Rücktritt von Kaufvertrag

Hallo,

wenn ich mit dem Thema hier verkehrt bin, bitte verschieben.

Welche Möglichkeit besteht, von einem Kaufvertrag für ein Auto zurück zu treten und innerhalb welcher Frist, wenn im Vertrag selbst nichts davon erwähnt wird.

MMetze

Welche Möglichkeit besteht, von einem Kaufvertrag für ein Auto
zurück zu treten und innerhalb welcher Frist, wenn im Vertrag
selbst nichts davon erwähnt wird.

Ein bisschen mehr Fleisch, bitte.

Wer kauft von wem? Privat, Geschäft, Online?
Hat der Verkäufer evtl. AGBs?

Ansonsten:
Wenn gesetzlich kein besonderes Rücktrittsrecht besteht und kein solches vereinbart wurde, dann gibt es auch keins.

Verkäufer ist ein Autohaus,
Käufer eine Privatperson.
Abschluss persönlich im Autohaus
Zahlung per Finanzierung

In „Verbindlichen Kaufvertrag“ ist nichts von einem Rücktritts-/Widerrufsrecht zu finden.

Im damit verbundenen Kreditvertrag steht ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Gilt dieses Recht dann auch für den Kaufvertrag?

In „Verbindlichen Kaufvertrag“ ist nichts von einem
Rücktritts-/Widerrufsrecht zu finden.

Deutlicher kann man’s ja nicht m ehr machen, wenn man schon seine Verträge extra als „verbindlich“ tituliert: Man muss sich an seine Vereinbarungen nun einmal halten.

Im damit verbundenen Kreditvertrag steht ein 14-tägiges
Widerrufsrecht.

Kein Wunder, das steht ja auch im Gesetz.

Gilt dieses Recht dann auch für den Kaufvertrag?

Nein.

Verkäufer ist ein Autohaus,
Käufer eine Privatperson.
Abschluss persönlich im Autohaus
Zahlung per Finanzierung

In „Verbindlichen Kaufvertrag“ ist nichts von einem
Rücktritts-/Widerrufsrecht zu finden.

dass lässt sich im einzelfall vor unterzeichnung eines kaufvertrags ändern.

achso, kaufvertrag nicht gelesen, sondern nur die liste der sonderausstattungen studiert. gut, was haben wir noch…

wurde der käufer bei vertragsabschluss vom verkäufer bedroht?

hier naht hilfe: http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html

achso, kaufvertrag nicht gelesen, sondern nur die liste der

sonderausstattungen studiert. gut, was haben wir noch…

Sag mal, gibt es Dich eigentlich auch in freundlich?

Der Irrglaube es bestünde ein generelles Rücktrittsrecht ist weit verbreitet und viele gehen davon aus das dieses Recht auch dann besteht, wenn es nicht im Vertrag steht.

Reicht es dann nicht, wenn man den Betreffenden auf die rechtliche Situation hinweist, ohne dabei pampig zu werden?

wurde der käufer bei vertragsabschluss vom verkäufer bedroht?

hier naht hilfe: http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html

Und wem soll das jetzt nützen? Die richtige Antwort wurde doch bereits gegeben, was nützt es dann noch etwas zu schreiben, daß mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zutreffen wird?

Manchmal wäre es besser, man würde die Finger von der Tastatur lassen…

Gruß
Tina

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Guten Morgen,

ich glaube mal gelesen zu haben, dass der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag verbundene Verträge sind. D. h. wenn du den Finanzierungsvertrag widerrufst, geht damit gleichzeitig auch der Kaufvertrag „unter“. (Das Autohaus hat ja sicher kein Interesse, dem Kunden das Auto zu übergeben, wenn die hierfür gedachte Finanzierung nicht mehr steht, blöd wäre der Verkäufer)

Google mal die Stichwörter „widerruf finanzierung kaufvertrag“, da kommen Suchergebnisse von „juristischen“ Foren, vielleicht hilft dir das weiter.

Viele Grüße!

Hallo!

ich glaube mal gelesen zu haben, dass der Kaufvertrag und der
Finanzierungsvertrag verbundene Verträge sind. D. h. wenn du
den Finanzierungsvertrag widerrufst, geht damit gleichzeitig
auch der Kaufvertrag „unter“.

Das ist soweit richtig, kann man auch heute noch nachlesen in § 358 BGB.

