Steuererstattung für ganzes Jahr bei Heirat

Liebe Grüße,

Mich interessiert folgende Frage: Wie wird der Lohnsteuerausgleich eines AN aussehen, wenn er im im Laufe eines geheiratet hat, und seit dem jeweiligen Folgemonat über StKl III versteuert wird? Kann es sein, dass es eine Rückerstattung auch auf die vorangegangenen Monate gibt, in denen er in der StKl. I war? Wenn ja, auf welcher steuerrechtlichen Grundlage?

Vielen Dank!

Hallo,

die Lohnsteuer ist ja nur eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer. Wieviel an Einkommenssteuer bezahlt wird berechnet sich beim Lohnsteuerjahresausgleich. Im Jahr der Hochzeit haben Ehegatten laut §26 EStG verschiedene Wahlmöglichkeiten, getrennte Veranlagung, gemeinsame Veranlagung und besondere Veranlagung. Bei der gemeinsamen Veranlagung, die meist die günstigste Variante ist, wird das Jahreseinkommen der Ehegatten addiert und dann auf die beiden Personen aufgeteilt. Daher ist es völlig unerheblich, ob jetzt Lohnsteuerklasse 3 oder 5 oder 4 vorliegt.

Grundlage dafür ist der §26 EStG, http://dejure.org/gesetze/EStG/26.html

Hallo Patrick,

vielen Dank für die Antwort. Jedoch bezieht sich die Fragestellung nicht auf die Lohnsteuerklasse oder die Art der Veranlagung, sondern vielmehr darauf, ob die der Heirat vorausgegangene Zeit des laufenden Jahres (auch bei getrennter Veranlagung), welche ja bisher in der StKl I abgerechnet wurde, durch die Heirat rückwirkend bis Beginn des Jahres in der neuen StKl III veranlagt wird. Und nochmals: Vielen Dank!

Hallo,

sorry, ich dachte das kam bei meiner Antwort raus. Beim Lohnsteuerjahresausgleich für das Jahr der Hochzeit ist es bei der gemeinsamen Veranlagung völlig egal, wie lange du auf Steuerklasse I gearbeitet hast oder nicht. Es wird einfach das gesamte Jahr betrachtet.

Zitat § 26 „Ehegatten, (…) und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen…“

In § 26b heißt es dann „Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.“

Wie du siehst gibt es hier keine extra Eingrenzung für das Jahr der Eheschließung, dass hier nur die Monate nach Eheschließung betrachtet werden. Es wird einfach das gesamte Jahr gemeinsam veranlagt. Betrachte es als kleines Steuergeschenk des Staates.

Viele Grüße
Patrick

Ja hallo,

und auch sorry, meiner Begriffsstutzigkeit wegen; Nun ist´s klar und auch Deiner ersten Antwort nach verständlich. Vielen Dank und alles Gute.