Hallo,
Aber was ist angemessen?
Wenn man z.B. das erste Jahr in einer Wohnung wohnt und auch
erst seit Einzug in diese Wohnung ALG 2 bezieht, kann ja nicht
mit dem Vorjahr verglichen werden ob der Hilfebedürftige
„verschwenderisch“ war.
hat das Amt dem Einzug in die Wohnung zugestimmt?
Es waren ja sicher die Nebenkosten und Heizkosten vor Einzug bekannt.
Wenn dies bisher als angemessen galt, dann müsste dem Mieter schon erhebliche Verschwendung nachgewiesen werden.
Evtl. kann auch der Vermieter belangt werden, wenn er die Nebenkosten zu gering ansetzte, obwohl die Vergangenheit gezeigt hat, dass die monatl. Vorauszahlungen nicht reichen können. Hierzu könnte man ja mal andere Mieter im Haus befragen. Der Vermieter darf die Miete nämlich nicht dadurch „schönen“ indem er unrealistische NK festlegt.
Wie wird dann die Angemessenheit berechnet?
Und würde hierbei auch berücksichtig, ob der ALG 2-Bezieher in
einer Erdgeschoss,- Keller - oder Dachgeschosswohnung lebt?
(Denn z.B beim Heizen macht es ja einen Unterschied wo man
wohnt.)
Ja, das muss berücksichtigt werden. Zudem muss das Amt darlegen was als angemessen gilt und auch begründen, warum die NK oder Heizkosten nicht mehr angemessen sind.
Hilfreich vielleicht auch dies:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/22.html
(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Und wie lange (Zeitraum) wäre so eine Prüfung durch eine Arge
„normal“?
Das hängst sehr sehr vom Sachbearbeiter und der Behörde ab.
Aber allgemein sollte das in 6 Wochen möglich sein.
Rein rechtlich haben die leider 6 Monate Zeit einen Antrag zu bearbeiten, bevor man Untätigkeitsklage einreichen kann.
(§ 88 SGG) Andererseits sind die Ämter verpflichtet, die Leistungen zügig zu bescheiden.(§ 17 SGB I)
Man könnte dem Amt mitteilen, dass man eventuelle Mahnkosten geltend machen wird und man seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen muss und freundlich um zügige Bearbeitung bitten.
Zwar dürfen Vermieter (ungerechterweise) nicht mehr fristlos kündigen, wenn die Mietrückstände (2 Monatsmieten) durch Verschulden des Amtes zu Stande kamen, aber schön sind Zahlungsrückstände für das Verhältnis zum VM ja nie. Die brauchen ja auch ihr Geld. Aber kündigen kann der Vermieter mW trotzdem, wodurch dann Wohnungslosigkeit drohen würde.