Mahnung nie erhalten trotzdem Gebühren zahlen?

Hallo,

ich habe folgendes Problem: ich habe gestern einen Brief bekommen dass einen
gewissen Betrag bezahlen soll, der sich aus Mahnungskosten (1-3. Mahnung),
Porto (10€) und Adressermittlungsverfahren zusammen setzt.

Es sieht so aus, dass ich ein Buch in der Bib vergessen habe zurück zugeben. Da ich
umgezogen bin, war in der Bib noch meine alte Adresse hinterlegt. Dahin wurde
eine Mahnung geschickt und da sie zurück kam, wurde ein Adressen-
Ermittlungverfahren gemacht.

Nun soll ich jedoch die Kosten für die 2. und 3. Mahnung, die nie erstellt wurden,
bezahlen. Ist das rechtens?
Ich meine ich bin noch Student und 100€ ist echt viel für.

Grundsätzlich trägst du für die Richtigkeit der Wohnadresse die alleinige Verantwortung. Die Bib halt sich insofern korrekt verhalten. Sieht so aus, das die Mahnkosten leider gerechtfertigt waren. Das sie nicht zustellbar war, ist leider auch dein Problem. Man vermeidet derlei, wenn man bei der Post rechtzeitig einen Nachsendeauftrag bei Umzug aufgibt.

MfG Sven Schmitt

Hallo,

der Gläubiger hat das Recht, die ihm entstandenen Kosten, dem Schuldner in Rechnung zu stellen. Die Kosten der 1. Mahnung (Mahnstufe), wenn kostenpflichtig, und die Kosten der Adressenermittlung (nicht mitgeteilte Adressenveränderung) sind, wegen Obliegenheitsverletzungen, ebenfalls, soweit sie entstanden und nachweisbar sind, dem Schuldner anzulasten. Weitere Kosten, die de facto nicht entstanden sind (nicht zugestellte 2. und 3. Mahnung an die nunmehr ermittelte richtige und neue Adresse), können selbstverständlich auch nicht berechnet werden. Ich würde empfehlen den Gesamtkosten in angemessener Frist und Form schriftlich zu widersprechen. Parallel schlage ich vor, mit der fordernden Stelle (Gläubiger) ein Konsensgespräch aufzunehmen und einen gütlichen Vorschlag/Kompromiss (mit Betragsnennung) für den Abschluss der Angelegenheit zu unterbreiten. Allerdings darüber hinaus auch klar zu machen, dass man notfalls zu einer gerichtlichen Klärung gerne bereit ist (Druckmittel). Im Rahmen des dann vorab erforderlichen offiziellen Mahnverfahrens (Amtsgericht) kann und muss konkret auf den Sachverhalt eingegangen werden. Hier sind insbesondere die Fristen zu beachten!! Ich bin überzeugt davon, dass eine gütliche Einigung in beiderseitigem Sinne möglich ist. Oft ist dies eine Sache der Vorgehensweise und des konsequenten Handelns. Viel Erfolg.

Klaus

Hallo N. Mueller,

ja das ist rechtens. Du bist verpflichtet bei Umzug
überall wo du einen „Vetrag“ abgeschlossen hast deine neue
Adresse zu hinterlegen (das ist auch meistens in den AGB’s
vermerkt). Andernfalls bleibt dem Rechnungssteller
(Gläubiger) keine andere Möglichkeit deine neue Adresse
ausfindig zu machen.

Die dadurch entstehenden Kosten werden dir (Schuldner)
angelastet.

Gruß
Fredo

Hallo,
allgemein ist es so, dass du den Umstand verschuldet hast, und somit verpflichtet bist, die entstandenene Kosten zu bezahlen.

Jedoch natürlich nur, für die Leistungen, die es auch gab. Mahnungen die nie gestellt wurden (egal an welche Adresse) können nicht berechnet werden.

Grüßle