Pachtgrundstück mit Haus

Hallo,

folgende Situation:
Ich interessiere mich für ein Haus (in einer Kleingartenkolonie), das auf einem Pachtgrund steht. Ich soll nun für das Haus einen Kaufpreis zahlen, und eine jährliche Pacht an den Grundbesitzer (nicht die gleiche Person). Der Pachtvertrag soll für 10 Jahre abgeschlossen werden. Anschließende Verlängerung: je 1Jahr.
Laut Aussagen des Verkäufers gibt es einen Flächennutzungsplan, der eine gewisse Sicherheit gibt. Die Stadt hält ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück (und den Nachbargrundstücken).
Meine Fragen:
Was ist ein Vorkaufsrecht?
Wie fix sind Flächennutzungspläne?
Wo kann man diese Pläne einsehen?
Was, wenn der Pachtvertrag gekündigt wird?
Kann ich den Kaufpreis vom Verpächter dann einfordern?
Wie sieht’s am Ende der Vertragszeit aus?
Bin ich im Grundbuch eingetragen?
Viele Fragen, ich freu mich auch über Einzelantworten
Vielen Dank

Frank

folgende Situation:
Ich interessiere mich für ein Haus (in einer
Kleingartenkolonie), das auf einem Pachtgrund steht.

Ich gehe mal davon aus, daß es sich um einen Kleingarten in einer Kleingartenanlage mit einer - offensichtlich überdimensionierten - Gartenlaube handelt, die der Vorpächter errichtet hat und bezahlt haben will. Nur für diesen Fall gelten die folgenden Aussagen!

Laut Aussagen des Verkäufers gibt es einen
Flächennutzungsplan, der eine gewisse Sicherheit gibt.

Sicherheit in welcher Hinsicht bzw. für was?

Was ist ein Vorkaufsrecht?

Verkauft der jetzige Eigentümer das Gartengrundstück an einen Dritten, so kann die Gemeinde in diesen Vertrag sozusagen „eintreten“ und ihn übernehmen. Ihre Rechtsstellung als Pächter betrifft dies zunächst nicht unmittelbar.

Wie fix sind Flächennutzungspläne?

Flächennutzungspläne sind - wie Bebauungspläne - kommunale Satzungen, die die Gemeinde aufstellen und dem Grunde nach auch nach ihrem Belieben wieder aufheben oder ändern kann. Darüber hinaus haben Flächennutzungspläne in aller Regel für den Bürger keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Nur in bestimmten Ausnahmefällen können Flächennutzungspläne für die städtebauliche Beurteilung von Vorhaben bedeutsam sein.

Wo kann man diese Pläne einsehen?

Bei der Gemeinde, und zwar i.d.R. beim Bauaufsichts- oder Stadtplanungsamt.

Was, wenn der Pachtvertrag gekündigt wird?
Kann ich den Kaufpreis vom Verpächter dann einfordern?

Grundsätzlich ja. Sie können eine Entschädigung für Pflanzen oder Bauten verlangen, die Sie errichtet oder von Ihrem Vorpächter gegen Bezahlung übernommen haben. Die Entschädigung ist allerdings ausgeschlossen, soweit Sie die Kündigung selbst verursacht haben (insb. durch grobe, wiederholte Pflichtverletzungen) oder soweit die Pflanzen oder Bauten nicht dem entsprechen, was bei einer kleingärtnerischen Nutzung üblich ist. Daher werden Sie auf den Kosten für ein „Wohnhaus“ auf dem Kleingartengrundstück wahrscheinlich zum größten Teil sitzenbleiben.

Wie sieht’s am Ende der Vertragszeit aus?

Es gibt kein ordentliches Vertragsende. Wird ein Pachtvertrag über einen Kleingarten befristet geschlossen, so ist die Befristung unbeachtlich. Der Vertrag wird so behandelt, als sei er unbefristet abgeschlossen worden.

Bin ich im Grundbuch eingetragen?

Nein. Im Grundbuch steht allein der Grundeigentümer.

