Mietrecht/ Mindestmietzeit zulässig?

Liebe/-r Experte/-in,
mir wurde heute mein neuer Mietvertrag zur Ansicht zugeschickt. Er enthält eine Klausel zur Mindestmietzeit, die in diesem Fall 2 Jahre betragen soll. Meine Planungssicherheit als Freiberufler liegt aber nur bei einer Spanne von 1,5 Jahren. Sind solche Klauseln nach aktuellem Mietrecht zulässig? Die Begründung der Vermieter lautet, dass sie keinen zu häufigen Mieterwechsel wollen.
Wie würde ich aus einem solchen Vertrag raus kommen?
Vielen Dank im vorab.
Nick

Hallo Nick, nach aktuellem Mietrecht ist ein Zeitmietvertrag (so nennt man das) durchaus korrekt und gestattet. Negativ und sehr!!! schwer ist es für Sie, wenn Sie den Vertrag unterschreiben und dann doch nach kürzerer Zeit ausziehen müßten. Das ist fast unmöglich, dann aus dem wirklich bindenden Vertrag heraus zu kommen. Sie könnten dann versuchen, einen Nachmieter in der 2-Jahresfrist zu finden, doch das muss der Vermieter NICHT akzeptieren, zumal er im Vorfeld an einem nicht zu häufiger Mieterwechsel interessiert ist. Mein Tip: Suchen Sie sich eine andere Wohnung mit gesetzlicher Kündigungsfrist(3Monate), dann umgehen Sie sehr viel Ärger. In diesem Forum hatte ich bereits mehrere Anfragen zu diesem Problem, die alle sehr kompliziert zu lösen waren.
Ihnen alles Gute bei der -hoffentlich richtigen- Entscheidung wünscht
Waldi64

zulässig ist, was Sie unterschreiben. Ändern Sie einfach die Zeit auf 1,5 Jahre. Im schlimmsten Fall lehnt der Vermieter Sie dann ab. Früher raus kommen Sie nicht aus dem Vertrag.

Der gegenseitige Kündigungsausschluss kann für bis zu vier Jahre vereinbart werden. Grundsätzlich haben Sie dabei keine Möglichkeit vorher „auszusteigen“. Sie sollten daher auf den Abschluss dieses Mietvertrages verzichten oder aber mit dem Vermieter nachverhandeln und eine kürzere Laufzeit vereinbaren.

Hallo Nick,
eine solche Reglung ist zulässig. Aus dieser kommst Du auch nicht so ohne weiteres.Einmal unterschrieben, heißt eben wohnen bis die 2 Jahre rum sind. MeineEmpfehlung: Sprich mit dem Vermieter, ob man nicht eine Ausnahme machen kann und die MIndestmietzeit auf 1,5 Jahre festsetzen kann.

Liebe/-r Experte/-in,
mir wurde heute mein neuer Mietvertrag zur Ansicht
zugeschickt. Er enthält eine Klausel zur

Mindestmietzeit, die

in diesem Fall 2 Jahre betragen soll. Meine

Planungssicherheit

als Freiberufler liegt aber nur bei einer Spanne von

1,5

Jahren. Sind solche Klauseln nach aktuellem Mietrecht
zulässig? Die Begründung der Vermieter lautet, dass

sie keinen

zu häufigen Mieterwechsel wollen.
Wie würde ich aus einem solchen Vertrag raus kommen?
Vielen Dank im vorab.
Nick

Hallo,
ein Kündigungsausschluss kann vereinbart werden;
allgemein anerkannt sind bis zu 4 Jahren.
Als Mieter kann man aber Gegenleistungen verhandeln,
z.B. geringere Miete usw. usf.
Gruß suver

Guten Tag,

im Regelfall sind Zeitmietverträge nur noch im Rahmen des § 575 BGB zulässig. Der fühere einache Zeitmietver-trag (564cI aF BGB) ist enfallen, wird aber heute mit befristetem Ausschluss des Rechts beider Vertragspar-teien zur ordentlichen Kündigung (4 J. im Formularver-trag, 5 J. in einem Individiualvertrag) zulässig um-gangen. Die Klausel „Mindestmietzeit“ ist meines Erachtens nicht identisch mit „Verzicht auf die ordentliche Kündigung“.
Da keine Hinweis auf den Grund der Befristung vorlie-gen, dürfte es sich um ein unbefristetes Mietverhält-nis handeln. Kündigung daher nach 573C BGB = 3 Monate für Mieter.
Gruß
Peter