Muss man den SV-Ausweis immer bei sich tragen?

Guten Tag,

ist es Pflicht, seinen SV-Ausweis immer bei sich tragen zu müssen?

Grüsse

Diana

Hallo Diana,
Außer Beamten erhält jeder, der zum ersten Mal eine Beschäftigung aufnimmt, einen Sozialversicherungsausweis. Auch dann, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Den Ausweis müssen Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Wenn Sie zum Beispiel auf einer Baustelle arbeiten, in einer Gaststätte, bei der Gebäudereinigung, in einem Hotel, als Taxifahrer oder im Schaustellergewerbe tätig sind, dann müssen Sie diesen Ausweis ständig mit sich führen und bei Kontrollen vorlegen.
Alles Klar?
Grüße Almut

Hallo Almut,

vielen Dank für die Antwort.

Außer Beamten erhält jeder, der zum ersten Mal eine
Beschäftigung aufnimmt, einen Sozialversicherungsausweis. Auch
dann, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Den Ausweis müssen Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Das war mir bekannt.

Wenn Sie
zum Beispiel auf einer Baustelle arbeiten, in einer
Gaststätte, bei der Gebäudereinigung, in einem Hotel, als
Taxifahrer oder im Schaustellergewerbe tätig sind, dann müssen
Sie diesen Ausweis ständig mit sich führen und bei Kontrollen
vorlegen.
Alles Klar?

Nicht ganz: was ist mit Softwareberatern, Verkäufern, Lehrern, Hausmeistern…? Die müssen also alle den SV-Ausweis nicht bei sich führen? Gibt es hierzu eine Gesetzesgrundlage?

Grüsse

Diana

Hallo Diana,

nein,außer für bestimmte Berufsgruppen,die folgenden Gewerben angehören:

  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbungsgewerbe,
  • Personen- und Güterbeförderungsgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Sicherheitsdienste
  • Unternehmen, die Messen und Ausstellungen auf- und abbauen.

Personen,die diesen Gewerben angehören,müssen den SVA mit einem Lichtbild versehen und ihn ständig bei sich führen.

mfg

Frank

Hallo Frank,

vielen Dank! Mich würde noch die gesetzliche Grundlage interessieren, auf der diese Regelung beruht. Ist es vielleicht das SGB?

Ebenso freundliche Grüsse

Diana

Gefunden! SGB IV §99
§ 99 SGB 4 Pflichten des Beschäftigten
(1) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungsausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der Beschäftigte seinen Sozialversicherungsausweis nicht vorlegen, hat er dies unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungsausweis bei Ausübung einer Beschäftigung im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft und im Gebäudereinigungsgewerbe mitzuführen und auf Verlangen den in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden vorzulegen. Satz 1 gilt auch

  1. für Beschäftigte von Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  2. für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Ausnahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes beschäftigte Personen, die an der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Be- und Entladens von Gütern beteiligt sind, es sei denn, die Personen werden auf Grundstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig,
  3. für Beschäftigte in Wirtschaftsbereichen oder einzelnen Wirtschaftszweigen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 2 Nr. 1 bestimmt.
    Betreiben Unternehmen neben den in Satz 1 genannten Gewerbebereichen weitere Gewerbebereiche, beschränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäftigten, die in den in Satz 1 genannten Bereichen tätig sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen räumlich erkennbar abgegrenzt sind.
    (3) (weggefallen)

Vielen Dank allemal!

§ 99 SGB 4 Pflichten des Beschäftigten
(1) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungsausweis bei
Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der
Beschäftigte seinen Sozialversicherungsausweis nicht vorlegen,
hat er dies unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungsausweis bei
Ausübung einer Beschäftigung im Baugewerbe, im Gaststätten-
und Beherbergungsgewerbe, im Personen- und
Güterbeförderungsgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei
Unternehmen der Forstwirtschaft und im
Gebäudereinigungsgewerbe mitzuführen und auf Verlangen den in
§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden
vorzulegen.

Hallo Diana,

ich erinnere mich damals, als ich noch Nachtschicht in einem Düsseldorfer Hotel machte. Da machten die abends mal Kontrollen, und da ein Kollege seinen Sozialversicherungsausweis nicht dabei hatte, bin ich mit dem Generalschlüssel ins Personalbüro und hab seine AKte rausgekramt. Da war dann eine Photokopie drin und die waren zufrieden.

Gruß
Sticky