(Das Autohaus hat ja sicher kein
Interesse, dem Kunden das Auto zu übergeben, wenn die hierfür
gedachte Finanzierung nicht mehr steht, blöd wäre der
Verkäufer)

Och, das will ich nicht sagen. Schließlich wird vor Abschluss eines Darlehensvertrages die Leistungsfähigkeit des Kunden überprüft, dh man käme mittels Zwangsvollstreckung wohl ncoh schneller zu seinem Geld. Die §§ 355ff dienen explizit dem Verbraucherschutz.

Google mal die Stichwörter „widerruf finanzierung
kaufvertrag“, da kommen Suchergebnisse von „juristischen“
Foren, vielleicht hilft dir das weiter.

Bäm, das hat gesessen! Wir tun doch nun wirklich, was wir können, um die fröhliche Laienschar, die sich besonders gerne bei den „Allgemeinen Rechtsfragen“ austobt, im Zaum zu halten.

3 Like

Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) steht dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zu (§§ 495 Abs. 1, 355 BGB). Der Widerruf schlägt auf den verbundenen Kaufvertrag durch (§ 358 Abs. 2 BGB). Ein Widerruf ist also möglich, wenn die Verträge wirklich miteinander verbunden sind, was du ja geschrieben hast.

Vielen Dank für die vielen - auch zynischen - Antworten!

Im Kreditvertrag steht:
„Sie haben das Recht, den Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, d.h. Sie können sich auch noch nach Vertragsabschluss gründlich überlegen, ob Sie sich an den Kreditvertrag binden wollen. Den Widerruf können sie in Textform erklären, d.h. per Brief, Telefax, oder E-Mail. … Ist der Kreditvertrag mit einem anderen Vertrag verbunden, entfällt mit dem Widerruf des Kreditvertrages automatisch auch der andere Vertrag.“

Die Auskunft eines Rechtsanwaltes war gleichlautend. Auch ein Einspruch gegen den Widerruf ist nicht möglich.

Die Meinungen darüber gehen ganz schön auseinander, wie Recherchen im Internet ergeben haben.

Die Meinungen darüber gehen ganz schön auseinander, wie
Recherchen im Internet ergeben haben.

Die Rechtslage ist aber eindeutig. Ich habe dir die §§ ja genannt.

Och, das will ich nicht sagen. Schließlich wird vor Abschluss
eines Darlehensvertrages die Leistungsfähigkeit des Kunden
überprüft, dh man käme mittels Zwangsvollstreckung wohl ncoh
schneller zu seinem Geld. Die §§ 355ff dienen explizit dem
Verbraucherschutz.

Ja…da kenne ich Geschichten, da hat mal ein Verbraucher so einen Kredit bekommen um ein teueres Elektronikprodukt zu finanzieren, der war von Beruf Aushilfe bei einem Pizzabäcker. Monatliches Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze. Vielleicht setzt man beim Autokauf ja höhere Maßstäbe, aber ich als Händler würde lieber mein Auto behalten, als das einem Käufer zu geben, der seinen Finanzierungsvertrag widerrufen hat und ich dem Kaufpreis dann hinterherlaufen darf.

Bäm, das hat gesessen! Wir tun doch nun wirklich, was wir
können, um die fröhliche Laienschar, die sich besonders gerne
bei den „Allgemeinen Rechtsfragen“ austobt, im Zaum zu halten.

Hier gibts die Klugscheißerei halt kostenlos - und meistens sogar umsonst :wink:

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wenn ich mit dem Thema hier verkehrt bin, bitte verschieben.

Welche Möglichkeit besteht, von einem Kaufvertrag für ein Auto
zurück zu treten und innerhalb welcher Frist, wenn im Vertrag
selbst nichts davon erwähnt wird.

Ich versteh nicht ganz, wie die Kollegen bei Ihren Antworten auf die verbundenen Verträge (§ 358 BGB) kommen. Dazu haben Sie in Ihrer Frage (s.o. im Zitat) doch gar nichts vorgetragen?!

Vom Kaufvertrag können Sie ganz allgemein nur dann zurücktreten, wenn ein Rücktrittsrecht vorliegt.
Das kann vertraglich vereinbart sein oder sich aus dem Gesetz ergeben.
Der häufigste Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts ist wohl der Sachmangel / Nichtleistung.

Hier gibt’s keine direkten Fristen, es wären allenfalls die Verjährungsfristen (2 Jahre) einzuhalten.

Handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer?
Dann kommt auch ein Widerrufsrechtin Betracht. War der Verbraucher darüber belehrt,muss er binnen 2 Wochen fristwahrend widerrufen. Andernfalls begann die Frist nicht zu laufen.

Handelt es sich um einen verbundenen Vertrag (Darlehen zur Finanzierung des Autokaufs), dann stirbt der KV über das Auto auch dadurch, dass der Darlehensvertrag wirksam angegriffen wurde. Das kann durch Widerruf geschehen.

MfG

Ich versteh nicht ganz, wie die Kollegen bei Ihren Antworten
auf die verbundenen Verträge (§ 358 BGB) kommen.

Dann will ich es dir erläutern (auch wenn ich mich bei dem Wort „Kollege“ fast gar nicht angesprochen fühlen möchte; das hat allerdings nichts damit zu tun, dass du Referendar bist; ich würde z.B. auch einen Staatsanwalt nicht als Kollegen betrachten).

Dazu haben
Sie in Ihrer Frage (s.o. im Zitat) doch gar nichts
vorgetragen?!

MMetze hat den Sachverhalt aber ergänzt:

http://www.wer-weiss-was.de/article/6838056

Hier gibt’s keine direkten Fristen, es wären allenfalls die
Verjährungsfristen (2 Jahre) einzuhalten.

Und es bedürfte in der Regel erst einmal einer fruchtlos verstrichenen Frist zur Nacherfüllung.

Handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher
und einem Unternehmer?
Dann kommt auch ein Widerrufsrechtin Betracht.

Abgesehen von dem verbundenen Vertrag - auf welches Rechtsgrundlage stützt du dich mit dieser Behauptung?

1 Like

Guten Tag,

auch wenn ich mich bei dem
Wort „Kollege“ fast gar nicht angesprochen fühlen möchte

§ 133 BGB: Bei der Auslegung sei nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften… Das Wort „Kollege“ meinte in diesem Zusammenhang - ganz flapsig - die anderen Nutzer des Forums.

MMetze hat den Sachverhalt aber ergänzt:

http://www.wer-weiss-was.de/article/6838056

Vielen Dank, das war mir leider entgangen.

Und es bedürfte in der Regel erst einmal einer fruchtlos
verstrichenen Frist zur Nacherfüllung.

Sehr richtig. Allerdings ändert das nichts an der Tatsache, dass auch die Verjährungsfrist bereits läuft. Denn die Frage war ja: „innerhalb welcher Frist kann man vom Kaufvertrag zurücktreten“

1.) Nach Einhaltung der - von Ihnen freundlicherweise ergänzend genannten - Fristsetzung zur Nacherfüllung.
2.) Vor Ablauf der Verjährungsfrist

Handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher
und einem Unternehmer?
Dann kommt auch ein Widerrufsrecht in Betracht.

Abgesehen von dem verbundenen Vertrag - auf welches
Rechtsgrundlage stützt du dich mit dieser Behauptung?

Das hängt - abgesehen vom verbundenen Vertrag, welcher eine der Rechtsgrundlagen darstellt - von der konkreten Konstellation beim Kauf zusammen. Wenn man als Verbraucher ein Kfz im Internet von einem Unternehmer kauft, käme auch ein Widerrufsrecht aus einem Fernabsatzgeschäft in Betracht.
Bei einem normalen Kauf vor Ort scheidet - ausgenommen die Konstellation des verbundenen Vertrages - selbstverständlich ein Widerrufsrecht aus.

Mehr habe ich aber mit meiner Äußerung auch nicht „behauptet“.

Des Weiteren darf ich höflichst anmerken, dass - auch in diesem Forum - wohl kaum gutachterliche Ausführungen - unter Nennung und Berücksichtigung sämtlicher (etwa bei nicht vorgetragenen Tatsachen) in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen - zu erwarten sind.

Unklarheiten, die Nutzern aufgrund meiner Antworten verbleiben,
werden aber selbstverständlich auch in Zukunft ohne Weiteres durch Ergänzung des Vortrags zu beseitigen versucht, sofern die Äußerung derselben nicht - wie mancherorts leider bereits geschehen - in abwertender oder aggressiver (oder schlicht unhöflicher) Form kundgetan wird.
Das bin ich so nicht gewohnt und möchte es mir auch nicht angewöhnen.

