Kündigung während der Probezeit

Ich habe von meinem Arbeitgeber während der Probezeit eine Kündigung erhalten.

Im Kündigungsschreiben wurde allerdings eine andere (kürzere) Frist genannt als vertraglich vereinbart.

Im Arbeitsvertrag ist eine sehr lange Kündigungsfrist angegeben und auf eine Frist während der Probezeit wird nicht explizit eingegangen. Laut Anwalt müsste die vertraglich geregelte Kündigungsfrist also gelten.

Mein Anwalt hatte den Vorschlag eine Kündigungsschutzklage einzureichen um die vertraglich geregelte Frist geltend zu machen.
Ich möchte darauf hinaus meine Kündigung möglichst in die Zukunft zu schieben (auch wenn ich ggf. dann noch arbeiten gehen muss).
Ich habe gehört, dass beim Kündigungsschutzverfahren meist ein Vergleich gemacht wird und der AN eine Abfindung erhält. Diese Abfindung wird dann vom ALG1 abgezogen.

Welche Möglichkeit gibt es um keine Minderung des ALG1 zu erhalten?

Hallo Kollege,es stimmt zwar,das oft ein Vergleich gemacht wird, aber eine Abfindung lohnt sich aber nur wenn Sie mehrere Jahre im Betrieb waren,weil Sie pro Jahr nur ca, 25%-50% je nach Alter eines Monatsgehaltes eine Abfindunh erhalten!! Mit Freundlichen Grüssen Klaus Klemenz

Guten Abend,
ich maße mir nicht an, Dir einen Ratschlag zu geben,
da Du ja einen Anwalt hast. Ich denke aber, das in der Probezeit beide Seiten die Möglichkeit haben, das Beschäftigungsverhältnis zu kündigen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute,
Oliver

Hallo,

Ihre Angabe zum Arbeitsvertrag ist leider unvollständig. Allgemein gibt es zu Kündigungsfristen während der Probezeit folgnde gesetzliche Aussage;
"st die vereinbarte Probezeit Bestandteil eines unbefristeten Vertrages so gilt gesetzlich bis zu einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten nur eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Nach § 622 Abs. 3 BGB ist während der Probezeit die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Im individuellen Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag können andere Kündigungsfristen maßgeblich sein. Die verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit kann arbeitsvertraglich verlängert, aber nicht weiter verkürzt werden. Durch einen Tarifvertrag kann aber ggf. eine andere Regelung gelten.

Die Kündigung kann der Arbeitgeber auch noch am letzten Tag der Probezeit aussprechen. Es ist dann immer noch eine Kündigung während der Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet zeitlich dann aber nach der Probezeit." (Qelle http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsre…)

Ich persönlich kenne keinen Falls das eine Abfindung oder ein Anspruch auf Abfindung während der Probezeit erreicht bzw. gezahlt wurde. Das ist mehr als fraglich mit einer solchen zu rechnen, was ursprünglich auch ihr Anwalt wissen sollte.

Ob hier eine Kündigungsschutzklage Erfolg haben kann möchte ich eher bezweifeln aber nicht zwingend ablehnen.
Macht eher Sinn bei Arbeitsverhältnis ausserhalb der Probezeit.
Allgemein greifen bei ungültige Klauseln oder Paragraphen die gesetzlichen Bestimmungen. Welche Kündigungsfrist fand bei ihnen Anwendung? Also allgemein wenn nicht anders festgelegt beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen während der Probezeit. Wurde im Arbeitsvertrag die Probezeit überhaupt erwähnt wenn ja wie? Gelten eventuell Tarifverträge? Dann müssen diese auf jedenfall einmal mit zu grunde gelegt werden. Nutzen Sie die Beratungsstelle bei Arbeitsgericht die Ihnen hier ebenfalls Auskunft geben können. (Kopie Arbetsvertrag nicht vergesen)

viele Grüße

Hallo,
greift nicht während einer vereinbarten Probezeit ohne explizite andere Kündigungsfrist die gesetzliche Kündigungsfrist für Probezeiten? Das würde ich den Anwalt mal fragen.
Abfindungen werden meiner Meinung nach nicht auf ALGI angerechnet, da solltest du mal auf den Seiten der Arbeitsagentur forschen.

