Mahnbescheid: Widerspr. zurück,Klage zurückn.?

Hallo,

das würde mich einmal als Beispiel interessieren:

Angenommen, ein Gläuber beantragt einen Mahnbesch. gegen einen Schuldner. PV des Schuldners legt Widerspruch ein. Gläubiger beantragt streitiges Verfahren. Schuldner zahlt mittlerweile doch Hauptforderung und lässt via PV dem Gläubiger mitteilen, dass Widerspruch zurückgenommen wird.

Gläubiger (ohne PV) erhält Aufforderung zur Anspr.begründung.

Wäre dann folgendes Vorgehen, insbesondere die Rücknahme der Klage grundsätzlich so o.k./richtig - insbesondere die noch bezeichneten Kosten zu erhalten?:


Mit Schreiben vom …teilte mir die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Rücknahme der Widerspruchshaltung mit.

Anlage: Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom … in Kopie

Die Antragsgegnerin überwies am … an mich den Hauptforderungsbetrag. Die weiteren Kosten aus der Hauptsache wurden am … beglichen.

Ich nehme die Klage zurück.

Ich beantrage daher einen Beschluss zur Kostenfestsetzung, in dem die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Weiter beantrage ich, die Kosten gegen die Antragsgegnerin wie folgt festzusetzen:

Gerichtsgebühr (§§3,34, Nr. 1210 KV GKG) vom … 52,00 EUR
Pauschale für Post, Telekommunikation, Kopien 15,00 EUR
19% Mehrwertsteuer aus Pauschalenposition 2,85 EUR

[Bankverbindung Antragssteller]
Der Antragssteller ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Es wird beantragt, den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz festzusetzen

Es wird weiter beantragt, eine vollstreckbare, mit Zustellungsvermerk versehene Beschlussausfertigung zu erteilen.


Vielen Dank!

Hallo!

Wäre dann folgendes Vorgehen, insbesondere die Rücknahme der
Klage grundsätzlich so o.k./richtig

Nicht nur nicht richtig, sondern grundfalsch. Wer seine Klage zurücknimmt, hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, will er, dass die Gegenseite dies tut, muss er begründen warum.

Beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist es viel einfacher: Das streitige Verfahren ist passé, man teilt die Rücknahme mit und beantragt Vollstreckungsbescheid, mit dem blauen Vordruck. Da kann man auch die Höhe der bisherigen Zahlung und der eigenen Kosten eingeben. Selbstverständlich kann man das auch einen Anwalt machen lassen.

Hallo,

ganz so kann ich das nicht im Raum stehen lassen, sicherlich muss die Frage der Kostentragung geklärt werden, dennoch wäre es nach meiner Auffassung fatal hier einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen.

Denn darüber erhält der Gegner eine Mitteilung und kann dagegen innerhalb 2 Wochen Einspruch einlegen, was er, wenn er wie im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten ist auch tun wird, da er ja auch gezahlt hat.

Mit dem Einspruch geht es automatisch ohne weiter Zwischenschritte ins streitige Verfahren in dem der gegnerische Anwalt den Zahlungsbeleg vorlegen und die sofortige Abweisung der Klage beantragen wird, was dann auch passieren wird. Dann hat man nicht nur die Kosten der Klage und des Mahnverfahrens, sondern auch die gegnerischen Anwaltsgebühren am Hals. Wenn der Gegner die Beantragung des Mahnbescheids nicht gerade lustig findet unter Umständen sogar noch ne Betrugsanzeige am Hals.

Dementsprechend empfiehlt es sich dem Gericht „die Erledigung der Hauptsache“ zu erklären und einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Hat sich die Hauptsache erledigt entscheidet das Gericht nach der Sach- und Rechtslage sowie billigem Ermessen über die Kosten.

Viele Grüße
Bernhard

Huhu!

Denn darüber erhält der Gegner eine Mitteilung und kann
dagegen innerhalb 2 Wochen Einspruch einlegen, was er, wenn er
wie im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten ist auch tun
wird, da er ja auch gezahlt hat.

Wer einen Vollstreckungsbescheid beantragt, ist verpflichtet, positiv zu erklären, ob und in welcher Höhe der Schuldner Zahlungen geleistet hat. Wer da einfach behauptet, es sei keine Zahlung eingegangen, bekommt natürlich einen Einspruch um die Ohren gehauen, und das vollkommen zu Recht.

Deswegen schrieb ich ja: Einen Anwalt kann man auch in diesem Verfahrensstadium noch beauftragen.

Dementsprechend empfiehlt es sich dem Gericht „die Erledigung
der Hauptsache“ zu erklären und einen Kostenfestsetzungsantrag
zu stellen. Hat sich die Hauptsache erledigt entscheidet das
Gericht nach der Sach- und Rechtslage sowie billigem Ermessen
über die Kosten.

