescheids der Familienkasse berechnet wird.
Wenn dieser aber bestandskräftig ist, d.h. KEINE rückwirkung
hat, warum sollte dann beim Ortszuschlag RÜCKWIRKEND
nachgezahlt werden?
Fraglich könnte das doch nur im Zusammenhang mit den TVÜs und
deren Bestandsschutzregeln werden.
Gruß
Peter
Hmm,
Ich weiß nicht, vielleicht reden wir irgendwie aneinander
vorbei.
Für 2002 und 2003 gabe es einen Bescheid, auf Grund dessen die
Familienkasse nur für 2 Kinder KG gezahlt hat. Der
Ortszuschlag erfolgte entsprechend.
Für Kind Nr. 3wurde gar kein KG beantragt, weil es nach
damaliger Rechtslage ausichtslos war.
Inzwischen gibt es aber für 2002 und 2003 einen neuen Bescheid
mit KG für jetzt 3 Kinder. []
M. E. müsste der AG auf Grund der neuen Rechtslage (die so
früher weder AN noch AG bekannt war) und auf Grund des
jetzigen KG-Bescheids den OZ nachberechnen.
Hallo Josef,
Ach, wir reden gar nicht aneinander vorbei.
In anderen Foren wird das so dargestellt, dass die Kinderkasse keineswegs bereit ist, bestandskräftige Bescheide rückwirkend zu korrigieren. Wie das in Deinem Fall ging ? sei’s drum.
Meine abschließende Meinung hierzu:
Also, der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags meinetwegen für 2004 wurde auf der Basis der Entscheidung der Kindergeldkasse berechnet.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
„…15 3. Diesem Auslegungsergebnis steht das Urteil des erkennenden Senats vom 31. Mai 2001 (- 6 AZR 321/00 - AP BAT § 29 Nr. 16) nicht entgegen. Danach ist eine Entscheidung der Kindergeldkasse über die materiellen Voraussetzungen des Kindergeldes ohne weiteres auch für den Vergütungsanspruch maßgebend…“
Zu diesem Zeitpunkt war die Berechnung folglich richtig.
Nun korrigiert die Kindergeldkasse aufgrund des Urteils des BVerfG ihren Bescheid rückwirkend für 2004.
Damit stellt sich aber die Berechnung des Ortszuschlages für 2004 als objektiv unrichtig heraus.
Frage: Anspruch auch auf rückwirkende Korrektur des Ortszuschlages?
Nun mag es sicher Gründe geben, das zu verneinen. Aber die Ausschlussfrist des BAT? Wobei die sicher auch für Ansprüche auf Gehaltskorrekturen gilt.
Die Frage ist, WANN DIE ZU LAUFEN BEGINNT oder anders: Zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung (Fälligkeit) konnten beide Seiten von der Richtigkeit der Berechnung ausgehen. Erst NACH der Entscheidung des Gerichts in 2005 (Veröffentlichung des Urteils??) kann beiden Seiten bekannt sein, dass die damalige Berechnung fehlerhaft war aufgrund fehlerhaften Bescheides. Meiner Meinung nach kann die Ausschlussfrist auch dann erst zu laufen beginnen.
In diesem Forum erwarte ich mir darauf aber keine Antwort.
Im Übrigen werden das wohl Gerichte entscheiden müssen - auch weil ,da gibt es in dem Urteil noch diese Aussage:
„…13 Mit dieser Wortwahl haben sie deutlich gemacht, dass es für den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags allein auf die Anspruchsberechtigung nach dem EStG oder dem BKGG ankommt, unabhängig davon, ob ein Antrag auf Gewährung von Kindergeld überhaupt gestellt oder über einen solchen Antrag eine Entscheidung ergangen ist…“
Und damit klinke ich mich aus bzw verfolge das Thema in einem anderen Forum.
Gruß
Peter