Status von Dienstleistungstausch

Hallo,

wenn eine Person A für eine Person B eine Tätigkeit verrichtet, die sie normalerweise im Rahmen ihres Berufes gegen monetäre Entlohnung ausübt, und dafür von B Geld bekommt, nennt man das AFAIK Schwarzarbeit, dies ist verboten und jeder macht’s, aber keiner darf’s sagen.

Unter bestimmten Umständen kann dies jedoch auch „Nachbarschaftshilfe“ sein, ganz legal und man darf’s jedem erzählen. Diese Umstände sind vermutlich(!), daß das transferierte Geld in Summe eher als „kleine Aufwandsentschädigung“ zu betrachten ist denn als Lohn (oder darf gar kein Geld dabei sein?), und daß es sich um den Nachbarn handelt (respektive Vetter, Kumpel, irgendwas).

Außer Zweifel steht wohl, daß A unentgeltliche Hilfe leisten darf, und B ihn hinterher auf ein Bier einladen darf.

Wie ist nun die Lage, wenn die Hilfe etwas umfänglicher ist und das Bier etwas größer?
Soll heißen, wenn A eine ganze Menge tut und B ihm dafür etwas adäquates und entsprechend auch wertvolleres schenkt?

Wo ist da die Grenze? Gibt es eine klare Grenze?

Auf der einen Seite sind solcherlei Tauschgeschäfte nach meinem Rechtsgefühl was total Tolles, aber auf der anderen Seite betuppt man ja schon damit das Finanzamt, welches vermutlich an Geld als einzigem Austauschgegenstand ein gesteigertes Interesse hat, und meine bescheidenen Laienkenntnisse der Juristerei helfen mir da nicht weiter, so daß ich noch nicht mal weiß, wo(nach) ich suchen soll…

Gruß,

Malte.

Hallo,
suche mal nach Tauschringen, da findet man z.B.
bei
http://www.tauschring-archiv.de/Recht/recht1.htm

Einkommenssteuerpflicht: Leistungen, die in Tauschringen mit Sachwerten oder anderen Dienstleistungen abgegolten werden, können steuerpflichtige Einnahmen sein. Einnahme i. S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht nur Geld, sondern auch geldwertes Gut, § 8 Abs. 1 EStG. Die Höhe der Einnahme ist nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftgutes und/oder der erbrachten Dienstleistung zu berechnen. Fehlt jedoch wie regelmäßig bei den Tauschringlern die Absicht, auf diese Weise Einkünfte zu erzielen, wird Liebhaberei angenommen. Das Finanzamt hat dann von einer einkommensteuerrechtlich irrelevanten Betätigung in der Privatsphäre auszugehen. Konkret werden solche jährlichen „Nebeneinkünfte“ eines Arbeitnehmers bis zu einem Wert von 800 DM als nicht versteuerungspflichtig angesehen.

Dies kann man sicherlich auch auf einen „einmaligen“ Dienstleistungstausch übertragen.

Beatrix
http://www.trixi.de