Ja, aber im wesentlichen gegen den Antragssteller! Die Erledigungserklärung ist das richtige Mittel, wenn der Widerspruch nicht ausdrücklich zurückgenommen worden ist. Die Gerichtskosten im streitigen Verfahren sind dreimal so hoch wie im MAhnverfahren, und zwei Drittel davon müsste deswegen der Kläger tragen, wenn er nicht den Vollstreckungsbescheid beantragt.

ganz so kann ich das nicht im Raum stehen lassen, sicherlich
muss die Frage der Kostentragung geklärt werden, dennoch wäre
es nach meiner Auffassung fatal hier einen
Vollstreckungsbescheid zu beantragen.

Einen VB fände auch ich hier nicht richtig, da ja die Hauptsache beglichen wurde. Die Kosten könnte der Antragssteller ja auch noch nicht vollstrecken lassen, wenn noch kein Beschluss ergeht.

Dementsprechend empfiehlt es sich dem Gericht „die Erledigung
der Hauptsache“ zu erklären und einen Kostenfestsetzungsantrag
zu stellen. Hat sich die Hauptsache erledigt entscheidet das
Gericht nach der Sach- und Rechtslage sowie billigem Ermessen
über die Kosten.

Ja, aber im wesentlichen gegen den Antragssteller! Die
Erledigungserklärung ist das richtige Mittel, wenn der
Widerspruch nicht ausdrücklich zurückgenommen worden ist. Die
Gerichtskosten im streitigen Verfahren sind dreimal so hoch
wie im MAhnverfahren, und zwei Drittel davon müsste deswegen
der Kläger tragen, wenn er nicht den Vollstreckungsbescheid
beantragt.

Wie? Wenn der Anspruchsgegner Widerspruch einlegt, jedoch in voller Höhe die Hauptsache zahlt und anerkennt während die Sache schon beim AG wäre, der Antragssteller umgehend die Erledigung der Hauptsache erklärt und „lediglich“ nur noch die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss haben möchte…2/3 müsste der Gerichtskosten müsste der Antragssteller tragen…?

Warum das denn? Das kann ich nicht nachvollziehen.

Guten Tag!

Wie?

Hast Recht. Ich hatte nicht bedacht, dass sich die Gerichtskosten im Fall der Klagerücknahme vom dreifachen auf den einfachen Satz reduzieren, die Sache wäre also von den Gerichtskosten her nicht höher als im Mahnverfahren.

Wenn der Anspruchsgegner Widerspruch einlegt, jedoch in
voller Höhe die Hauptsache zahlt und anerkennt während die
Sache schon beim AG wäre,

…wäre das ein anderer als der Ausgangsfall, in dem der Anspruchsgegner den Widerspruch zurückgenommen hat.

Das Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung im streitigen Verfahren. Wenn der Widerspruch allerdings zurückgenommen wird, geht die Sache dadurch ins Mahnverfahren zurück - man befindet sich dann wieder an dem Punkt, bevor Widerspruch eingelegt worden ist. Deshalb muss der Anspruchssteller wegen der Kosten einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Erklärt der Antragssteller im streitigen Verfahren (das eigentlich beendet wäre, aber davon weiß das Gericht erst, wenn der Kläger die Rücknahme des Widerspruchs mitteilt), dass er die Klage zurücknimmt, läuft er Gefahr, in die Kosten verurteilt zu werden, denn grundsätzlich muss der KLäger dann die von ihm bestellte Musik auch bezahlen.

Die Kosten könnte der
Antragssteller ja auch noch nicht vollstrecken lassen, wenn
noch kein Beschluss ergeht.

Die Kosten stehen im Vollstreckungsbescheid mit drin, das ist ja der Witz!

Erklärt der Antragssteller im streitigen Verfahren (das
eigentlich beendet wäre, aber davon weiß das Gericht erst,
wenn der Kläger die Rücknahme des Widerspruchs mitteilt), dass
er die Klage zurücknimmt, läuft er Gefahr, in die Kosten
verurteilt zu werden, denn grundsätzlich muss der KLäger dann
die von ihm bestellte Musik auch bezahlen.

Dankeschön schon mal für Deine ausführliche Antwort!

Angenommen noch, der PV des Gegners bittet den Antragssteller direkt um einen Rückruf auf sein Handy vor der Zurücknahme, redet endlos mit ihm über eine mögliche Rücknahme von seiten des Antragsstellers und das sein Mandant ja dann Kunde bleiben würde (na, klar) und schreibt dann zudem noch einen unqualifizierten Brief mit Mitteilung an den AS „Rücknahme des Widerspruchs, damit nicht noch mehr Kosten entstehen“ + Kündigung „mein Mandant legt auf Ihre Leistung keinen Wert mehr“ (eh egal sowie ja begrüßenswert).

Würde sich der Antragssteller dann so richtig verhalten…?

Es geht ja auch um die 52 Öhren Gerichtskosten, die eben ja noch nicht in einem VB drinnen stehen.

