Hallo,
das würde mich einmal als Beispiel interessieren:
Angenommen, ein Gläuber beantragt einen Mahnbesch. gegen einen Schuldner. PV des Schuldners legt Widerspruch ein. Gläubiger beantragt streitiges Verfahren. Schuldner zahlt mittlerweile doch Hauptforderung und lässt via PV dem Gläubiger mitteilen, dass Widerspruch zurückgenommen wird.
Gläubiger (ohne PV) erhält Aufforderung zur Anspr.begründung.
Wäre dann folgendes Vorgehen, insbesondere die Rücknahme der Klage grundsätzlich so o.k./richtig - insbesondere die noch bezeichneten Kosten zu erhalten?:
Mit Schreiben vom …teilte mir die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Rücknahme der Widerspruchshaltung mit.
Anlage: Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom … in Kopie
Die Antragsgegnerin überwies am … an mich den Hauptforderungsbetrag. Die weiteren Kosten aus der Hauptsache wurden am … beglichen.
Ich nehme die Klage zurück.
Ich beantrage daher einen Beschluss zur Kostenfestsetzung, in dem die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Weiter beantrage ich, die Kosten gegen die Antragsgegnerin wie folgt festzusetzen:
Gerichtsgebühr (§§3,34, Nr. 1210 KV GKG) vom … 52,00 EUR
Pauschale für Post, Telekommunikation, Kopien 15,00 EUR
19% Mehrwertsteuer aus Pauschalenposition 2,85 EUR
[Bankverbindung Antragssteller]
Der Antragssteller ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Es wird beantragt, den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz festzusetzen
Es wird weiter beantragt, eine vollstreckbare, mit Zustellungsvermerk versehene Beschlussausfertigung zu erteilen.
Vielen Dank!