Herzliche Grüße

Ich gehe mal davon aus, daß es sich um einen Kleingarten in
einer Kleingartenanlage mit einer - offensichtlich
überdimensionierten - Gartenlaube handelt, die der Vorpächter
errichtet hat und bezahlt haben will. Nur für diesen Fall
gelten die folgenden Aussagen!

Genau.

Sicherheit in welcher Hinsicht bzw. für was?

Sicherheit (hier): Nutzung des Gartens für einen „langen“ Zeitraum.
Wg. des Vorkaufsrecht und der Neubaugebiete in unmittelbarer Umgebung spekuliert man darauf das dieses Gebiet zu Bauland erklärt wird, und alle Kleingärtner vertrieben werden.

Ist es empfehlenswert, im Kaufvertrag neben einer Gebäudebeschreibung auch Art und Umfang der Bepflanzung anzugeben? (wg. o.g. Schadenersatz-Szenarien).

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten,

Gruß

Frank

Sicherheit in welcher Hinsicht bzw. für was?

Sicherheit (hier): Nutzung des Gartens für einen „langen“
Zeitraum.
Wg. des Vorkaufsrecht und der Neubaugebiete in unmittelbarer
Umgebung spekuliert man darauf das dieses Gebiet zu Bauland
erklärt wird, und alle Kleingärtner vertrieben werden.

Das kann ein Flächennutzungsplan leider nicht verhindern.

Ist es empfehlenswert, im Kaufvertrag neben einer
Gebäudebeschreibung auch Art und Umfang der Bepflanzung
anzugeben? (wg. o.g. Schadenersatz-Szenarien).

Das macht nur Sinn, wenn man auch für die Bepflanzung Geld bezahlt hat und die Bepflanzung auch nach ein paar Jahren noch einen ernsthaften Wert hat. Will der Vorpächter aber nur für das „Haus“ ein Entgelt haben, kann man sich die Aufnahme der Bepflanzung in den Kaufvertrag schenken.

Herzliche Grüße

Wichtige Ergänzung
Moin Moin,

als wichtige Ergänzung wäre zu nennen:

Ein Flächennutzungsplan ist die Vorstellung der Gemeinde / Stadt und ist nicht verbindlich. Ein Bebauungsplan hat Gesetzescharakter und kann nicht ohne weiteres Aufgehoben werden.

Kleingärtner kann man nicht ohne weiteres vertreiben, da man dann den Grund und Boden noch kaufen muß. Eine Enteignung ist nur bei einem gesellschaftlichen wichtigen Bedarf - Wasserwerk, Autobahn, Landesverteidigung möglich. Also ruhig bleiben.

Christian

Hallo,

Ein Flächennutzungsplan ist die Vorstellung der Gemeinde /
Stadt und ist nicht verbindlich. Ein Bebauungsplan hat
Gesetzescharakter und kann nicht ohne weiteres Aufgehoben
werden.

Doch, auch der Bebauungsplan kann von der Gemeinde bei Bedarf jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden. Grundeigentümern, die durch eine solche Änderung oder Aufhebung Nachteile erleiden, kann allerdings ein Anspruch auf Entschädigung zustehen. Einen darüber hinausgehenden Schutz vor der Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen gibt es meines Wissens nicht.

Übrigens ist der Flächennutzungsplan sehr wohl verbindlich. Nur hat er keine unmittelbaren Rechtswirkungen für den Bürger. Das sind aber zwei ganz verschiedene Paar Schuhe …

Kleingärtner kann man nicht ohne weiteres vertreiben, da man
dann den Grund und Boden noch kaufen muß. Eine Enteignung ist
nur bei einem gesellschaftlichen wichtigen Bedarf -
Wasserwerk, Autobahn, Landesverteidigung möglich. Also ruhig
bleiben.

Der Pachtvertrag über einen Kleingarten kann - unter Beachtung bestimmter weiterer, einschränkender Voraussetzungen - gekündigt werden, wenn eine andere, städtebaulich zulässige Bodennutzung verwirklicht werden soll. Die Kündigung ist grundsätzlich aber nur jährlich zulässig.

Enteignet werden muß der Kleingärtner übrigens grundsätzlich nicht.

Herzliche Grüße,