VG
Kerstin

Hallo,

du hast natürlich mit dem Anwalt, die für dich beste Hilfe in Anspruch genommen. Während der Probezeit ist eine gesetzliche Kündigung von 14 Tagen üblich.
Nun weiß ich bei dir nicht, wie lange deine Probezeit noch dauern würde. Es ist aber in jedem Fall, zum Vorteil für dich, vertraglich geregelt, dass die Kündigungsfrist für dich günstiger ausfällt.
Geh zum Arbeitsgericht und beantrage die Kündigungsschutzklage, diese zieht sich eh länger hin und somit bist du auf der sicheren Seite und ziehst alle Vorteile, die sich für dich ergeben können, auf deine Seite.
Etwas anderes kann ich dir nicht raten.

Bei einem Vergleich wird wahrschein ein Teil deines Gehaltes zur Ausahlung gefordert,und dieses wird nicht als Abfindung gewertet. Dein Anwalt kann dir da weiter helfen. Ich kann aus Erfahrung durch andere bestätigen, dass dieses zusätzliche Geld nicht mit eingerechnet wurde. Allerdings kann es von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Bei uns, in Bayern, habe ich die positive Erfahrung bestätigt bekommen.

Viel Glück,

Lieben Gruß, Dagmar

Hallo, dazu kann ich leider nichts genaues sagen. Ich weiß wohl, dass es Formulierungen in Aufhebungsverträgen gibt, die eine Reduzierung der Wartezeit bewirken (es muss daraus hervorgehen, dass die Kündigung vom Arbeitgeber ausging). Das kenne ich aber nur für reguläre Aufhebungen bei schon länger bestehenden Arbeitsverträgen. Am besten einfach mal bei der ARGE unverbindlich nachfragen.
Grüße, Reinhard

Hallo Neuline… Natürlich muss der AG die Kündigungsfrist gem. Arbeitsvertrag einhalten es sei denn Er ist zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Im Normalfall dürfte ein Brief deines Anwalts reichen um den AG von seinem „Weg“ abzubringen, Streitigkeiten vor Gericht verursachen auch unnötige Kosten für Dich.
Der Vergleich läuft auf eine Verlängerung hinaus, Ich würde in jedem Fall auf die vertragliche Kündigungsfrist beharren.
Eine Abfindung wird aus dem Einkommen und der Betriebszughörigkeit berechnet. Für Probezeiten gibts keine Abfindungen. Eine mögliche Abfindung, noch abzugeldende Überstunden od. Weihnachtsgeld werden beim ALG Gegengerechnet sofern Du diese angibst.

Hallo,
mein Mann ist z.Zt. in Italien und kann Ihre Fragen leider nicht beantworten. Es tut mir leid.
Gruß
Ingrid Kühn

Hallo Schimmelpilz,

vielen Dank für Deine Antwort.
In meiner Email habe ich mich wohl mit der ‚Abfindung‘ nicht richtig ausgedrückt.
Ich meine eine Entschädigung finanzieller Art.

Von der Kündigung meines AG wurde ich schon überrascht und jetzt benötige ich vor allem Zeit um micht neu zu bewerben. Ich möchte mich auch von einem Angestelltenverhältnis aus bewerben.
Deshalb möchte ich mit meiner Kündigungsschutzklage vor allem erreichen, dass ich noch bis zu der im Vertrag geregelten Frist angestellt bleibe und dann auch noch möglichst freigestellt werde. Falls mein AG eine Freistellung nicht zulässt, dann muss ich da halt arbeiten gehen.

Des Weiteren möchte ich natürlich auch in der Zeit mein Gehalt weiter bekommen oder nennen wir es ‚finanziell entschädigt‘ werden.

Würde denn diese ‚finanzielle Entschädigung‘ mit dem ALG1 verrechnet?
Könnte ich eine Sperrfrist vom Arbeitsamt erhalten?