Mit freundliche Grüßen
Luxuria86

§ 133 BGB: Bei der Auslegung sei nicht am buchstäblichen Sinne
des Ausdrucks zu haften… Das Wort „Kollege“ meinte in diesem
Zusammenhang - ganz flapsig - die anderen Nutzer des Forums.

Dir ist sicher bekannt, dass § 133 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen gilt und nicht für Forenbeiträge, selbst in Rechtsforen, und dass, worauf es mir noch mehr ankommt, diese Vorschrift nur selten ohne § 157 BGB genannt werden darf (z.B. beim Testament). Das Wort „Kollege“ sprengt bei verständiger Würdigung vom verobjektivierten Empfängerhorizont aus jeden denkbaren Bedeutungsrahmen und steht niemals für „andere User in einem Internet-Forum, die ich nicht kenne“. Siehe hier zu den Bedeutungsvarianten:

http://de.wikipedia.org/wiki/Kollege

Handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher
und einem Unternehmer?
Dann kommt auch ein Widerrufsrecht in Betracht.

Abgesehen von dem verbundenen Vertrag - auf welches
Rechtsgrundlage stützt du dich mit dieser Behauptung?

Das hängt - abgesehen vom verbundenen Vertrag, welcher eine
der Rechtsgrundlagen darstellt -

Die ich lange vor dir genannt hatte, was dich nicht davon abgehalten hat, meine Antwort noch zu hinterfragen, obwohl alles Richtige und Wichtige damit bereits gesagt worden war…

von der konkreten
Konstellation beim Kauf zusammen.

So ist es! Und welche Konstellation hat der Fragesteller vorgegeben? Irgendeine, die - vom verbundenen Kreditvertrag immer abgesehen - ein Widerrufsrecht nahe legt? Nein! Darum hätte ich es sehr gut gefunden, wenn du deutlich darauf hingewiesen haben würdest, dass die von dir benannte Möglichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit nicht einschlägig ist.

Wenn man als Verbraucher ein
Kfz im Internet von einem Unternehmer kauft, käme auch ein
Widerrufsrecht aus einem Fernabsatzgeschäft in Betracht.#

Genau diese Formulierung („kommt in Betracht“) hast du ja auch verwendet, womit du sozusagen fein raus bis. Du kannst ja immer sagen: „Wäre in Betracht gekommen.“ Wieso nennst du dann nicht die Voraussetzungen für dieses Widerrufsrecht?

Bei einem normalen Kauf vor Ort scheidet - ausgenommen die
Konstellation des verbundenen Vertrages - selbstverständlich
ein Widerrufsrecht aus.

Ja, und beim Kauf im Internet häufig auch. Ich zitiere § 312 d BGB:

_Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. _

Ich denke spontan an eBay. Ansonsten wird der Kaufvertrag wohl in aller, aller Regel vor Ort geschlossen. Wenn wie hier eine Kreditzusage damit verbunden ist, gilt das nur umso mehr.

Mehr habe ich aber mit meiner Äußerung auch nicht „behauptet“.

Du suggerierst aber Dinge, die es nicht gibt. Und mit der Einschränkung, dass ein solches Widerrufsrecht „in Betracht“ komme, hilfst du dir mehr als dem Fragesteller.

Des Weiteren darf ich höflichst anmerken, dass - auch in
diesem Forum - wohl kaum gutachterliche Ausführungen - unter
Nennung und Berücksichtigung sämtlicher (etwa bei nicht
vorgetragenen Tatsachen) in Betracht kommender
Anspruchsgrundlagen - zu erwarten sind.

Ach weißt du, deinen anderen Beiträgen hier im Forum entnehme ich, dass du sehr gern mit Rechtsnormen antwortest. Das finde ich ja auch ganz ausdrücklich gut! Wo etwas aber so unklar ist wie hier, wäre mit der Nennung der Norm viel gewonnen. Und außerdem musst du dir vielleicht klarmachen, wie mein Einwand gemeint war. Was ich sagen wollte, war doch: Es gibt keine Vorschrift, die deine Aussage (zumal in dieser Allgemeinheit) stützt. Ich weiß, dass du streng genommen eine richtige Antwort gegeben hast („kommt in Betracht“). Jedenfalls nehme ich dir nicht ab, dass du ausgerechnet hier die Nennung einer Norm total überflüssig gefunden hast, wo du doch andernorts schnell mit der (wenn auch nicht immer richtige) gesetzlichen Vorschrift dabei bist.