Nachzahlung - Jobcenter - Dauer

Guten Abend.

Folgende Situation.

Familie A. bekommt ab 01.11.11 Alg 2. Der Sachbearbeiter hat pauschal Gehalt in Höhe von 700.- Euro für den Mann und 400.- Euro für die Frau angerechnet. Unterhalt für beide Kinder zusammen 400.- Euro.

Die Familie bekommt am 15.11.11 ihren Lohn überwiesen. Die Familie hat 190.- Euro weniger verdient als vom Sachbearbeiter angerechnet. Der Kindsvater hat auch weniger Unterhalt gezahlt (200.- Euro). Die Familie sendet dem Sachbearbeiter die Gehaltsabrechnungen und den Kontoauszug vom Unterhalt zu und bittet um Neuberechnung und Angleichung für den nächsten Monat, da der Kindsvater mitgeteilt hat dass er weniger verdient und nicht mehr den vorherigen Unterhalt zahlen kann.

Meine Frage nun: Wie lange kann / darf die Bearbeitung, bzw. die Nachzahlung dauern?

Vielen Dank.

Hallo

Meine Frage nun: Wie lange kann / darf die Bearbeitung, bzw.
die Nachzahlung dauern?

Schlimmstenfalls sehr lange.

Wenn die Familie kein Geld mehr hat, kann aber ihr Vertreter (vermutlich die Mutter) zur Arge gehen und sofortige Auszahlung eines Vorschusses, der dann später verrechnet würde, verlangen. Der Vorschuss wird dann in Form eines Schecks (oder Verrechnungsschecks?) ausgezahlt.

So viel ich weiß, muss in so einem Falle so ein Vorschuss gezahlt werden (der ja in Wirklichkeit noch nicht mal ein Vorschuss wäre).

Viele Grüße

So viel ich weiß, muss in so einem Falle so ein Vorschuss
gezahlt werden (der ja in Wirklichkeit noch nicht mal ein
Vorschuss wäre).

Das ist in der Höhe der tatsächlichen aktuellen Bedarfe natürlich kein Vorschuss, sondern ein Abschlag. Dennoch nennt der Gesetzgeber ihn Vorschuss:

SGB I § 42 Vorschüsse
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. (…)“

Gruß aus Berlin, Gerd