BGB § 154 - Augenscheinlich KEIN Vertragsabschluss
Eine mündliche Zusage ist in einer KiTa zustande gekommen
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Einen Vertrag würde man
nun verfassen und später unterschreiben wurde dem Arbeitnehmer
erklärt.
Grundsätzlich sind auch mündliche Verträge gültig und bindend. Etwas anders sieht es aber aus, wenn vereinbart wurde, dass es noch einen schriftlichen Vertrag geben wird. Trotz mündlicher Zusage können dort nämlich Details lauern, die man später nicht akzeptieren will.
Die pauschale Aussage diverser Mitglieder, dass durch die mündliche Zusage nun alles bereits „in trocknen Tüchern sei“ ist somit Unsinn.
Für die Auslegung ist der genaue Inhalt der mündlichen Vereinbarung entscheidend. Sehr deutlich gegen einen mündlichen Vertragsschluss spricht die Tatsache, dass eine Beurkundung (schriftlicher Vertragsabschluss) ganz offensichtlich vereinbart wurde. Nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB ist ein Vertrag, wenn eine Beurkundung verabredet ist, im Zweifel nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Zitat:
§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Insofern würde ich tendenziell sagen, dass da noch gar nichts verbindliches vereinbart wurde. Und wer glaubt, sich mit dem Erstellen eines Arbeitsvertrages endlos Zeit lassen zu können, muss sich nicht wundern, wenn der potentielle neue Kollege zwischenzeitlich woanders unterschreibt.