Kündigung Wohngebäudeversicherung wegen Beitragserhöhung

Hallo,

was sagt ihr zu folgendem fikitven Fall:

Ehepaar kauft ein Haus im Okt. 2014. Die Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers wird übernommen und der monatliche Beitrag von ca. 22 EUR wird immer pünktlich bezahlt. Versicherungsjahr beginnt am 1.7.

Am 10. 05. erhält das Ehepaar ein Schreiben, dass ab 01.07.2015 der Beitrag auf ca. 62 EUR steigt. Telefonische Rückfragen und Anfragen per E-Mail ergeben, dass sie Versicherung die Beitragserhöhung damit begründet, dass die Preisentwicklung für Arbeits- und Materialkosten sich verändert hätten und deshalb die Beiträge angepasst werden müssen. Auf Einwände, dass dies ja fast einer verdreifachung der Lohn- und Materialkosten entspräche wurde nicht eingegangen.

Der Ehemann kündigt daraufhin am 29.05. die alte Versicherung bei Versicherer A mit dem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung zum 30.6.2015 und schließt eine neue Versicherung bei Versicherer B ab.

Am 2.6. schickt die alte Versicherung ein Schreiben, dass die Kündigung nicht akzeptiert wird. Es werden zwei Gründe aufgeführt. Der eine Grund ist formeller Natur und bezieht sich darauf, dass das Kündigungsschreiben nur vom Ehemann und nicht auch zusätzlich von der Ehefrau unterzeichnet ist. Das könnte des Ehepaar aber noch korrigieren indem einfach eine weitere Kündigung mit beiden Unterschriften schicken würde.

Den zweiten Ablehnungsgrund sieht die Versicherung darin, dass kein außerordentliches Kündigungsrecht vorläge, da die Versicherung zum „Gleitenden Neuwert“ abgeschlossen wäre und sich somit der Versicherungsschutz automatisch der Preisentwicklung im Baugewerbe anpasse. Höherer Schutz bedeute auch höhere Beiträge und verweist auf die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“.

Was würdet ihr dem Ehepaar raten? Wäre der zweite Ablehnungsgrund wirklich stichhaltig?

Viele Grüße,
Albert

Hallo,
im ursprünglichen Anpassungsbrief wird doch der Versicherer höchstwahrscheinlich die rechtliche Grundlage für die Erhöhung (evtl. §12 VGB?) genannt haben.

Was würdet ihr dem Ehepaar raten?

Lesen. Ich gehe davon aus, dass der Versicherer auch bei der Ablehnung der Kündigung auf den oder die passenden §§ in den VGB etc. verwiesen hat. Die Bedingungen müssten dem Ehepaar (normalerweise) vorliegen. Ohne nähere Kenntnis des Vertrages und der diesem zugrunde liegenden Bedingungen ist an dieser Stelle leider keine umfassendere Auskunft möglich. Hat/wurde denn der Vermittler der Versicherung B nicht nach dem Vorvertrag sowie die Anpassung ge- bzw. befragt? Die Unterlagen zu Versicherer A gesichtet?

Viele Grüße,
Albert

Viel Glück
J.K.

Hallo Albert.

Deine Betrachtungsweise ist vollkommen korrekt.

Es gibt zwar bei einer gleitenden Neuwertversicherung einen Anpassungsfaktor, der eine Sonderkündigung NICHT zulässt, nur wird der jährlich angepasst im Rahmen von zumeist 0-3 %.
Wenn die Versicherung von einem auf´s andere Jahr die Prämie knapp verdreifacht, dann liegt keine Prämienerhöhung durch Treuhänderklausel vor.

In einem weiteren Schreiben androhen, dass Du Dich beim Vorstand beschweren und die Sache zur Überprüfung an Verbraucherzentrale und Ombudsmann geben wirst; dann wird, so denke ich, Deinem Wunsch schnell entsprochen werden :wink:

Viele Grüße
Claude Burgard
freier Versicherungsmakler online/offline
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Hi, das sinnd ja mehr als 150% und da ist anzuzweifeln, dass die Versicherung da mit ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen durchkommt.
Rechtssichere Auskunft von einem Fachanwalt einholen.

