Mieter; darf Stromzähler abgelesen werden?

Hi,

angenommen jemand (ein Mieter) möchte eine Wohnung mieten.

Hat der Mieter das Recht, den Stromzähler - aus welchen Gründen auch immer - persönlich ablesen zu dürfen?

Falls ja; wie oft darf so eine Ablesung erfolgen? Ist 1 x pro Monat noch angemessen, oder schon unzumutbar (für den Vermieter, falls der Zähler nicht frei zugänglich ist)?

Muss so ein Stromzähler eigentlich (laut Gesetz) für den Mieter frei zugänglich sein, oder nicht?

Danke.
J

Hallo JohnnyB,

es scheint wohl so zu sein, dass der Zähler nicht frei zugänglich ist.

Liegt er im Bereich der dem Vermieter vorbehalten ist, sollte der Mieter ganz höflich fragen, ob er z.B. 1x monatlich ablesen darf, um z.B. sein eigenes Verbrauchsverhalten überprüfen zu können. Ich sehe zunächst mal keinen Grund, warum dieser Bitte nicht entsprochen werden sollte.

Hängt aber der Haussegen zwischen Vermieter und Mieter bereits schief oder ist es auf dem besten Weg dahin, könnte ich mir vorstellen, dass es schwer wird, weil der Bereich in dem Zähler hängt, dem Vermieter vorbehalten ist.

Gleiches gilt natürlich auch, wenn Kosten für eine solche Begehung fällig werden würden. Z.B. ein Hausmeister müsste kommen und aufschließen, damit der Mieter ablesen kann. So was kostet Zeit und Geld.

Grundsätzlich gehören Zähler dem Basisversorger, also z.B. der Mainova in Frankfurt, selbst wenn der Mieter seinen Strom z.B. bei der E.ON bezieht. Wegen eines Anbieterwechsels wird nach meinem Kenntnisstand zunächst noch kein neuer Zähler installiert.

Etwas anderes wäre es vermutlich, wenn es sich um einen sog. Unterzähler handelt. Z.B.: Es gibt im Haus des Vermieters nur einen sog. Hauptzähler und der Vermieter zahlt zunächst den Gesamt-Verbrauch an den Versorger. Um nun auf seine einzelnen Mieter korrekt umlegen zu können, hat er einen/mehrere sog. Unterzähler auf seine Kosten setzen lassen. Das würde bedeuten, dass sie quasi ihm gehören. Dann wäre es wohl nur möglich 1x jährlich abzulesen, gemeinsam mit dem Vermieter, eben dann, wenn dieser den Verbrauch für seine Abrechnung mit dem/den Mieter/n feststellt.

Hängt der Haussegen schief, bleibt es dann wohl vermutlich bei 1x im Jahr in einer steifen, von Misstrauen überlagerten Begegnung. Ist alles okay zwischen den Parteien, bietet sich auch hier die anfangs gezeigte Variante und der Mieter fragt höflich an, ob er ablesen darf.

Ich hoffe, es hilft.

Viele Grüße
RaBra

Guten Tag RaBra,

danke für die sehr umfangreiche Auskunft.

Ich vermute es ist genau so, wie Sie schreiben, denn zwischenzeitig habe ich weiter nachgeforscht.

Mir persönlich ist es jedoch vollkommen unverständlich, warum man jemandem (Mieter) den Zugang zum Zähler (Strom, Gas, Wasser…) untersagen kann (reicht rechtlich geht das offenbar).

Denn durch diese Einschränkung kann der „Verbraucher“ (Mieter) ja seinen Verbrauch nicht mehr „steuern“. Er kann also nicht rechtzeitig erkennen, dass er (vielleicht) schon viel verbraucht hat, und kann nun seinen Verbrauch nicht drosseln.

Wenn dem aber so ist, warum wird dem Mieter dann doch zur Last gelegt, seinen Verbrauch zahlen zu müssen? Man hat ihm ja das Recht genommen, seinen Verbrauch selber überprüfen zu können.

Alles sehr merkwürdig.

Grüße
J

Muss so ein Stromzähler eigentlich (laut Gesetz) für den
Mieter frei zugänglich sein, oder nicht?

