Kündigungsbestätigung zurücknehmen

Ist es grundsätzlich rechtlich möglich ist, dass ein Vermieter eine Kündingung, die fristgrerecht vom Mieter eingereicht wurde und auch zunächst vom Vermieter akzeptiert und schriftlich bestätigt wurde, wieder zurück genommen werden kann und dem aktuellen Mieter einseitig (seitens des Vermieters) eine neue Kündiguungsbestätigung mit einem anderen Termin zukommen lässt.

Beste Grüße und Dank im Voraus

Peter

Hallo Peter,

die Kündigungsbestätigung hat keinerlei Wirkung auf die Kündigung. Ist die Kündigung dem Vermieter form- und fristgerecht zugegangen, so ist sie wirksam, ohne dass es der Bestätigung durch den Vermieter bedarf. Daher stellt sich die Frage nicht.

Gruß

Joschi

Grundsätzlich bedarf es keiner Bestätigung einer Mietkündigung seitens des Vermieters. Das ist verständlich. Ein Handschlag ist zum Bsp. auch rechtlich in Ordnung und bindend, trotzdem fühlt man sich mit etwas schriftlichem in der Hand immer etwas sicherer.

Die Kündigung ist fristgerecht zugstellt worden per Fax (Sendebestätigung liegt vor) und auch per Einschreiben. Sie ist darüber hinaus auch vom Vermieter bestätigt worden. Trotzdem gab es Wochen später eine erneute Bestätigung der Kündigung zu einem vollkommen anderen, weiter in der Zukunft angesiedelten, Termin.

Grundsätzlich bedarf es keiner Bestätigung einer Mietkündigung
seitens des Vermieters. Das ist verständlich. Ein Handschlag
ist zum Bsp. auch rechtlich in Ordnung und bindend, trotzdem
fühlt man sich mit etwas schriftlichem in der Hand immer etwas
sicherer.

Ein Handschlag reicht nicht immer. Gerade bei einer Kündigung eines Mietvertrages reicht dies nämlich nicht. (Schriftformerfordernis nach § 568 Abs.1 BGB)

Die Kündigung ist fristgerecht zugstellt worden per Fax
(Sendebestätigung liegt vor) und auch per Einschreiben.

Die Kündigung muß der Schriftform genügen, ein Fax reicht hier nicht aus. Also ist sie nur wirksam, wenn sie auch fristgerecht per Einschreiben zugegangen ist.

Gruß

Joschi

Natürlich reicht ein Fax bei einer Mietkündigung allein nicht aus, aber da beides gemacht zugestellt wurde, sowohl ein Fax als auch ein Einschreiben und es auch eine erste Bestätigung seitens des Vermieters gab, entbehrt sich die zweite Kündigungbestätigung mit einem anderen, weiter in der Zukunft liegenden Termin, einer Grundlage meiner meinung nach. Es klingt, als wurde bisher kein Nachmieter gefunden und als möchte man die Räumlichkeiten nicht leer stehen haben, daher vermutlich das 2. Bestätigungschreiben mit dem inakzeptablen anderen Termin. Aber dieses 2. Schreiben muss nur zum verständnishalber nicht so akzeptiert werden.

Aber dieses 2. Schreiben muss nur zum
verständnishalber nicht so akzeptiert werden.

Ja, richtig.

Hallo,

… und auch zunächst vom Vermieter akzeptiert und
schriftlich bestätigt wurde, …

was genau soll das sein? Was verstehst Du unter einer ‚Bestätigung‘? Stand da eine nackte Unterschrift unter einer Kopie der Kündigung, stand da drunter ‚akzeptiere die Kündigung zum…‘, ein ‚Mietverhältnis endet dementsprechend zum…‘ oder nur ‚Kündigung erhalten am‘? Vielleicht auch noch ein Zusatz ‚weitere Schritte vorbehalten‘?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo loderunner,

„'akzeptiere die Kündigung zum…“

genau dieses stand in einer vom Vermieter erhaltenen E-Mail. Wochen später gab es dieses Schreiben allerdings erneut mit dem selben Wortlaut, aber einem anderen Datum, ab wann der Vermieter die Kündigung bereit ist zu akzeptieren. Die Vermutung lag nahe, dass einfach nicht schnell genug ein Naachmieter gefunden wurde und es deswegen dieses 2. Schreiben mit dem abgeänderten ADtum gab.

Hallo,

Joschi hatte doch schon vieles beschrieben

Natürlich reicht ein Fax bei einer Mietkündigung allein nicht
aus, aber da beides gemacht zugestellt wurde, sowohl ein Fax
als auch ein Einschreiben und es auch eine erste Bestätigung
seitens des Vermieters gab,

Eine Email hat keinerlei Rechtswirksamkeit, weil zB die Unterschrift fehlt. Ein Fax könnte eine gefälschte Unterschrift tragen.

entbehrt sich die zweite
Kündigungbestätigung mit einem anderen, weiter in der Zukunft
liegenden Termin,

Sie entbehrt sich eben nicht dadurch. Es könnte auch keine Küdigungsbestätigung sein, der bedarf es nicht. Sondern eine zugestimmte Vereinbarung, nachdem die Kündigungsfrist verkürzt wird.

einer Grundlage meiner meinung nach.

Gut, das nochmal nachgefragt wurde.

Es
klingt, als wurde bisher kein Nachmieter gefunden und als
möchte man die Räumlichkeiten nicht leer stehen haben,

Dies spielt für ein Kündigungsverfahren keine Rolle.
Die Kündigung könnte ggf. Jahre vor dem Kündigungtermin beim VM ankommen, ohne negative Folgen. Warum auf den letzten Minuten gekündigt wird bleibt ein Rätzel.

daher
vermutlich das 2. Bestätigungschreiben mit dem inakzeptablen
anderen Termin. Aber dieses 2. Schreiben muss nur zum
verständnishalber nicht so akzeptiert werden.

s. o.

Einen Automatismus, wobei einseitig etwas von inakzeptabel zum Rechtstitel etc. transformiert wird, gibt es nicht.
Auf Zuruf schon gar nicht.

vlg MC