Neben der ordentlichen Kündigung können Verbraucher die Wohngebäudeversicherung kündigen, nachdem der Versicherer eine Beitragserhöhung durchgeführt hat. Erfolgt dabei keine Leistungssteigerung und ist die Erhöhung der Beiträge nicht nur auf die allgemeine Anhebung der Baukosten oder die gleitende Neuwert-Sicherung zurückzuführen, haben Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Aber auch für diese Art von Kündigung gibt es Fristen. Spätestens einen Monat nach Erhalt der Benachrichtigung über die Beitragsanhebung muss die Kündigung erfolgt sein. Eventuell gezahlte Beiträge werden dann zurückerstattet.
Ausnahmen: Für Verträge, die zwischen 1991 und dem 29.07.1994 abgeschlossen wurden, muss eine Beitragserhöhung im Vergleich zum Vorjahr über 5% und im Vergleich zum Erstbeitrag über 25% ausmachen, damit eine Sonderkündigung möglich ist. Für Verträge, die noch älter sind, gelten nur die vertraglichen Bestimmungen.
MfG ramses90

Ausnahmen: Für Verträge, die zwischen 1991 und dem 29.07.1994
abgeschlossen wurden, muss eine Beitragserhöhung im Vergleich
zum Vorjahr über 5% und im Vergleich zum Erstbeitrag über 25%
ausmachen, damit eine Sonderkündigung möglich ist. Für
Verträge, die noch älter sind, gelten nur die vertraglichen
Bestimmungen.
MfG ramses90

Diese „Ausnahmen“ zweifele ich hiermit mal an, denn es gilt FÜR ALLE Verträge das neue VVG.
Den entsprechenden Paragraphen kann man HIERnachlesen.

Viele Grüße
Claude Burgard
Fachwirt für Versicherungen & Finanzen
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Hallo,

im ursprünglichen Anpassungsbrief wird doch der Versicherer
höchstwahrscheinlich die rechtliche Grundlage für die Erhöhung
(evtl. §12 VGB?) genannt haben.

Es gab keinen gesonderten Anpassungsbrief. Es kam nur eine Rechnung für einen neuen Monat mit einem „Gleitenden Neuwertfaktor“ von 16,9 statt vorher 16,6, einem Neubaunachlass von 0,0% statt vorher 2,5% und einem Beitrag von 62 EUR statt 21. Hinweise auf §§ gibt es nicht. Die Größenordnungen des Entfallenen Neubaurabatts und des anderen Faktors passen aber nicht zu der annähernden Verdreifachung des Beitrags.

Ich gehe davon aus, dass der Versicherer auch bei der
Ablehnung der Kündigung auf den oder die passenden §§ in den
VGB etc. verwiesen hat.

Nein, kein entsprechender Hinweis vorhanden.

In den Versicherungsbedingungen steht natürlich viel. Unter „Beitragsanpassung wegen Änderung der Feuerschutzsteuer (Wohnfläche)“ u.a.:
„…
3. Informationspflichten und Fristen
Bei einer Erhöhung des Beitragen können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Montas nach Eingang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
Über das Kündigungsrecht und die bei der Kündigung zu beachtenden Voraussetzungen werden wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung informieren.
Führt die Änderung der Feuerschutzsteuer zu einer Beitragssenkung, gilt diese ohne besondere Mitteilung mit Fälligkeit des Folgejahresbeitrages.“

Hat/wurde
denn der Vermittler der Versicherung B nicht nach dem
Vorvertrag sowie die Anpassung ge- bzw. befragt? Die
Unterlagen zu Versicherer A gesichtet?

Es gibt keinen Vermittler B. B ist eine Online-Versicherung mit der das Ehepaar bisher gute Erfahrungen gemacht hat.

Viele Grüße,
Albert

Ich würde sagen, dass hier noch Informationen fehlen. Gleitender Neuwert und Wegfall vom Neubaunachlass führen nicht zu derartigen Erhöhungen. Gab es Schäden? Ändert sich die Einstufung in der Tarifierung? Sind Gefahren dazugekommen?
Viele Grüße
Andreas

Hallo,

es gab keine Schäden. Es wurden auch keine neuen Gefahren in die Versicherung aufgenommen. Der Vorbesitzer des Hauses war Mitarbeiter bei einem Versicherungskonzern und hatte deshalb wohl einen Mitarbeiterrabatt eingeräumt bekommen. Ich kann nachvollziehen, dass das Ehepaar nach Ablauf des Versicherungsjahres keinen Anspruch mehr auf den Rabatt hat. Trotzdem würde es sich meiner Meniung nach um eine Prämienerhöhung handeln. Zumal die Versicherung bisher immer nur von Anpassungen wegen gleitendem Neuwert und wegfallendem Neubaurabatt redet/schreibt und überhaupt niemals angekündigt hatte, dass Rabatte wegfallen werden.

Gruß,
Albert