Sorgerecht

Wie verhält es sich mit dem Sorgerrecht, wenn die Mutter Deutsche und der Vater Franzose ist. Ist es auch hier möglich, angenommen das Paar lebt in Deutschland, ein gemeinsames Sorgerecht zu bekommen,wenn die Eltern nicht verheiratet sind? Wo könnten hier eventuelle Schwierigkeiten auftauchen, was muss man beachten, wenn der Vater Ausländer ist?

Hallo,

bei gemischt-nationalen Ehen bzw. Eltern ist das Kindschaftsrecht des Landes massgebend,in dem die Eltern mit dem Kind den gewöhnlichen Aufenthalt genommen haben ( Art.21 EGBGB ).Lebt das Kind in der BRD, ist deutsches Recht anzuwenden. Somit gilt für verheiratete Eltern, dass nach § 1626 Abs. 1 BGB die Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind erhalten. Bei Unverheirateten gilt § 1626 a Abs. 2 BGB, womit der Kindesmutter die elterliche Sorge allein übertragen wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Eltern eine Sorgerechtserklärung abgeben, wonach beiden Teilen diese zusteht ( § 1626 a Abs. 1 Ziff. 1 BGB ). Eine solche Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung ( § 1626 d Abs. 1 BGB ( Notar etc. ).
Da das Kind mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch erhält,aber wohl auch die französische Staatsangehörigkeit erhält( ??? ), besteht dennoch in keinem Fall ein Nachteil für die Kindesmutter oder das Kind selbst, wenn der Vater die französische Nationalität besitzt. Bei einem Umzug nach Frankreich ändert sich ebenfalls nichts, jedoch sollte im Falle der Trennung der Eltern darauf geachtet werden, dass das Kind bei der Mutter bleibt, sofern die Eltern verheiratet sind/waren. Anderenfalls könnte es wegen der
Bestimmung des Aufenthalts Probleme geben; bei Nichtverheirateten ohne gemeinsame Sorgerechtserklärung nicht.

Gruß

Jürgen

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Hi Susanne!

Ich bin kein Fachmann, aber ich denke, es findet Anwendung das Gesetz vom Land/Staat, wo sich das Kind aufhält. Das ist bei mir und meinem Sohn der Fall (ich Spanierin; Vater Österreicher und Aufenthaltsort des Kindes in Deutschland, bei mir).

Wenn deutsches Recht Anwendung findet, dann kann ich Dir jetzt genau sagen, daß sollten die eltern nicht miteinander verheiratet sein, so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Sollte sie gemeinsam mit dem Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht ausüben wollen , kann sie das beim Jugendamt melden. Ohne Ihren Wille läuft im Bezug auf das Sorgerecht nichts, wenn sie ledig ist.

Wie gesagt, wenn der Vater Ausländer ist, würde ich erst mal schauen wo sich ds Kind überwiegend aufhält und dann mir die Gesetzeslage dieses Landes genauer anschauen. Ansonsten dächte ich, daß Probleme schon von allein kommen, als daß ich mich jetzt groß frage, wo welche auftauchen können…

Schönen Gruß
Helena