Danke schon mal für Deine Hilfe
Neuline

Hallo , das ist nicht so einfach. Also wir habe es gemacht durch einen Auflösungsvertrag mit den Hinweis, dass einer betriebsbedingten Kündigung vorgegriffen wird.
LG
Maike

Hallöle,

das mit den Abfindungen ist so eine Sache. Erstmal ist es falsch, dass diese vom Alo I abgezogen wird, sondern erst, wenn man Alo II beziehen würde.
Dann sieht es so aus, dass man nur mit einer Abfindung rechnen kann, wenn man schon länger im selben Betrieb arbeitet und die Berechnung ist dann: pro Jahr ca. 1/2 Gehalt. In Deinem Fall sieht’s damit wohl eher schlecht aus.
Wenn Dein Anwalt meint, Du solltest eine Klage einreichen, wird er wohl recht haben, denn ich kenne leider nicht den genauen Inhalt Deines Arbeitsvertrages. Üblicherweise beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit 4 Wochen zur Monatsmitte bzw. Monatsende, es seit denn es wäre anders festgelegt.
Du kannst übrigens auch beim Arbeitsgericht kostenlose Beratung erhalten. Dann nimm sämtliche Unterlagen mit.
Lg.

Hallo Neuline

Merkwürdige Dinge die Du da vor hast.
Ich als AG würde Dich in jedem Falle Arbeiten lassen bis zum letzten Tag…schliesslich bezahle ich Dich ja. Ich bin nicht der Typ der dann anfängt zu mobben…wie Sieht das mit deinem Chef aus? Meine Zeiten als Arbeitnehmer waren auch nicht immer rosig, aber stehts habe ich einen guten „Abgang“ bevorzugt.Es gibt nur 2 die ws von einer Klage haben, nämlich dein Anwalt und das Gericht eilderweil bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten grundsätzlich jeder seine Kosten selber tragen muss, die Gerichtskosten werden geteilt.
Aber zur Sache: Warst Du vor dieser Stelle in einem anderen Arbeitsverhältnis oder Arbeitslos?
Wenn Du 12 Monate lückenlos gearbeites hast bekommst DU ALG1 bei Kündigung ohne Sperrfrist.
Warst Du Arbeitslos so bekommst Du die noch restlichen Tage ALG1, also die Bewilligungstage auf deinem ALG-Bescheid abzüglich der abgegoltenen Tage.

Finanzielle Entschädigungen weden nicht verrechnet wenn es dein normaler Lohn ist und dieser auch als Lohnabrechnung dokumentiert ist. Darüber hinaus wird diese angerechnet.

Gesperrt wirst Du nicht eilderweil Du gekündigt wurdest.

Grüsse
Schimmelpilz

Hallo neuline123,

soweit im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist für die Probezeit festgelegt ist, greift dafür die Kündigungsfrist nach BGB, nämlich 14 Tage.
Ich vermute einmal, daß dies die Frist ist, mit der das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt wurde.

Weiterhin gehe ich davon aus, daß das Arbeitsverhältnis ohnehin noch keine 6 Monate bestanden hat!!!

Dann stellt sich auch nicht die Frage nach einer Abfindung, weil Du schlichtweg nach dem Betriebsverfassungsgesetz erst dann eine Kündigungsschutzklage erhebn kannst, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate und einen Tag bestanden haben muß, bevor Dir eine Kündigung zugegangen ist.

Insoweit sollte Dein Anwalt seine Empfehlung bezüglich der Kündigungsschutzklage nochmals genau überdenken.

Beste Grüße
maasterp

Hallo neuline123,

habe leider eben als ich eine Anfrage bearbeiten wollte Ihre Frage vom 10.03.2011 20:22 entdeckt. warum ich die Anfrage nicht gefunden habe ist mir unklar, da ich in der Zwischnzeit mehrere Anfragen bearbeitet hatte.

Nun aber zur Frage.

Es ist heute praktisch immer der Fall, dass bei einem neuen Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart wird. Korrekterweise müßte neben der normalen Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis auch die verkürzte Kündigungsfrist für die Probezeit nach dem BGB angegeben werden,sie beträgt nach § 626 BGB zwei Wochen.
Das würde in dem konkreten Fall nicht viel nützen.

Zur Frage Der Bedingungen für Arbeitslosengeld muß ich passen.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Vogt