…und auch um die ellenlange Zeit samt Mobilfunkkosten, die der Antragssteller mit dem PV vertrödeln durfte.

Der Antragsteller hat zudem ja nur bis dato vom PV direkt mitgeteilt bekommen, dass er mit gleicher Post den Widerspruch zurücknimmt. Das müsste doch dem AS auch seitens des Gerichts mitgeteilt werden.

—schnipp ----
Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich die Hauptforderung beglichen und mir die Rücknahme des Widerspruchs mitgeteilt.

Daher beantrage ich einen Beschluss zur Kostenfestsetzung, in dem die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Weiter beantrage ich, die Kosten gegen die Antragsgegnerin wie folgt festzusetzen:

Gerichtsgebühr (§§3,34, Nr. 1210 KV GKG) vom xxx 52,00 EUR
Arbeitsaufwand und Kosten Rückrufwunsch d. Proz.-Bev. am xxxx, enthalten in
Pauschale für Post, Telekommunikation, Kopien 15,00 EUR
19% Mehrwertsteuer aus Arbeitsaufwand und Pauschalenposition 2,85 EUR

Ich bin zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Bankverbindung: xxxxx

Es wird beantragt, den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz festzusetzen. Es wird weiter beantragt, eine vollstreckbare, mit Zustellungsvermerk versehene Beschlussausfertigung zu erteilen.

Danach würde noch die Begründung mit Erklärung des ganzen Verlaufs in Kurzform kommen


gracias.

Huhu!

Es geht ja auch um die 52 Öhren Gerichtskosten, die eben ja
noch nicht in einem VB drinnen stehen.

Die werden da auch nicht reinkommen, denn es handelt sich dabei um einen Vorschuss, den der Antragssteller an das Gericht zahlen muss, damit das streitige Verfahren durchgeführt wird. Ein streitiges Verfahren kostet 75 Euro (3 Gerichtsgebühren), wenn es regulär durchgeführt wird. Im Beispielfall aber entfällt das streitige Verfahren und es bleibt bei 23 Euro Gerichtskosten für das MAhnverfahren. Die stehen dann im Vollstreckungsbescheid auch drin. Die 52 Euro bekommt der Antragssteller automatisch vom Gericht zurück.

…und auch um die ellenlange Zeit samt Mobilfunkkosten, die
der Antragssteller mit dem PV vertrödeln durfte.

Ich fürchte, das sind keine festsetzbaren Kosten. Anwalt wäre billiger gewesen…

Mahlzeit.

Es geht ja auch um die 52 Öhren Gerichtskosten, die eben ja
noch nicht in einem VB drinnen stehen.

Die werden da auch nicht reinkommen, denn es handelt sich
dabei um einen Vorschuss, den der Antragssteller an das
Gericht zahlen muss, damit das streitige Verfahren
durchgeführt wird. Ein streitiges Verfahren kostet 75 Euro (3
Gerichtsgebühren), wenn es regulär durchgeführt wird. Im
Beispielfall aber entfällt das streitige Verfahren und es
bleibt bei 23 Euro Gerichtskosten für das MAhnverfahren. Die
stehen dann im Vollstreckungsbescheid auch drin. Die 52 Euro
bekommt der Antragssteller automatisch vom Gericht zurück.

Kann ja der Antragssteller nicht unbedingt wissen, dass er autom. die 52 retour erhält. Würde/könnte ihm (den Antragssteller) ein Nachteil entstehen, wenn der es so formuliert und fristgerecht bereits so eingetütet hat?

Wie wäre dann angenommenerweise der weitere Verlauf, wenn der Beschlussantrag so vorliegen würde? Könnte/sollte man noch irgend etwas nachreichen/revidieren?

Anwalt wäre
billiger gewesen…

Bei angenommen 60 EUR Forderungskosten weiß ich nicht unbedingt, ob sich da jeder Anwalt unbandig des Mandats erquickt.

Und wieder hallo,

Bei angenommen 60 EUR Forderungskosten weiß ich nicht
unbedingt, ob sich da jeder Anwalt unbandig des Mandats
erquickt.

Stimmt, heute morgen bin ich hochkant beim Bäcker rausgeflogen, weil ich nur zwei Brötchen haben wollte. Jeder anständige Geschäftsmann zieht nur große Aufträge an Land und verhungert lieber, als dass er sich mit Kleinkram abgibt.

Dementsprechend empfiehlt es sich dem Gericht „die Erledigung
der Hauptsache“ zu erklären und einen Kostenfestsetzungsantrag
zu stellen. Hat sich die Hauptsache erledigt entscheidet das
Gericht nach der Sach- und Rechtslage sowie billigem Ermessen
über die Kosten.

…Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich die Hauptforderung beglichen …

ist diese Formulierung gleichbedeutend

…die Erledigung der Hauptsache zu erklären…

?