Ich zitiere mal aus den TAB2007, den Anschlussbedingungen der deutschen Netzbetreiber:

7.3 Anordnung der Zählerschränke
(1) Zählerschränke werden in leicht zugänglichen Räumen oder Bereichen untergebracht,
gemäß DIN 18012 in Hausanschlussräumen, in Hausanschlussnischen, an Hausanschlusswänden
sowie in entsprechenden Zählerräumen. Die Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung
und die Leitungsanlagen-Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes sind zu berücksichtigen.
Soweit diese die Unterbringung in Treppenräumen zulässt, werden Zählerschränke
dort vorzugsweise in Nischen nach DIN 18013 eingebaut. Zählerschränke dürfen nicht in
Wohnungen von Mehrfamilienhäusern, über Treppenstufen, in Wohnräumen, Küchen, Toiletten,
Bade-, Dusch- und Waschräumen sowie auf Speichern bzw. Dachböden vorgesehen
werden.

Daraus leitet sich aber kein Rechtsanspruch für den Mieter ab.

7.3 Anordnung der Zählerschränke
(1) Zählerschränke werden in leicht zugänglichen Räumen oder
Bereichen untergebracht,
gemäß DIN 18012 in Hausanschlussräumen, in
Hausanschlussnischen, an Hausanschlusswänden
sowie in entsprechenden Zählerräumen. Die Landesbauordnung,
die Feuerungsverordnung
und die Leitungsanlagen-Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes
sind zu berücksichtigen.
Soweit diese die Unterbringung in Treppenräumen zulässt,
werden Zählerschränke
dort vorzugsweise in Nischen nach DIN 18013 eingebaut.
Zählerschränke dürfen nicht in
Wohnungen von Mehrfamilienhäusern, über Treppenstufen, in
Wohnräumen, Küchen, Toiletten,
Bade-, Dusch- und Waschräumen sowie auf Speichern bzw.
Dachböden vorgesehen
werden.

Daraus leitet sich aber kein Rechtsanspruch für den Mieter ab.

Hi,

danke.

Ist ja wieder mal typisch deutsch.

Da wird in zig Sätzen geschrieben, was man auch in einem Satz schreiben könnte.

Na gut, egal. Ich werd mich nicht drüber ärgern.

Grüße
J

Hallo JohnnyB,

jetzt mal „Butter bei die Fische“, eine Aussage wie „ich vermute, dass es so ist“ hilft nicht viel.

Wir brauchen einen theoretischen, aber auch klaren Fall.
Soll es ein Hauptzähler (Mieter zahlt seinen Stromverbrauch per Abschlag und Endabrechnung an das Versorgungsunternehmen) sein, oder doch lieber ein Unterzähler und der Vermieter rechnet mit dem Mieter den Verbrauch ab?

Würden eventuell zusätzliche Kosten für Zwischenablesungen entstehen, z.B. weil für irgendjemanden ein Zeitaufwand entsteht?

Hängt der Haussegen schon oder bald schief, oder gehen wir in unseren Annahmen von einem harmonischen Mietverhältnis aus?

Schönen Abend noch, ich mache jetzt Schluss für heute
RaBra

1 Like

Mir persönlich ist es jedoch vollkommen unverständlich, warum
man jemandem (Mieter) den Zugang zum Zähler (Strom, Gas,
Wasser…) untersagen kann (reicht rechtlich geht das
offenbar).

Es ist gut, dass nicht jeder Zugang zu den Zählern hat. Oft hängen andere Zähler und die Vorsicherungen in der Nähe. Daher wäre Manipulation (oder das Ägern der Nachbarn durch Vorsicherung raus) Tür und Tor geöffnet.

Denn durch diese Einschränkung kann der „Verbraucher“ (Mieter)
ja seinen Verbrauch nicht mehr „steuern“. Er kann also nicht
rechtzeitig erkennen, dass er (vielleicht) schon viel
verbraucht hat, und kann nun seinen Verbrauch nicht drosseln.

Das stimmt nicht. Es gibt ja:

  • Energiekostenmessgeräte
  • intelligente Stromzähler, die per Internet abgefragt werden können
  • Berechnungsmöglichkeiten für festinstallierte Verbrauch (E-Herd)
    Wer seine 4 Grundrechenarten beherrscht und eine Uhr ablesen kann, kann auch seine Verbräuche sehr genau schätzen.

Wenn dem aber so ist, warum wird dem Mieter dann doch zur Last
gelegt, seinen Verbrauch zahlen zu müssen? Man hat ihm ja das
Recht genommen, seinen Verbrauch selber überprüfen zu können

siehe oben, dem ist nicht so.
Warum soll der Vermieter gezwungen sein, eventuell dauernd jemand zum Aufsperren des Zählerraums zu schicken - was letztlich sogar die anderen Mieter mitbezahlen müssen